EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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3. ABSCHNITT

§ 4 Gewinn

§ 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2022, gültig vom 28.10.2022 bis 21.07.2023. 5 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 278, 279, 299, 355, 412). Gegenüber der Vorfassung vom 20.07.2022 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 22.07.2023 (BGBl. I Nr. 110/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (203), LStR 2002 (1).

Fassung 28.10.2022 – 21.07.2023 idF BGBl. I Nr. 163/2022 5 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 28.10.2022 gegenüber der Fassung vom 20.07.2022 ↗ Nachfolgefassung ab 22.07.2023 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 06.05.2021 LStR 2002, Fassung ab 19.12.2022 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 5 und 8 ab 1.1.2022 (Veranlagungsjahr 2022) vgl. § 124b Z 378 und 397; Abs. 4 Z 8 lit. b ab 1.1.2023 (Veranlagungsjahr 2023) vgl. § 124b Z 412

§ 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.

EStR 2000: 50 Abschnitte · Rz 401–8207q
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408

Die Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der vorhandenen Aufzeichnungen (VwGH 25.6.1997, 93/15/0141). Werden freiwillig (siehe Rz 660) oder nach § 124 oder § 125 BAO Bücher geführt, ist ein Betriebsvermögensvergleich auf Basis einer …

4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425

Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung: Betriebvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 417 ff) Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 426 ff) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe Rz …

4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 Rz 426–430

Die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 gilt weiters für sämtliche Gesellschaften, bei denen sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden beteiligt. Neben der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter kommt auch eine Beteiligung in Form einer …

4.1.8 Entnahmen Rz 435–436
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4.1.9 Einlagen Rz 437–448
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4.1.10 Betriebsvermögen Rz 449–454
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4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen Rz 469–481

In die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 kann nur notwendiges Betriebsvermögen einbezogen werden (VwGH 13.9.1988, 88/14/0072; VwGH 20.9.1988, 87/14/0168; VwGH 13.6.1989, 86/14/0129; VwGH 3.4.1990, 87/14/0122 - Judikatur zu § 4 Abs. 1 EStG 1988; VwGH 24.1.1996, 93/13/0004; VwGH …

Einbaumöbel Rz 501–508 zu vorletzter Satz
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4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588
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4.2.1.3 Umlaufvermögen Rz 615–622
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4.2.2 Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Rz 623–636 zu vorletzter Satz
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4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–649

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, gelten die Bestimmungen über Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen schon begrifflich nicht (VwGH 31.3.1976, 0402/76). Sie können Irrtümer in Abgabenerklärungen bis zur rechtskräftigen Abgabenfestsetzung berichtigen …

4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens, der zum 31.3.2012 nicht steuerhängig war (dh. eine allfällige Veräußerung zu diesem Zeitpunkt wäre nach § …

4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694

Durch § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 wird der Grundsatz, dass sich sämtliche Geschäftsvorfälle steuerlich nur einmal auswirken dürfen bzw. müssen, gesetzlich verankert. Es sind alle Vorgänge, die sich in einem bestimmten Besteuerungszeitraum ereignen, lückenlos zu erfassen. Bei einer Aufeinanderfolge …

4.5.2.2.2 Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Rz 695–701
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4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706
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4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710b
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4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–725
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6 Bewertung (§ 6 EStG 1988) Rz 2101–2123
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6.2 Bewertungsgrundsätze Rz 2124–2136
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6.4.2 Herstellungskosten Rz 2195–2221
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6.7.2.3 Bewertung Rz 2343–2381
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6.9 Verbindlichkeiten Rz 2418–2441
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6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599
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7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221
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8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
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8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rz 3313–3329
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8.5.2 Bildung und Fortführung der Rückstellung Rz 3336–3351a
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8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
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8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a
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8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
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Investitionszuschüsse Rz 3482–3532

Erbringt ein Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung für Schulden der Gesellschaft eine Leistung, ist darin eine Einlage iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu erblicken. Die bevorstehende Verpflichtung zur Leistung einer Einlage eignet sich nicht für eine Rückstellung …

