§ 4 Gewinn
§ 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004, gültig vom 05.06.2004 bis 30.12.2004. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 2, 56). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2003 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2004 (BGBl. I Nr. 180/2004). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (231).
§ 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.
EStR 2000: 53 Abschnitte · Rz 401–7556
4.1.9 Einlagen Rz 437–448
Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich (§ 4 Abs. 1 EStG 1988). Zu den Nutzungseinlagen siehe Rz 2496 ff und 2595 ff.
4.1.10 Betriebsvermögen Rz 449–454
Betriebsvermögen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven. Für die richtige Gewinnermittlung ist nicht nur eine vollständige Erfassung des Betriebsvermögens, sondern auch die richtige ziffernmäßige Bewertung Voraussetzung.
4.5.2.2.2 Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Rz 695–701
Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die Unterschiede, die sich bei der zeitlichen Erfassung der Geschäftsvorfälle bei Bilanzierern und Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ergeben, durch Zu- …
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 401–408
4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425
Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung: Betriebvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 417 ff) Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 426 ff) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe Rz …
4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 Rz 426–431
4.1.8 Entnahmen Rz 435–436
4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen Rz 469–481
Einbaumöbel Rz 501–508 zu vorletzter Satz
4.1.10.4.5 Grund und Boden Rz 577–588
4.2.1.3 Umlaufvermögen Rz 615–622
4.2.2 Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Rz 623–636 zu vorletzter Satz
4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–657
Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, gelten die Bestimmungen über Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen schon begrifflich nicht (VwGH 31.3.1976, 0402/76). Sie können Irrtümer in Abgabenerklärungen bis zur rechtskräftigen Abgabenfestsetzung berichtigen …
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688
Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz. Gewinne (Verluste) aus der …
4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694
Durch § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 wird der Grundsatz, dass sich sämtliche Geschäftsvorfälle steuerlich nur einmal auswirken dürfen bzw. müssen, gesetzlich verankert. Es sind alle Vorgänge, die sich in einem bestimmten Besteuerungszeitraum ereignen, lückenlos zu erfassen. Bei einer Aufeinanderfolge …
4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706
4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710
Ist der Buchwert von Grund und Boden des Anlagevermögens auf Grund mehrfachen Wechsels auf die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 mehrfach steuerneutral aufzuwerten, so bestehen folgende Möglichkeiten: Es ist auf den höheren Teilwert steuerneutral aufzuwerten; eine nach § 4 Abs. 10 EStG 1988 …
4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–727
6 Bewertung (§ 6 EStG 1988) Rz 2101–2123
6.2 Bewertungsgrundsätze Rz 2124–2136
6.4.2 Herstellungskosten Rz 2195–2221
6.4.3 Teilwert Rz 2230–2262
6.6 Bewertungsvorschriften im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft Rz 2301–2306
6.7.2.3 Bewertung Rz 2343–2381
6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft Rz 2588–2599
7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221
7.9.2 Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988) Rz 3253–3267
8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
8.5.2 Bildung und Fortführung der Rückstellung Rz 3336–3351a
8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a
8.6 Vorsorge für Pensionen Rz 3370–3395
8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481
9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) Rz 3701–3715
9.1.2 Begünstigte Wirtschaftsgüter (sachlicher Anwendungsbereich) Rz 3716–3733
9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a
Gehört ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 (nicht internationale Schachtelbeteiligungen), also in Form von Aktien, GmbH-Anteilen, Substanzgenussrechten oder Partizipationskapital, zum Anlagevermögen des Anteilsinhabers (also auch …
9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e
9.2a.9 Eigenkapitalabfall 2003 (§ 11a Abs. 7 EStG 1988) Rz 3860p–3860r
9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
11.3.7.4 Buschenschank Rz 4231–4241
11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Rz 4259–4273
11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286
14.8 Nichtabzugsfähige Steuern (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) Rz 4847–4852
15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
15.1.5 Grund und Boden Rz 5038–5044
15.1.12 Fischzucht, Teichwirtschaft und Binnenfischerei Rz 5118–5122a
15.5 Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebsteilen Rz 5151–5169
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668
18.2.2 Realisierung des Veräußerungsgewinnes Rz 5669–5675
18.2.6 Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes Rz 5682–5685
24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024
24.7 Kaufpreisrente Rz 7031–7036
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7556
(2) Der Steuerpflichtige muß die Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muß er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.
EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 637–3875
4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–657
Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, gelten die Bestimmungen über Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen schon begrifflich nicht (VwGH 31.3.1976, 0402/76). Sie können Irrtümer in Abgabenerklärungen bis zur rechtskräftigen Abgabenfestsetzung berichtigen …
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688
Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz. Gewinne (Verluste) aus der …
4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710
Ist der Buchwert von Grund und Boden des Anlagevermögens auf Grund mehrfachen Wechsels auf die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 mehrfach steuerneutral aufzuwerten, so bestehen folgende Möglichkeiten: Es ist auf den höheren Teilwert steuerneutral aufzuwerten; eine nach § 4 Abs. 10 EStG 1988 …
6 Bewertung (§ 6 EStG 1988) Rz 2101–2123
8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
9.3 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag Rz 3861–3875
(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens gilt Abs. 1 letzter Satz.
EStR 2000: 45 Abschnitte · Rz 414–7556
4.5.2.2.2 Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Rz 695–701
Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die Unterschiede, die sich bei der zeitlichen Erfassung der Geschäftsvorfälle bei Bilanzierern und Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ergeben, durch Zu- …
13.1.2 Forderungsabtretung (Zession), Factoring Rz 4610–4619
Bei Sparbriefen, Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern liegen die Früchte des hingegebenen Kapitals im Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Einlage und dem am Ende der Laufzeit zurückerhaltenen (höheren) Betrag. Dieser Unterschiedsbetrag stellt Einkünfte aus Kapitalvermögen dar …
4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988 Rz 414–425
Das Einkommensteuergesetz kennt vier Arten der Gewinnermittlung: Betriebvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 417 ff) Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 426 ff) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe Rz …
4.1.6 Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 Rz 426–431
4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen Rz 469–481
4.3 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 637–657
Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, gelten die Bestimmungen über Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen schon begrifflich nicht (VwGH 31.3.1976, 0402/76). Sie können Irrtümer in Abgabenerklärungen bis zur rechtskräftigen Abgabenfestsetzung berichtigen …
4.4 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) Rz 658–662
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688
Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz. Gewinne (Verluste) aus der …
4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694
Durch § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 wird der Grundsatz, dass sich sämtliche Geschäftsvorfälle steuerlich nur einmal auswirken dürfen bzw. müssen, gesetzlich verankert. Es sind alle Vorgänge, die sich in einem bestimmten Besteuerungszeitraum ereignen, lückenlos zu erfassen. Bei einer Aufeinanderfolge …
4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 Rz 702–706
4.5.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes Rz 717–727
4.6.2.3 Das Nettosystem Rz 753–762 zu dritter Satz
6.4.3 Teilwert Rz 2230–2262
7.2 Anlageverzeichnis Rz 3134–3138
7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge Rz 3208–3221
7.8.8 Berechnung und Auflösung des Aktivpostens Rz 3234–3247
8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988) Rz 3301–3312
8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung Rz 3363–3369a
9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) Rz 3701–3715
9.1.6 Verlustklausel Rz 3786–3802a
9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a
Gehört ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 (nicht internationale Schachtelbeteiligungen), also in Form von Aktien, GmbH-Anteilen, Substanzgenussrechten oder Partizipationskapital, zum Anlagevermögen des Anteilsinhabers (also auch …
9.2a.7 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 3860k–3860o
9.3.5 Behaltefristen Rz 3876–3892
9.4 Geringwertige Wirtschaftsgüter Rz 3893–3900
10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 4001–4008
11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Rz 4128–4132
11.1.6 Aufzeichnungsverpflichtungen Rz 4135–4138
11.3.7.4 Buschenschank Rz 4231–4241
11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Rz 4259–4273
11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286
12.2.3 Voraussetzungen für den Verlustabzug Rz 4508–4525
12.2.4 Verlustabzug für Anlaufverluste (§ 18 Abs. 7 EStG 1988) Rz 4526–4532
15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
15.1.5 Grund und Boden Rz 5038–5044
15.5 Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebsteilen Rz 5151–5169
15.6 Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse Rz 5170–5171
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) Rz 5201–5210
18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988) Rz 5501–5516
18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668
18.2.2 Realisierung des Veräußerungsgewinnes Rz 5669–5675
19.5.4.13 Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Veräußerungsgewinnes Rz 6000–6002
23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988) Rz 6895–6906
24.3 Berechnung des Rentenbarwertes Rz 7020–7024
27.8 Sondergewinne (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) Rz 7377a–7377h
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7556
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
- 1. a)Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie
- b)Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
- 2. a)Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:
- aa)Der Pensionskassenvertrag muß dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.
