EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 46 Abschlußzahlungen

§ 46 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gültig seit 20.07.2022. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.04.2012 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5), LStR 2002 (1).

Fassung 20.07.2022 – offen idF BGBl. I Nr. 108/2022 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 20.07.2022 gegenüber der Fassung vom 01.04.2012 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 31.03.2023 LStR 2002, Fassung ab 19.12.2022 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 ab Veranlagungsjahr 2013 (vgl. § 124b Z 217)

§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  • 1.Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  • 2.die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,
  • 3.die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
  • 4.bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.

Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.04.2012 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 3
  • 3.die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
  • 3.die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
Abs. 1 Z 4
— neu eingefügt —
  • 4.bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7378–8044
27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387 zu Z 2

Die Drei-Jahres-Verteilung wirkt auch auf die Anrechnung von (Abzugs)Steuern (§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund eines DBA) und hinsichtlich eines allfälligen Progressionsvorbehaltes. Beispiel 1: C erzielt aus einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit Einkünfte …

28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511 zu Z 2

Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 € (siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der Veranlagung nach § 41 EStG 1988 …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044 zu Z 2

Für Einkünfte aus privaten oder betrieblichen Grundstücksveräußerungen sind die Regelungen hinsichtlich des besonderen Steuersatzes (§ 30a EStG 1988), der Entrichtung der Immobilienertragsteuer (§ 30b EStG 1988) sowie der Mitteilung und Selbstberechnung durch den Parteienvertreter (§ 30c EStG 1988) …

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

EStR 2000 zu § 46 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7501–7587
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 € (siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der Veranlagung nach § 41 EStG 1988 …

28.6.6 Anrechnung ausländischer Einkommensteuer Rz 7583–7587

Auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen und auf Grund der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, kann sich die Berechtigung zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die Einkommensteuer ergeben. Die Anrechnung erfolgt dabei stets auf Grund des betreffenden Abkommens oder der …

28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582

Ist die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) größer als die einbehaltenen und anzurechnenden sowie die vorausbezahlten Beträge, ergibt der Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung. Gemäß § 210 Abs. 1 BAO ist die Abschlusszahlung innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des …

LStR 2002 zu § 46 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 11181–11229
42.5.15 § 70 EStG 1988 bis § 84 EStG 1988 Rz 11181–11229

§§ 3, 15, 26, 41, 46, 62, 68, 76, 78, 83 und 84 EStG 1988 - Originäre Nettolohnvereinbarung - Nachforderung von Lohnabgaben beim Arbeitgeber und Lohnzettelkorrektur (Rz 1200 und Rz 1211) (2009) Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde wissentlich und willentlich eine abgeleitete …

Ältere Anwendungsregeln 3
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