9.2 Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988, Rechtslage ab der Veranlagung 2010 bis 2012) Rz 3819–3844
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9.2b Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e
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9.2b.9 Eigenkapitalabfall 2003 (§ 11a Abs. 7 EStG 1988) Rz 3860p–3860r
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9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
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9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892
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11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Rz 4259–4273
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11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286a
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14.8 Nichtabzugsfähige Steuern (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) Rz 4847–4852
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15.1.5 Grundstücke Rz 5038–5044
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15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
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15.5 Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebsteilen Rz 5151–5169
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16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
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18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668
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18.2.2 Realisierung des Veräußerungsgewinnes Rz 5669–5675a
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24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024
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24.7 Kaufpreisrente Rz 7031–7036
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28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7555
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32.6 Abgeltungswirkung Rz 8207n–8207q
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(2) Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:

  • 1.Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.
  • 2.Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes:
    • –Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden.
    • –Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann.
    • –Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.
EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 637–3875
4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–649

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, gelten die Bestimmungen über Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen schon begrifflich nicht (VwGH 31.3.1976, 0402/76). Sie können Irrtümer in Abgabenerklärungen bis zur rechtskräftigen Abgabenfestsetzung berichtigen …

4.3.2.4.3 Bilanzberichtigung betreffend Fehler, die verjährte Veranlagungszeiträume betreffen (§ 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 idF des AbgÄG 2012) Rz 650–652l zu Z 2

Durch das AbgÄG 2012 wurde die Möglichkeit geschaffen, Fehler aus verjährten Veranlagungszeiträumen im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum durch den Ansatz eines Zu- oder Abschlages mit steuerlicher Wirkung periodenübergreifend zu berichtigen. Die …

4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens, der zum 31.3.2012 nicht steuerhängig war (dh. eine allfällige Veräußerung zu diesem Zeitpunkt wäre nach § …

4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710b
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6 Bewertung (§ 6 EStG 1988) Rz 2101–2123
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8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312 zu Z 2; Z 1
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9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
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(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei

  • –Grundstücken im Sinne des § 30 und bei
  • –Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen,

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen. Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.

EStR 2000: 44 Abschnitte · Rz 414–7555
4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425

Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung: Betriebvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 417 ff) Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 426 ff) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe Rz …

4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 Rz 426–430

Die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 gilt weiters für sämtliche Gesellschaften, bei denen sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden beteiligt. Neben der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter kommt auch eine Beteiligung in Form einer …

4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen Rz 469–481

In die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 kann nur notwendiges Betriebsvermögen einbezogen werden (VwGH 13.9.1988, 88/14/0072; VwGH 20.9.1988, 87/14/0168; VwGH 13.6.1989, 86/14/0129; VwGH 3.4.1990, 87/14/0122 - Judikatur zu § 4 Abs. 1 EStG 1988; VwGH 24.1.1996, 93/13/0004; VwGH …

4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–649

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, gelten die Bestimmungen über Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen schon begrifflich nicht (VwGH 31.3.1976, 0402/76). Sie können Irrtümer in Abgabenerklärungen bis zur rechtskräftigen Abgabenfestsetzung berichtigen …

4.4 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) Rz 658–662
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4.4.3.2 Einzelfälle Rz 665–679
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4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens, der zum 31.3.2012 nicht steuerhängig war (dh. eine allfällige Veräußerung zu diesem Zeitpunkt wäre nach § …

4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694

Durch § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 wird der Grundsatz, dass sich sämtliche Geschäftsvorfälle steuerlich nur einmal auswirken dürfen bzw. müssen, gesetzlich verankert. Es sind alle Vorgänge, die sich in einem bestimmten Besteuerungszeitraum ereignen, lückenlos zu erfassen. Bei einer Aufeinanderfolge …

