EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 49 Verpflichtung der Gemeinde

§ 49 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 312/1992, gültig seit 27.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurden Abs. 1 und 4 geändert.

Fassung 27.06.1992 – offen idF BGBl. Nr. 312/1992 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.1992 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 07.05.2018 LStR 2002, Fassung ab 18.12.2017 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4 · ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993) · Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992 · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

§ 49. (1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer ⌫ entfallenausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen ⌫ entfallenim Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 49. (1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen - im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 49. (1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben

  • 1.für Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
  • 2.für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.

(3) Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist

  • 1.bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt befindet,
  • 2.bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.

(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen und die Anzahl der Kinder (§ 106) zu vermerken.

(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.

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