EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 47

§ 47 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (4), LStR 2002 (29).

Fassung 30.07.1988 – 30.11.1993 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

5. TEIL

STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.

LStR 2002: 7 Abschnitte · Rz 918–929
15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988) Rz 918

Arbeitgeber ist, wer Bezüge im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand trägt (VwGH 26.1.1994, 92/13/0148). Da sich der Begriff des Arbeitgebers in § 47 Abs. 1 EStG 1988 mit jenem in § 47 Abs. 2 EStG 1988 deckt, ist im Zweifel auch zu prüfen, wem der …

15.1.2 Behörden - öffentliche Kassen Rz 919

Bei Behörden, die Arbeitgeber sind, hat gemäß § 85 Abs. 1 EStG 1988 die bezugsauszahlende öffentliche Kasse die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen. Dies bedeutet aber keine Ausnahme vom allgemein gültigen Arbeitgeberbegriff. Arbeitgeber bleibt vielmehr die Behörde; § 85 Abs. 1 EStG …

15.1.3 Ausländische Arbeitgeber Rz 920

Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der Sitz sowie der Ort der Geschäftsleitung des Arbeitgebers haben keine Bedeutung. Befindet sich im Inland eine Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988, haben im Ausland ansässige Arbeitgeber ("ausländische Arbeitgeber") grundsätzlich die gleichen Rechte …

15.1.4 Arbeitgeber bei Umgründungen Rz 921–922
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15.2 Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 EStG 1988) Rz 926
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15.1.5 Arbeitgeber bei Arbeitskräfteüberlassung (Personalgestellung) und Personalentsendung Rz 923–925
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15.3 Lohnsteuerabzug Rz 927–929
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(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 5267–5283
16.2.10 Beschäftigte Gesellschafter Rz 5267–5283

Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, sind stets den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 …

LStR 2002: 19 Abschnitte · Rz 930–1019
15.4.3 ABC der Abgrenzungsmerkmale Rz 938–945

Im Rahmen der oben angeführten Wesensmerkmale können folgende, allenfalls zu gewichtende, Indizien für die Beurteilung eines Dienstverhältnisses nach dem Gesamtbild der Tätigkeit herangezogen werden. Die Bereitstellung der Arbeitskleidung durch den Auftraggeber ist grundsätzlich nur bei …

15.4.3.13 Konkurrenzverbot Rz 952–957

Die Einbindung des Auftragnehmers in einen betrieblichen Sozialplan (zB Zukunftssicherung) spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Absicherung bei Verletzungen mögen zwar Kennzeichen eines …

15.4.3.19 Unternehmerwagnis Rz 958–960

Ein auf Selbständigkeit hinweisendes Unternehmerrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit …

15.4.4 Haupttätigkeit - Nebentätigkeit Rz 961–962a
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15.4.5.2 Aufräumepersonal Rz 972–975a
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15.4.5.42 Vertreter Rz 1017–1019
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15.4.5.23 Musiker, Sänger, Dirigenten Rz 995–996
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15.4 Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) Rz 930–933
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15.4.2 Wesen und Merkmale Rz 934–937
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15.4.3.8 Dauer Rz 946–951
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15.4.4.2.2 Provisionen Rz 963–967
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15.4.5 Einzelfälle zum Dienstverhältnis Rz 968–971
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15.4.5.8 Ferialpraktikanten Rz 976–980
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15.4.5.12 Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Stiftungsvorstände Rz 981–984
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15.4.5.14 Handelsdelegierte der Wirtschaftskammer Österreich Rz 985–991
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15.4.5.21 Lehrbeauftragte Rz 992–994a
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15.4.5.25 Ordensangehörige, Geistliche Rz 997–1002
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15.4.5.31 Schauspieler Rz 1003–1011
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15.4.5.40 Universitätslektoren und -instruktoren Rz 1011a–1016
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(3) Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder gegenüber einer Gebietskörperschaft zur gemeinsamen Auszahlung und Versteuerung an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Bezüge oder Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 gewährt, oder an eine andere Gebietskörperschaft, die ihm Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 und 4 gewährt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ausschließlich von dem Arbeitgeber wahrzunehmen, an den die Bezüge abgetreten wurden. Nur diesem Arbeitgeber ist eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1020–1021
15.5 Abtretung von Pensionsansprüchen (§ 47 Abs. 3 EStG 1988) Rz 1020–1021

Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 können abgetreten und gemeinsam mit den anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis …

(4) Auf Antrag des Abgabepflichtigen kann der Lohnsteuerabzug von zwei oder mehreren Bezügen und Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung von einem Sozialversicherungsträger vorgenommen werden. In diesem Fall ist eine Lohnsteuerkarte nur dem Sozialversicherungsträger vorzulegen, der den gemeinsamen Lohnsteuerabzug von der Summe der Bezüge und Pensionen vornimmt.

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1022–1026
15.7 Freiwilliger gemeinsamer Lohnsteuerabzug (§ 47 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1026

Werden Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis neben einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausbezahlt, so kann der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornehmen. In diesem Fall hat der Sozialversicherungsträger einen einheitlichen …

15.6 Verpflichtender gemeinsamer Lohnsteuerabzug (§ 47 Abs. 4 EStG 1988 idF StRefG 2000) Rz 1022–1025

Bei gleichzeitigem Zufließen von steuerpflichtigen Bezügen im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988, die nicht gemäß § 1 und 2 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 55/2001 idgF, zwingend gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung von jener bezugsauszahlenden Stelle vorgenommen werden …

EStR 2000 zu § 47 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 6895–8318
23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988) Rz 6895–6906

§ 32 Z 2 EStG 1988 stellt ua. klar, dass auch Einkünfte aus einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 zählen. Ob die Erhebung der Steuer für solche nachträglichen Einkünfte durch Lohnsteuerabzug erfolgt, ist nach den §§ 47 und 67 EStG 1988 …

27.7 Sieben-Jahres-Klausel Rz 7374–7377

Ein seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang erfolgter Wechsel der Gewinnermittlungsart hat auf Beginn und Lauf der siebenjährigen Frist keinen Einfluss. Im Falle der Buchwertfortführung (insbesondere bei der unentgeltlichen Betriebsübernahme gemäß § 6 Z 9 EStG 1988 …

32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988) Rz 8300–8318

§ 109a EStG 1988 sieht in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten (Werten) vor. Diese Mitteilungsverpflichtung besteht, wenn natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen Leistungen der in …

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