4.5.2.2.2 Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Rz 695–701
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4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706
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4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–725
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4.6.2.3 Das Nettosystem Rz 753–762 zu dritter Satz
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6.4.3 Teilwert Rz 2230–2262
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6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573a
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7.2 Anlageverzeichnis Rz 3134–3138
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7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221
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7.8.8 Berechnung und Auflösung des Aktivpostens Rz 3234–3247
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8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
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8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a
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9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) und besondere Verlustberücksichtigungsvorschriften Rz 3701–3702
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9.1.6 Mitunternehmerschaften Rz 3727–3730
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9.2 Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988, Rechtslage ab der Veranlagung 2010 bis 2012) Rz 3819–3844
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9.2b.7 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 3860k–3860o
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9.5.2 COVID-19-Rücklage Rz 3906–3912
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9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892
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9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter Rz 3893–3900
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9.5.3 Verlustrücktrag Rz 3922–3924
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10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008
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11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Rz 4128–4132
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11.1.6 Aufzeichnungsverpflichtungen Rz 4135–4138
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11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Rz 4259–4273
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11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286a
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12.2.4 Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Rz 4526–4532d
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13.1.2 Forderungsabtretung (Zession), Factoring Rz 4610–4619
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15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
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15.5 Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebsteilen Rz 5151–5169
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15.6 Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse Rz 5170–5171
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16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
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18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516
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18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668
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18.2.2 Realisierung des Veräußerungsgewinnes Rz 5669–5675a
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23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) *) Rz 6895–6906
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24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024
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28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7555
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(3a) Für Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt Folgendes:

  • 1.Die Befreiungsbestimmungen für Abgeltungen von Wertminderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 33, für einen (drohenden) behördlichen Eingriff sowie für Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und Baulandumlegungen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 und 4 sind anzuwenden.
  • 2.Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Z 3 lit. a zur Anwendung. Abziehbar sind auch anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12.
  • 3.Bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens gilt Folgendes:
    • a)Der Veräußerungsgewinn kann pauschal nach § 30 Abs. 4 ermittelt werden, wenn der Grund und Boden am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war.

    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)

    • c)Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, ist gewinnwirksam anzusetzen. Dabei kann § 30 Abs. 4 für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt.
  • 4.Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs. 4 angewendet werden.
  • 5.Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.

(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 763–7373
4.7 Grundstücke des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 3a EStG 1988) Rz 763–765

Grundstücke des Betriebsvermögens sind unabhängig von der Gewinnermittlungsart ab Wirksamkeit des 1. StabG 2012 mit 1.4.2012 steuerhängig. Das bedeutet, dass die stillen Reserven von Grundstücken bei Veräußerung und Entnahme (ausgenommen Grund und Boden) zu versteuern sind. Die Besteuerung von …

4.7.2 Steuerbefreiungen Rz 766–767 zu Z 1

Gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 sind steuerfrei: Abgeltungen von Wertminderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988 (siehe dazu Rz 6653), einer Teilwertabschreibung in Höhe der Entschädigung kommt allerdings auf Grund des § 20 Abs. 2 EStG 1988 keine steuerliche Wirkung zu (zu Entschädigungen bei …

27.6 Verteilung von Einkünften und stillen Reserven Rz 7369–7373 zu Z 1

Werden Grundstücke nach dem 31.3.2012 enteignet oder zur Vermeidung einer drohenden Enteignung veräußert, sind die durch diese Enteignung bzw. Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven steuerfrei (§ 4 Abs. 3a Z 1 EStG 1988; siehe dazu Rz 766 und Rz 6651). Eine Verteilung der stillen Reserven auf …

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

    • 1. a)Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie
    • b)Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
    • c)An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG.

    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege einer Verordnung vorzusehen, dass Beiträge für Zwecke der Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung elektronisch übermittelt werden. In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen und die von der Übermittlung betroffenen Beiträge zu bezeichnen. In der Verordnung ist auch das Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen; es kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

    • 2. a)Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:
      • aa)Der Pensionskassenvertrag und der betriebliche Kollektivversicherungsvertrag müssen dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.
      • bb)Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
      • cc)Bei beitragsorientierten Zusagen dürfen die Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.
      • dd)Lit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen, wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit im Pensionskassenvertrag oder betrieblichen Kollektivversicherungsvertrag vereinbarter Beitragsanpassung darf der in sublit. cc genannte Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß.
      • ee)Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
    • b)Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgenützt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermögen führen. Als angemessenes Kassenvermögen gilt:
      • –Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.
      • –Bei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat.
  • 3.Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme.
  • 4.Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 und § 118a der Bundesabgabenordnung und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 108c Abs. 8 geleisteten Aufwendungen.

