EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
August 2017
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Heute 1.1.2017 1.1.2018

§ 53 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

§ 53 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 312/1992, gültig seit 27.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 2 geändert.

Fassung 27.06.1992 – offen idF BGBl. Nr. 312/1992 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.1992 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 25.08.2015 LStR 2002, Fassung ab 16.12.2016 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 2 · ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993) · Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992 · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

§ 53. (1) Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.

(2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2 Z 1) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:

  • –Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte
  • –Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG
  • –Name und Adresse des Arbeitnehmers.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für den Ehegatten zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:

(2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2 Z 1) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:

Abs. 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte
Abs. 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG
Abs. 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Name und Adresse des Arbeitnehmers.
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.