EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 48 Lohnsteuerkarte

§ 48 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 31.12.2015. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.01.2016 (BGBl. I Nr. 118/2015).

Fassung 30.07.1988 – 31.12.2015 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.01.2016 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 26.06.2006 LStR 2002, Fassung ab 02.05.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125) · Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993 · § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

§ 48. (1) Der Arbeitnehmer hat sich für die Lohnsteuerberechnung vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben zu lassen.

(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.

(3) Für Arbeitnehmer, die eine Pension von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, behalten die bei den pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarten). Der Bundesminister für Finanzen kann aber aus Gründen der Kontrolle anordnen, daß Dauerlohnsteuerkarten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.

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