(Anm.: Z 4a und 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

  • 5.Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2009)

  • 7.Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
  • 8.Das Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    • a)Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.
    • b)Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
      • –1 200 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 693 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
      • –300 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 693 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

      Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung der lit. a ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.

    • c)Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
  • 9.Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen.

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 20.07.2022 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4 Z 8 lit. b Teilstrich
  • –Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.
  • –1 200 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 693 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
Abs. 4 Z 8 lit. b Teilstrich
  • –Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.
  • –300 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 693 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.
EStR 2000: 27 Abschnitte · Rz 731–5303
4.6 Auswirkungen des Umsatzsteuerrechts auf die Einkommensteuer Rz 731–736 zu Z 5

Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer ist, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht, keine Betriebsausgabe (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988). Eine Umsatzsteuer, die auf den Eigenverbrauch entfällt, der keine Entnahme …

5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Rz 1001–1004

Der Begriff der Betriebseinnahmen ist gesetzlich nicht geregelt. Zur Auslegung sind daher die §§ 4 Abs. 4 und 15 EStG 1988 heranzuziehen. Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen (VwGH 22.03.2006, 2001/13/0289). Dabei genügt ein mittelbarer …

5.2 Betriebsausgaben - Allgemeines Rz 1079–1092

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen …

5.5.1.2 Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988) Rz 1244 zu Z 1 lit. b
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5.5.1.3 Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den Einrichtungen der Krankenversorgung (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988) Rz 1245–1250 zu Z 1 lit. b
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5.5.1.5 Versicherungsprämien nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988 Rz 1267–1270
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5.5.1.5.4 Betriebsunterbrechungsversicherung Rz 1271–1274
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5.5.2.2 Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988) Rz 1290–1296 zu Z 2 lit. b
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5.5.2.3 Zuwendungen an den Betriebsratsfonds (§ 4 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) Rz 1297–1329g zu Z 3
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5.5.4.4 Sparsame Verwaltung - Mittelverwendung durch den Spendenempfänger Rz 1339–1340 zu Z 5 und 6
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5.5.4.8 Bewertung von Sachzuwendungen Rz 1346–1349a zu Z 5 und 6
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5.5.4a Zuwendungen in Katastrophenfällen (4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988) Rz 1349b–1349c zu Z 9
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5.5.5 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Rz 1350–1351 zu Z 7
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5.5.13 Zinsen als Betriebsausgaben Rz 1421–1428
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5.5.13.2 Betrieblich genutzte Liegenschaften und Fremdmittelzuordnung Rz 1429–1432
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5.5.13.4 Zweikontenmodell Rz 1433–1434
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5.5.13.5 Zinsen als vorweggenommene und nachträgliche Betriebsausgaben Rz 1435–1439
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6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen Rz 2539–2561 zu Z 4; Z 4a
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587 zu Z 4

Eine Zuschreibung von Zehntel- bzw. ab 2016 Fünfzehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 bzw. der Rücklage gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 EStG 1988, der Forschungsfreibeträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, § 4 Abs. 4 Z 4a und Z 4b EStG 1988 (ausgelaufen mit 2010) oder …

8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481 zu Z 1
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11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127a zu Z 1 und 8
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11.2a Nichtbuchführende Gewerbetreibende (Verordnung BGBl. Nr. 55/1990 idF BGBl. II Nr. 215/2018) zu Z 8
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11.2.3 Pauschale Gewinnermittlung Rz 4139f–4139p zu Z 1
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11.7 Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999) Rz 4324–4330 zu Z 1
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14.6 Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 4830–4839 zu Z 9
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14.8 Nichtabzugsfähige Steuern (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) Rz 4847–4852 zu Z 5
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16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303
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LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 277a–277i
5.5a Homeoffice Rz 277a–277i zu Z 8

Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar können bis zu 300 Euro pro Jahr geltend gemacht werden (Übergangsregelung 2020 und 2021 siehe Rz 277g). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Unter Mobiliar fallen jedenfalls ein Schreibtisch …

(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 1378–4370
5.5.7 Reisekosten Rz 1378–1380

Der Reisebegriff des § 4 Abs. 5 EStG 1988 deckt sich mit jenem des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ist aber von der Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden (vgl. VwGH 11.06.1991, 91/14/0074). Die in den LStR 2002 getroffenen Ausführungen (Rz 278 bis 318) sind daher - soweit sie nicht …

11.11 Künstler und Schriftsteller (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000) Rz 4361–4370

Anwendungsvoraussetzungen der Künstler/Schriftstellerpauschalierung sind: Selbständige Ausübung einer künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit (siehe Rz 4363 und 4364). Hinsichtlich dieser Tätigkeit(en) darf keine Buchführungspflicht bestehen und es dürfen auch nicht freiwillig Bücher …

(6) Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 1381–4628
5.5.8 Verteilung bestimmter Vorauszahlungen Rz 1381–1394

Diese fallen für die Vermittlung bestimmter Leistungen oder Vertragspartner (zB eines Generalunternehmers bei einem Bauvorhaben) an; sie fallen nur insoweit unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 EStG 1988, als sie nicht zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes gehören. Das …

5.5.8.5 Maßgeblicher Vorauszahlungszeitraum Rz 1395–1397

Die Bestimmung, wonach Vorauszahlungen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen sind, bedeutet zB, dass Mietvorauszahlungen auf die gesamte Mietdauer, für die Übernahme von Garantien geleistete Entgelte auf den Zeitraum der Garantieerklärung bzw. Fremdmittelkosten auf die …

13.3 Verteilung von Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 EStG 1988) Rz 4628

Die nur Werbungskosten betreffende Verteilungspflicht nach § 19 Abs. 3 EStG 1988 stimmt nahezu wörtlich mit jener nach § 4 Abs. 6 EStG 1988 überein; es gelten somit die dazu in Rz 1381 ff getroffenen Aussagen sinngemäß. In Bezug auf Mietverhältnisse siehe auch Rz 6449.

(7) Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

  • –Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Gewinnermittlung aus.
  • –Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.

EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 769–3179
4.7.3.2 Neugrundstücke Rz 769–776

Wird der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt, ist hinsichtlich des Grund und Bodens zu unterscheiden. Durch die Neuregelung der Grundstücksbesteuerung kommt es zur Einbeziehung von Grund und Boden des Anlagevermögens in die …

5.5.9 Instandsetzungsaufwendungen bei Betriebsgebäuden Rz 1398–1404

Rechtslage für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2016 beginnen: Gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 sind Instandsetzungsaufwendungen für zum Anlagevermögen gehörende Wohngebäude vorrangig um steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand zu kürzen. Der Restbetrag ist auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Von …

5.5.9.6 Charakter der Fünfzehntelabsetzung Rz 1405–1406

Ungeachtet der vorgesehenen Verteilung wird durch Instandsetzungsaufwendungen kein Wirtschaftsgut geschaffen. Es kommen weder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag noch eine Übertragung stiller Reserven nach § 12 EStG 1988, noch eine Teilwertabschreibung ausständiger Fünfzehntelabsetzungen in …

Einrichtungsgegenstände im häuslichen Arbeitszimmer Rz 1519–1524a
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587

Eine Zuschreibung von Zehntel- bzw. ab 2016 Fünfzehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 bzw. der Rücklage gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 EStG 1988, der Forschungsfreibeträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, § 4 Abs. 4 Z 4a und Z 4b EStG 1988 (ausgelaufen mit 2010) oder …

7.3.10 Abgrenzung von selbständig und nicht selbständig bewertbaren Gebäudeinvestitionen Rz 3166–3172
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7.3.11 Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand Rz 3173–3179
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(8) Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. b) nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 1407–7342
5.5.10 Aufforstungskosten Rz 1407–1411

Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so müssten die Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten aktiviert werden (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021). § 4 Abs. 8 EStG 1988 ordnet jedoch den sofortigen Abzug als Betriebsausgabe an (Aktivierungsverbot).