- bb)Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
- cc)Bei beitragsorientierten Zusagen in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften dürfen die Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.
- dd)Lit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit Beitragsanpassung (§ 15 Abs. 3 Z 5 des Pensionskassengesetzes) darf der in lit. cc genannte Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß.
- ee)Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
- b)Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgenützt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermögen führen. Als angemessenes Kassenvermögen gilt:
- –Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.
- –Bei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat.
- 3.Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme.
- 4.Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.
- 4a.Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:
- a)Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.
- b)Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.
- 5.Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
- –Forschungsaufgaben oder
- –der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,
- a)Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.
- b)Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.
- c)Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
- d)Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.
- e)Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
- 6.Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
- a)die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben,
- b)Museen
- –von Körperschaften des öffentlichen Rechts
- –von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen,
- c)das Bundesdenkmalamt.
- d)Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.
- 7.Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.⌫ entfallen
- 8.Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:
- a)Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- b)Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
- 9.Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen.
- 10.Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Ziffer 8 letzter und vorletzter Satz sind anzuwenden.
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Die letzten vier Sätze der Z 5 sind anzuwenden.
Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.
Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2003 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 4.Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.
- 4.Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.
- 4a.Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:
- 4a.Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:
- 7.Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.
- 7.Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.
EStR 2000: 52 Abschnitte · Rz 686–8211
4.6 Auswirkungen des Umsatzsteuerrechts auf die Einkommensteuer Rz 731–736 zu Z 5
Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer ist, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht, keine Betriebsausgabe (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988). Eine Umsatzsteuer, die auf den Eigenverbrauch entfällt, der keine Entnahme …
5.5.1.3 Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie zu den Einrichtungen der Krankenversorgung (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988) Rz 1245–1250 zu Z 1 lit. b
Beiträge an private Krankenversicherungen fallen nicht unter § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988. Hinsichtlich der Behandlung von Beiträgen zu Gruppenkrankenversicherungen von Berufsangehörigen bestimmter Kammern von selbständig Erwerbstätigen ("Opting-Out") siehe Rz 1256 bis 1263 f.
5.5.1.5 Versicherungsprämien nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988 Rz 1267–1270
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung - als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/14/0043), sondern stellen allenfalls Sonderausgaben dar. Dies gilt im …
5.5.2.3 Zuwendungen an den Betriebsratsfonds (§ 4 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) Rz 1297 zu Z 3
5.5.5 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Rz 1350–1351 zu Z 7
5.5.6.2.2 Unmittelbare Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen an Arbeitnehmern Rz 1363–1365 zu Z 8
5.5.6.2.3 Rechnungslegung Rz 1369 zu Z 8
5.5.6.2.4 Nachversteuerung Rz 1370–1373 zu Z 8
5.5.6.2.6 Wechselbeziehung zum Forschungsfreibetrag (FFB) und Lehrlingsfreibetrag (LFB) Rz 1376–1377 zu Z 4 und 8
5.5.6.3.2 Unmittelbare Aufwendungen, Höchstbetrag Rz 1377c–1377d zu Z 10
5.5.6.3.3 Arbeitnehmer, Nachversteuerung Rz 1377e zu Z 10
5.5.13.2 Betrieblich genutzte Liegenschaften und Fremdmittelzuordnung Rz 1429–1432
