EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 51 Aushändigung der Lohnsteuerkarten

§ 51 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig seit 30.07.1988. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b.

Fassung 30.07.1988 – offen BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Stammfassung Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125) · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

§ 51. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.

(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 52), öffentlich bekanntzumachen.

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