Investitionszuschüsse Rz 3482–3532

Erbringt ein Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung für Schulden der Gesellschaft eine Leistung, ist darin eine Einlage iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu erblicken. Die bevorstehende Verpflichtung zur Leistung einer Einlage eignet sich nicht für eine Rückstellung …

11.3.5 Veräußerung von Forstflächen (§ 1 Abs. 5 der Verordnung) Rz 4194–4200b

(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht …

15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
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27.3 Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) Rz 7324–7342
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(9) Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:

  • –Die Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
  • –Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgesetzt werden.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 1412–1420
5.5.11 Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände Rz 1412–1414

Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände sind: Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss, die - im Gegensatz zu den Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 lit. a EStG 1988 - gesetzlich zwar nicht explizit angeführt sind …

5.5.11.3 Freiwillige Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988 Rz 1415–1419

Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Interessensvertretungen iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988 sind Zusammenschlüsse von Personen, die dieselbe berufliche oder gewerbliche oder artverwandte, durch eine natürliche Interessensgemeinschaft verbundene Tätigkeit ausüben. Nicht als derartige Verbände und …

5.5.11.4 Einzelfälle Rz 1420

Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände, die politischen Parteien nahe stehen (zB Wirtschaftsbund, Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender, Freier Wirtschaftsverband): Diese sind in angemessener Höhe abzugsfähig. Beiträge an die Vereinigung der österreichischen Industrie …

(10) Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:

  • 1.Es ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, daß Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuß (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.
  • 2.Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 auf § 5 oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2012)

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 686–7036
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688 zu Z 2

Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens, der zum 31.3.2012 nicht steuerhängig war (dh. eine allfällige Veräußerung zu diesem Zeitpunkt wäre nach § …

4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694 zu Z 1; Z 2

Durch § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 wird der Grundsatz, dass sich sämtliche Geschäftsvorfälle steuerlich nur einmal auswirken dürfen bzw. müssen, gesetzlich verankert. Es sind alle Vorgänge, die sich in einem bestimmten Besteuerungszeitraum ereignen, lückenlos zu erfassen. Bei einer Aufeinanderfolge …

6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587 zu Z 3

Eine Zuschreibung von Zehntel- bzw. ab 2016 Fünfzehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 bzw. der Rücklage gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 EStG 1988, der Forschungsfreibeträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, § 4 Abs. 4 Z 4a und Z 4b EStG 1988 (ausgelaufen mit 2010) oder …

9.1.3 Ermittlung der Höhe des Freibetrages Rz 3712–3713
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11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286a
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18.2.7 Auflösung von Rücklagen und Investitionsbegünstigungen Rz 5686–5689 zu Z 3 lit. b
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19.2.6.3 Das Sonderbetriebsvermögen als Teilbetrieb Rz 5938–5942 zu Z 3 lit. a
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24.7 Kaufpreisrente Rz 7031–7036
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(11) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:

  • 1.Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen (Unternehmenszweckförderungsstiftung, Arbeitnehmerförderungsstiftung, Belegschaftsbeteiligungsstiftung, Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) sind nach Maßgabe des § 4d Betriebsausgaben.
    • 2. a)Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.
    • b)Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß §§ 10, 12 und 116 Abs. 2 so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 1420–5283
5.5.11.4 Einzelfälle Rz 1420

Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände, die politischen Parteien nahe stehen (zB Wirtschaftsbund, Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender, Freier Wirtschaftsverband): Diese sind in angemessener Höhe abzugsfähig. Beiträge an die Vereinigung der österreichischen Industrie …

16.2.10 Beschäftigte Gesellschafter Rz 5267–5283

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen aus Privatstiftungen iSd § 4 Abs. 11 EStG 1988, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung. Dabei gilt für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen Folgendes:

  • 1.Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
  • 2.Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Abs. 1 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.
  • 3.Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte
    • –Einlagen in die übertragende Körperschaft und
    • –Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft

    zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.

