EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 53

§ 53 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 26.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 27.06.1992 (BGBl. Nr. 312/1992).

Fassung 30.07.1988 – 26.06.1992 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 27.06.1992 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

§ 53. (1) Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.

(2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für den Ehegatten zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:

  • -Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte
  • -Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG
  • -Name und Adresse des Arbeitnehmers.
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