§ 50 Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 312/1992, gültig seit 27.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert.
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993) · Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992 · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
- –die laufende Nummer,
- –der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
- –der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
- –das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
Text
— neu eingefügt —
- –die laufende Nummer,
- –der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
- –der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
- –das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.