  • 4.Eine offene Ausschüttung setzt eine positive Innenfinanzierung voraus. Die Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben. Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, erhöhen die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung näher festzulegen. Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung sinngemäß nach Maßgabe der Z 3 zu erfassen.
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 686–6911
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688

Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens, der zum 31.3.2012 nicht steuerhängig war (dh. eine allfällige Veräußerung zu diesem Zeitpunkt wäre nach § …

6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587

Eine Zuschreibung von Zehntel- bzw. ab 2016 Fünfzehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 bzw. der Rücklage gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 EStG 1988, der Forschungsfreibeträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, § 4 Abs. 4 Z 4a und Z 4b EStG 1988 (ausgelaufen mit 2010) oder …

6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a

Siehe Rz 6907 ff. § 6 Z 15 EStG 1988 regelt die Qualifikation der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte der Anteile nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht. Die ordentliche Kapitalherabsetzung nach Ablauf der Zehnjahresfrist mit Rückzahlung ist in der Regel als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG …

23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) Rz 6907–6911
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EStR 2000 zu § 4 insgesamt

EStR 2000: 83 Abschnitte · Rz 1024–5808
5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung Rz 1024–1029

Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht. Betriebseinnahmen …

5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen Rz 1030–1039

Die Zuwendung ist ein Darlehen, soweit auf übliche Rabatte verzichtet wird und der Betrag bei Verletzung des Vertrages rückgefordert werden kann. Nur der nicht als Darlehen verbleibende Anteil ist als Gegenleistung anzusehen (VwGH 29.9.1987, 87/14/0086 betreffend § 4 Abs. 3 - Ermittler). Ein …

Fremdgelder Rz 1041–1048

sind grundsätzlich Durchlaufposten. Dies gilt nicht, wenn die Berechtigung besteht, über die Gelder zu verfügen (VwGH 7.7.1971, 0140/69) oder wenn tatsächlich wie über eigenes Geld verfügt wird (zB Veruntreuung und Verwendung für Schuldenrückzahlung). Vorschüsse für künftige Leistungen sind - auch …

