§ 46
§ 46 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 29.12.1989. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.12.1989 (BGBl. Nr. 660/1989). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5).
Abschlußzahlungen
§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
- 1.Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
- 2.die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. Bei einem Lohnsteuerpflichtigen sind jedoch nicht anzurechnen:
- -Jene Steuerbeträge, die von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 41 Abs. 4 bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, entrichtet worden sind, sowie
- -die einbehaltene Kapitalertragsteuer, soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte unter den Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs. 3 fallen. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–7819
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511 zu Z 2
Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 € (siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der Veranlagung nach § 41 EStG 1988 …
29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819
Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …
(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
(3) Findet weder eine Veranlagung nach § 39 noch nach § 41 statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er weder gemäß § 83 Abs. 2 noch gemäß § 95 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann noch ein Jahresausgleich gemäß § 72 durchzuführen ist. Findet eine Veranlagung nach § 41 statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 Abs. 4 außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er nicht gemäß § 83 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann.
EStR 2000 zu § 46 insgesamt
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 7378–7587
27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387 zu Z 2
Die Drei-Jahres-Verteilung wirkt auch auf die Anrechnung von (Abzugs)Steuern (§ 46 Z 2 EStG 1988, Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund eines DBA) und hinsichtlich eines allfälligen Progressionsvorbehaltes. Beispiel 1: C erzielt aus einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit Einkünfte in …
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511
Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 € (siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der Veranlagung nach § 41 EStG 1988 …
28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582
Ist die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) größer als die einbehaltenen und anzurechnenden sowie die vorausbezahlten Beträge, ergibt der Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung. Gemäß § 210 Abs. 1 BAO ist die Abschlusszahlung innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des …