EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 46 Abschlußzahlungen

§ 46 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, gültig vom 31.12.2010 bis 31.03.2012. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 189). Gegenüber der Vorfassung vom 25.05.2002 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.04.2012 (BGBl. I Nr. 22/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5).

Fassung 31.12.2010 – 31.03.2012 idF BGBl. I Nr. 111/2010 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2010 gegenüber der Fassung vom 25.05.2002 ↗ Nachfolgefassung ab 01.04.2012 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 02.02.2011 LStR 2002, Fassung ab 20.07.2011 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · Abs. 1 ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vgl. § 124b Z 189

§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  • 1.Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  • 2.die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 25.05.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7378–7819
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511 zu Z 2

Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 € (siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der Veranlagung nach § 41 EStG 1988 …

27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387 zu Z 2

Die Drei-Jahres-Verteilung wirkt auch auf die Anrechnung von (Abzugs)Steuern (§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund eines DBA) und hinsichtlich eines allfälligen Progressionsvorbehaltes. Beispiel 1: C erzielt aus einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit Einkünfte …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Endbesteuerte Kapitalerträge sind insbesondere auszuscheiden bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988); siehe aber die Erstattungsmöglichkeit gemäß § 97 …

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 25.05.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs.1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 25.05.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.818/1993)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

EStR 2000 zu § 46 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7501–7587
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 € (siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der Veranlagung nach § 41 EStG 1988 …

28.6.6 Anrechnung ausländischer Einkommensteuer Rz 7583–7587

Auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen und auf Grund der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, kann sich die Berechtigung zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die Einkommensteuer ergeben. Die Anrechnung erfolgt dabei stets auf Grund des betreffenden Abkommens oder der …

28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582

Ist die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) größer als die einbehaltenen und anzurechnenden sowie die vorausbezahlten Beträge, ergibt der Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung. Gemäß § 210 Abs. 1 BAO ist die Abschlusszahlung innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des …

Ältere Anwendungsregeln 1
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