EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 4b Zuwendungen zur Vermögensausstattung

§ 4b EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2023. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 274, 328). Nachfolgefassung ab 01.01.2024 (BGBl. I Nr. 188/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1), LStR 2002 (1).

Fassung 01.01.2016 – 31.12.2023 idF BGBl. I Nr. 62/2018 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Nachfolgefassung ab 01.01.2024 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 06.05.2021 LStR 2002, Fassung ab 15.12.2020 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 274 und Z 369

§ 4b. (1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:

  • 1.Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.
  • 2.Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.
  • 3.Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 hervorgehen.
  • 4.Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 3 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen.
  • 5.Abzugsfähig sind die erstmalige Zuwendung sowie weitere Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die in einem der folgenden vier Wirtschaftsjahre getätigt werden. Dabei gilt:
    • a)Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für den fünfjährigen Zuwendungszeitraum mit 500 000 Euro begrenzt.
    • b)Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
    • c)Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß lit. b nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

(2) Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie

  • 1.entgegen Abs. 1 Z 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder
  • 2.die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Abs. 1 Z 2 verwendet oder
  • 3.innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung
    • a)die Erträge nicht ausschließlich gemäß Abs. 1 Z 1 verwendet oder
    • b)in der in § 4a Abs. 7 Z 1 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.

(3) Ist der auf Grund von Abs. 2 Z 1 vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 4b

EStR 2000 zu § 4b insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 1349d–1349n
5.5.4c Abzugsfähige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Vermögensausstattung von spendenbegünstigten Stiftungen oder vergleichbaren Vermögensmassen Rz 1349d–1349n

Eine Zuwendung zur ertragsbringenden Vermögensausstattung liegt nur dann vor, wenn die Zuwendung freigebig erfolgt (zur Freigebigkeit vgl. Rz 1330 f und Rz 1330d), nicht zur zeitnahen Verwendung der zugewendeten Mittel für den begünstigten Zweck des Zuwendungsempfängers bestimmt ist und zu einer …

LStR 2002 zu § 4b insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 12007–12013
42.6.3 Betroffene Zuwendungsempfänger Rz 12007–12013

Hat der Zuwendende seine Identifikationsdaten bekannt gegeben, sind folgende Zuwendungsempfänger zur Datenübermittlung verpflichtet, wenn sie eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben: Organisationen, die durch Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 begünstigte Spendenempfänger sind und auf der …

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