EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 46 Abschlußzahlungen

§ 46 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2002, gültig vom 25.05.2002 bis 30.12.2010. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.07.1996 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2010 (BGBl. I Nr. 111/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5).

Fassung 25.05.2002 – 30.12.2010 idF BGBl. I Nr. 84/2002 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 25.05.2002 gegenüber der Fassung vom 01.07.1996 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 05.12.2007 LStR 2002, Fassung ab 21.11.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  • 1.Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  • 2.die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.1996 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

§46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

Abs. 1 Z 2
  • 2.die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, sowie die Abzugsteuer gemäß § 109a.
  • 2.die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–7819
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511 zu Z 2

Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 € (siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der Veranlagung nach § 41 EStG 1988 …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs.1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs.1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.818/1993)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.818/1993)

EStR 2000 zu § 46 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 7378–7587
27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387 zu Z 2

Die Drei-Jahres-Verteilung wirkt auch auf die Anrechnung von (Abzugs)Steuern (§ 46 Z 2 EStG 1988, Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund eines DBA) und hinsichtlich eines allfälligen Progressionsvorbehaltes. Beispiel 1: C erzielt aus einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit Einkünfte in …

28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 € (siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der Veranlagung nach § 41 EStG 1988 …

28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582

Ist die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) größer als die einbehaltenen und anzurechnenden sowie die vorausbezahlten Beträge, ergibt der Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung. Gemäß § 210 Abs. 1 BAO ist die Abschlusszahlung innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des …

28.6.6 Anrechnung ausländischer Einkommensteuer Rz 7583–7587
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