§ 50
§ 50 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 26.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 27.06.1992 (BGBl. Nr. 312/1992).
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
- -die laufende Nummer,
- -der Vermerk „StK'' (Steuerkarte),
- -der Alleinverdienerabsetzbetrag,
- -die Anzahl der Kinder (§ 106) sowie
- -das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.