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688 zu Z 4; Z 4a; Z 8; Z 10
Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz. Gewinne (Verluste) aus der …
4.6.2 Auswirkungen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Rz 744–752 zu Z 5
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Rz 1001–1004
5.2 Betriebsausgaben - Allgemeines Rz 1079–1092
5.5.1.2 Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988) Rz 1244 zu Z 1 lit. b
5.5.1.5.4 Betriebsunterbrechungsversicherung Rz 1271–1274
5.5.2.2 Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988) Rz 1290–1296 zu Z 2 lit. b
5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) Rz 1298–1304 zu Z 4a
5.5.3.3 Nachweis des volkswirtschaftlichen Wertes Rz 1305–1308 zu Z 4a
5.5.3.4 Bemessungsgrundlage Rz 1309–1313 zu Z 4a
5.5.3.5 Höhe des Forschungsfreibetrages Rz 1314–1317 zu Z 4a
5.5.3.6 Fälle der Unternehmensgründung und der Unternehmensübertragung Rz 1318–1323 zu Z 4a
5.5.3.7 Geltendmachen des Forschungsfreibetrages Rz 1324–1327 zu Z 4a
5.5.3.8 Wechselbeziehung zum Bildungsfreibetrag (BFB) und zum Lehrlingsfreibetrag (LFB) Rz 1328–1329 zu Z 4a
5.5.3a Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988) Rz 1329a–1329f zu Z 4
5.5.4 Abzugsfähige Spenden an begünstigte Spendenempfänger (§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988) Rz 1330–1331 zu Z 5 und 6
5.5.4.3 Begünstigte Zwecke Rz 1332–1338 zu Z 5 und 6
5.5.4.4 Mittelverwendung durch die Spendenempfänger Rz 1339–1340 zu Z 5 und 6
5.5.4.6 Bestätigung des Spendenempfängers Rz 1341–1345 zu Z 5 und 6
5.5.4.8 Bewertung von Sachzuwendungen Rz 1346–1349 zu Z 5 und 6
5.5.4a Zuwendungen in Katastrophenfällen (4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988) Rz 1349a zu Z 9
5.5.6. Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 und 10 EStG 1988) Rz 1352–1352a zu Z 8 und 10
5.5.6.2 Externer BFB (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988) Rz 1353–1362 zu Z 8
5.5.6.2.2.4 Unmittelbarkeit Rz 1366–1368 zu Z 8
5.5.6.2.5 Geltendmachen des Bildungsfreibetrages Rz 1374–1375 zu Z 8
5.5.6.3 Interner BFB (§ 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988) Rz 1377a–1377b zu Z 10
5.5.13 Zinsen als Betriebsausgaben Rz 1421–1428
5.5.13.4 Zweikontenmodell Rz 1433–1434
5.5.13.5 Zinsen als vorweggenommene und nachträgliche Betriebsausgaben Rz 1435–1439
6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen Rz 2539–2561 zu Z 4; Z 4a
6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573 zu Z 4; Z 4a
8.8 ABC der Rückstellungen Rz 3447–3481 zu Z 1
11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127 zu Z 1 und 8
11.2 Nichtbuchführende Gewerbetreibende (Verordnung BGBl. Nr. 55/1990) Rz 4139 zu Z 8
11.7 Drogisten (Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999) Rz 4324–4330 zu Z 1
14.6 Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 4830–4839 zu Z 5, 6 und 9
14.8 Nichtabzugsfähige Steuern (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) Rz 4847–4852 zu Z 5
16.4 Witwenfortbetrieb Rz 5294–5303
31a Prämien (§§ 108c, 108d, 108e und 108f EStG 1988) Rz 8208–8209 zu Z 4 und 4a
31a.2 Bildungsprämie (§ 108c EStG 1988) Rz 8210–8211 zu Z 8
(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 1378–4370
5.5.7 Reisekosten Rz 1378–1380
Der Reisebegriff des § 4 Abs. 5 EStG 1988 deckt sich mit jenem des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ist aber von der Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden (vgl. VwGH 11.6.1991, 91/14/0074). Die in den LStR 2002 getroffenen Ausführungen (Rz 278 bis 318) sind daher - soweit sie nicht …
11.11 Künstler und Schriftsteller (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000) Rz 4361–4370
Anwendungsvoraussetzungen der Künstler/Schriftstellerpauschalierung sind: Selbständige Ausübung einer künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit (siehe Rz 4363 und 4364). Hinsichtlich dieser Tätigkeit(en) darf keine Buchführungspflicht bestehen und es dürfen auch nicht freiwillig Bücher …
(6) Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 663–4628
13.3 Verteilung von Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 EStG 1988) Rz 4628
Die nur Werbungskosten betreffende Verteilungspflicht nach § 19 Abs. 3 EStG 1988 stimmt nahezu wörtlich mit jener nach § 4 Abs. 6 EStG 1988 überein; es gelten somit die dazu in Rz 1381 ff getroffenen Aussagen sinngemäß. In Bezug auf Mietverhältnisse siehe auch Rz 6449.
4.4.3 Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung Rz 663–679
Werden Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6 EStG 1988 bzw. § 19 Abs. 3 EStG 1988 geleistet und betreffen sie nicht nur das laufende und das folgende Jahr, so sind sie auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt abzusetzen. Auf empfangene Vorauszahlungen sind diese Ausführungen nicht anwendbar.
