EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Juli 2010
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
Heute 1.1.2010 1.1.2011

§ 54 Mehrere Lohnsteuerkarten

§ 54 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig seit 30.07.1988. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b.

Fassung 30.07.1988 – offen BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Stammfassung Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 11.12.2009 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125) · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk „Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG“ zu versehen ist.

(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

monatlichwöchentlichtäglich
2 600 S600 S100 S.

Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

monatlichwöchentlichtäglich
4 810 S1 110 S185 S.

Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen.

(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als „Erste“ zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als „Erste Lohnsteuerkarte“.

(4) Die Gemeinde hat dem Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten Mitteilung zu machen. Die Mitteilung hat anläßlich der Personenstandsaufnahme und bei nachträglicher Ausschreibung bis 31. Jänner des Folgejahres durch Übermittlung eines automationsunterstützten Ausdruckes, durch Datenträgeraustausch oder durch Übersendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.