Konventionalstrafen Rz 1049–1058
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Schadenersätze Rz 1060–1068
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Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988). Rz 1069–1078
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5.2.2 Aufwandszuordnung Rz 1093–1097
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5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen Rz 1127–1129
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5.4.4 Erfordernisse für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen Rz 1130–1140
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5.4.5 Rückwirkende Parteienvereinbarungen Rz 1141
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5.4.6 Mitarbeit im Betrieb des nahen Angehörigen Rz 1142–1147
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5.4.6.2 Dienstvertrag Rz 1148–1160
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5.4.6.2.5 Gewährung von weiteren Vergütungen neben dem Grundlohn Rz 1161–1165
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5.4.6.2.5.3 Weitere Vergütungen Rz 1166–1176
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5.4.6.3 Werkverträge und ähnliche Leistungsbeziehungen Rz 1177–1180
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5.4.7 Beteiligung am Betrieb Rz 1181–1189
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5.4.7.2 Echte stille Gesellschaft Rz 1190–1195
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5.4.8 Rechtsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern Rz 1196–1199
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5.4.8.2 Rechtsbeziehungen Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft Rz 1200–1205
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5.4.9 Weitere Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen Rz 1206–1213
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5.4.9.2 Darlehensverträge Rz 1214–1220
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5.4.9.5 Schenkung Rz 1221–1224
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5.4.10 Mehrfache vertragliche Vereinbarungen Rz 1225–1227
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5.4.11 Rechtsfolgen eines unangemessenen Leistungsentgeltes Rz 1228–1230
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5.4.11.4 Unübliche Abwicklung der Leistungsbeziehung Rz 1231–1232
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5.4.12 ABC der Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen - Einzelfälle aus der Judikatur Rz 1233
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...ABC der Vereinbarungen:
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...ABC der Vereinbarungen:
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...ABC der Vereinbarungen:
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...ABC der Vereinbarungen:
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...ABC der Vereinbarungen:
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...ABC der Vereinbarungen:
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...ABC der Vereinbarungen:
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...ABC der Vereinbarungen:
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5.5 Einzelne Betriebsausgaben Rz 1234–1237a
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5.5.1.1.2 Freiwillige Beiträge zur Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Pflichtbeiträge Rz 1238–1243
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5.5.1.4 Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen (Opting-Out) Rz 1251–1259
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5.5.1.4.8 Alterszuschlag Rz 1260–1266a
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5.5.2.1.7 Leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft Rz 1282–1289
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5.7 ABC der Betriebsausgaben Rz 1457–1466
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Einrichtungsgegenstände im häuslichen Arbeitszimmer Rz 1519–1524a
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Aktenkoffer, Aktentasche, Aktenmappe Rz 1467–1488
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Ballveranstaltung, Ballbesuch Rz 1489–1505
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Fachbücher, Fachliteratur, Fachzeitschriften Rz 1525–1530
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Bilder Rz 1506–1511
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Computer Rz 1512–1518a
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Finanzierungskosten Rz 1531–1541
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Haftpflichtversicherung Rz 1554–1568
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Garagierung Rz 1542–1553
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Kammerbeiträge Rz 1569–1574
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Kongress Rz 1575–1586
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Lästiger Gesellschafter Rz 1587–1594
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Messen Rz 1595–1605
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Opting-Out in der Sozialversicherung Rz 1606–1611
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Personenkraftwagen im Betriebsvermögen Rz 1612–1615
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Pflegetätigkeit (Betreuung) Rz 1616–1619
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Provisionen Rz 1620–1621
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Sicherstellung Rz 1640–1644a
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Radio Rz 1622–1628
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Sachbezüge Rz 1629–1638
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Umgründung, Kosten einer Rz 1662–1670
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Stereoanlage Rz 1645–1650
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Studien- und Fortbildungsreisen Rz 1651–1652
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Tagesmütter Rz 1653–1661
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Waffen Rz 1695–1708
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Verflochtene Unternehmen Rz 1671–1678
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Vermögensumschichtung Rz 1679–1693
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6.2.2.5.2 Gruppenbewertung Rz 2137–2152
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6.3 Gewinnverwirklichung Rz 2153–2163
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6.7 Umlaufvermögen Rz 2307–2312a
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6.5 Anlagevermögen Rz 2263–2300
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6.9 Verbindlichkeiten Rz 2418–2441
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6.7.2.7 Besserungsvereinbarungen Rz 2382–2391
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6.7.3 Bankguthaben in ausländischer Währung Rz 2392–2394d
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6.8 Rechnungsabgrenzungsposten Rz 2395–2417
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6.11 Entnahmen Rz 2476–2483
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6.12 Einlagen Rz 2484–2502
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6.9.3.3 Einzelfälle Rz 2441a–2466
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6.14 Betriebseröffnung, entgeltlicher Betriebserwerb Rz 2520–2538
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6.18 Zuschreibungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) Rz 2574–2587

Eine Zuschreibung von Zehntel- bzw. ab 2016 Fünfzehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 bzw. der Rücklage gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 EStG 1988, der Forschungsfreibeträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, § 4 Abs. 4 Z 4a und Z 4b EStG 1988 (ausgelaufen mit 2010) oder …

6.21 Bewertung von (bebauten) Grundstücken im Anlagevermögen Rz 2610–2636e
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8.7 Vorsorge für Jubiläumsgelder Rz 3422–3435
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19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 5801–5808
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Ältere Anwendungsregeln 33
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