5.5.8 Verteilung bestimmter Vorauszahlungen Rz 1381–1394
Diese fallen für die Vermittlung bestimmter Leistungen oder Vertragspartner (zB eines Generalunternehmers bei einem Bauvorhaben) an; sie fallen nur insoweit unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 EStG 1988, als sie nicht zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes gehören. Das …
5.5.8.5 Maßgeblicher Vorauszahlungszeitraum Rz 1395–1397
9.1.2 Begünstigte Wirtschaftsgüter (sachlicher Anwendungsbereich) Rz 3716–3733
(7) Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
- –Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Gewinnermittlung aus.
- –Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 1398–3179
5.5.9 Instandsetzungsaufwendungen bei Betriebsgebäuden Rz 1398–1404
Gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 sind Instandsetzungsaufwendungen für zum Anlagevermögen gehörende Wohngebäude vorrangig um steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand zu kürzen. Der Restbetrag ist auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Von der Verteilung sind grundsätzlich (siehe Abschn. 5.5.9.3) …
5.5.9.6 Charakter der Zehntelabsetzung Rz 1405–1406
Ungeachtet der vorgesehenen Verteilung wird durch Instandsetzungsaufwendungen kein Wirtschaftsgut geschaffen. Es kommen weder ein Investitionsfreibetrag noch eine Übertragung stiller Reserven nach § 12 EStG 1988, noch eine Teilwertabschreibung ausständiger Zehntelabsetzungen in Betracht. Änderungen …
7.3.10 Abgrenzung von selbständig und nicht selbständig bewertbaren Gebäudeinvestitionen Rz 3166–3172
Gilt eine Anlage als Teil eines Gebäudes, ist die Absetzung für Abnutzung nach der Nutzungsdauer des Gebäudes zu bemessen. Werden als Teil eines Gebäudes anzusehende Anlagen später in das Gebäude eingebaut, erhöht sich sein Restbuchwert um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Anlage. …
7.3.11 Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand Rz 3173–3179
(8) Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. b) nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.
EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 1407–7342
5.5.10 Aufforstungskosten Rz 1407–1411
Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so müssten die Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten aktiviert werden (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021). § 4 Abs. 8 EStG 1988 (§ 6 Z 2 EStG 1972) ordnet jedoch den sofortigen Abzug als Betriebsausgabe an …
Investitionszuschüsse Rz 3482–3532
Aufwendungen für Wiederaufforstung gehören zu den Herstellungs- und Anschaffungskosten (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021). Wird auf den Ansatz des höheren Teilwertes nach § 6 Z 2 lit. b EStG 1988 verzichtet, dann sind diese Aufwendungen nach § 4 Abs. 8 EStG 1988 als Betriebsausgaben abzusetzen. In diesem …
11.3.5 Veräußerung von Forstflächen (§ 1 Abs. 5 der Verordnung) Rz 4194–4200
Macht der Forstwirt von der 35%-Gewinnpauschalierung nicht Gebrauch, liegen aber Anschaffungskosten vor, die den veräußerten Forstflächen zuordenbar sind, sind sie vom Veräußerungserlös (neben den anteiligen Veräußerungskosten) in Abzug zu bringen. Sind keine Anschaffungskosten gegeben, weil der …
15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten Rz 5018–5029
27.3 Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) Rz 7324–7342
(9) Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- –Die Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- –Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgesetzt werden.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 1412–1420
5.5.11 Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände Rz 1412–1414
Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände sind: Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss, die - im Gegensatz zu den Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 lit. a EStG 1988 - gesetzlich zwar nicht explizit angeführt sind …
5.5.11.3 Freiwillige Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988 Rz 1415–1419
Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Interessensvertretungen iSd § 4 Abs. 9 EStG 1988 sind Zusammenschlüsse von Personen, die dieselbe berufliche oder gewerbliche oder artverwandte, durch eine natürliche Interessensgemeinschaft verbundene Tätigkeit ausüben. Nicht als derartige Verbände und …
5.5.11.4 Einzelfälle Rz 1420
Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände, die politischen Parteien nahe stehen (zB Wirtschaftsbund, Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender, Freier Wirtschaftsverband): Diese sind in angemessener Höhe abzugsfähig. Beiträge an die Vereinigung der österreichischen Industrie …
(10) Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:
- 1.Es ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, daß Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuß (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung
- 2.Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 auf § 5 oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.
- 3. a)Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten. Ist der Grund und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft worden, dürfen die Anschaffungskosten nicht überschritten werden.
- b)Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist.
oder Aufgabe zu berücksichtigen.
EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 686–7036
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688 zu Z 2
Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz. Gewinne (Verluste) aus der …
4.5 Wechsel der Gewinnermittlung Rz 689–694 zu Z 1; Z 2; Z 3 lit. b
Durch § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 wird der Grundsatz, dass sich sämtliche Geschäftsvorfälle steuerlich nur einmal auswirken dürfen bzw. müssen, gesetzlich verankert. Es sind alle Vorgänge, die sich in einem bestimmten Besteuerungszeitraum ereignen, lückenlos zu erfassen. Bei einer Aufeinanderfolge …
4.5.2.2.4.2 Erfassung der stillen Reserven Rz 707–710
Ist der Buchwert von Grund und Boden des Anlagevermögens auf Grund mehrfachen Wechsels auf die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 mehrfach steuerneutral aufzuwerten, so bestehen folgende Möglichkeiten: Es ist auf den höheren Teilwert steuerneutral aufzuwerten; eine nach § 4 Abs. 10 EStG 1988 …
11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286
18.2.7 Auflösung von Rücklagen und Investitionsbegünstigungen Rz 5686–5689 zu Z 3 lit. b
19.2.6.3 Das Sonderbetriebsvermögen als Teilbetrieb Rz 5938–5942 zu Z 3 lit. a
24.7 Kaufpreisrente Rz 7031–7036
(11) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:
- 1.Zuwendungen an Privatstiftungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:
- a)Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
- b)Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Die Zuwendungen des stiftenden Arbeitgebers sind dabei nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:
- –Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mit diesem verbundener Konzernunternehmen (Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.
- –Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.
- –Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer gesichert.
- –Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.
- –Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
- c)Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig. Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Die Zuwendungen des Stifters sind dabei nur insoweit abzugsfähig, als es sich um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, weiters um Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- –Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder frühere Arbeitnehmer des (jeweiligen) Stifters. Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106). Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann.
- –Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet.
- –Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten.
- –Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung und bei Fehlen von Letztbegünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
- 2. a)Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).
- b)Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß §§ 10, 12 und 116 Abs. 2 so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 1420–5283
5.5.11.4 Einzelfälle Rz 1420
Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände, die politischen Parteien nahe stehen (zB Wirtschaftsbund, Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender, Freier Wirtschaftsverband): Diese sind in angemessener Höhe abzugsfähig. Beiträge an die Vereinigung der österreichischen Industrie …
16.2.10 Beschäftigte Gesellschafter Rz 5267–5283
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen aus Privatstiftungen iSd § 4 Abs. 11 EStG 1988, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen – Ausgabenrechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:
- 1.Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations- und Genußrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
- 2.Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.
- 3.Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.
EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 686–7309
4.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 686–688
Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Nur notwendiges Betriebsvermögen ist in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz. Gewinne (Verluste) aus der …
6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a
Siehe Rz 6907 ff. § 6 Z 15 EStG 1988 regelt die Qualifikation der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte der Anteile nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht. Die ordentliche Kapitalherabsetzung nach Ablauf der Zehnjahresfrist mit Rückzahlung ist als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu werten. …
9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a
Gehört ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 (nicht internationale Schachtelbeteiligungen), also in Form von Aktien, GmbH-Anteilen, Substanzgenussrechten oder Partizipationskapital, zum Anlagevermögen des Anteilsinhabers (also auch …
9.2.6 Führung des Eigenkapital-Evidenzkontos Rz 3841–3860
20.2.1.4 Verdeckte Ausschüttungen Rz 6148–6152
23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Z 3 EStG 1988) Rz 6907–6911
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) Rz 7301–7309
EStR 2000 zu § 4 insgesamt
EStR 2000: 85 Abschnitte · Rz 1024–5808
5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung Rz 1024–1029
Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht. Betriebseinnahmen …
5.4.5 Rückwirkende Parteienvereinbarungen Rz 1141
Diese sind im Steuerrecht ganz allgemein gesehen nicht zu beachten (VwGH 18.12.1973, 0979/72; VwGH 3.5.1983, 82/14/0277; VwGH 25.3.1999, 96/15/0079); umso mehr ist ihnen daher bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen die Anerkennung zu versagen. Dabei ist jedoch eine Differenzierung zwischen …
5.4.6 Mitarbeit im Betrieb des nahen Angehörigen Rz 1142–1147
Die rechtliche Grundlage für Leistungen im Familienverband liegt regelmäßig nicht in unmittelbar aktualisierten Entgeltsvorstellungen, sondern in anderen Beweggründen, wie zB Erbringung eines eigenen Beitrages zur Befriedigung der Familienbedürfnisse, Erwerb von Erfahrung oder Erweis der …