§ 44
§ 44 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 19.12.2004. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 20.12.2003 (BGBl. I Nr. 124/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (6).
Form der Steuererklärungen
§ 44. (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2467–2475
6.10 Unversteuerte Rücklagen Rz 2467–2475
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis ist, sind an die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 222 bis 243 HGB) gebunden. Sie sind unter anderem verpflichtet, neben der …
(2) Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke'' beigefügt wird.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7552–7556
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7556
Die Handelsbilanz ist für steuerliche Zwecke zu adaptieren, sofern nicht eine eigene Steuerbilanz vorgelegt wird (§ 44 Abs. 2 EStG 1988); näheres siehe Rz 432. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, sind diese anlässlich der Einreichung der …
(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese der Steuererklärung beigefügt werden.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7552–7556
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7556
Die Handelsbilanz ist für steuerliche Zwecke zu adaptieren, sofern nicht eine eigene Steuerbilanz vorgelegt wird (§ 44 Abs. 2 EStG 1988); näheres siehe Rz 432. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, sind diese anlässlich der Einreichung der …
(4) Wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden. Auf diese Aufstellung sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 4135–7556
11.1.6 Aufzeichnungsverpflichtungen Rz 4135–4138
Die Verpflichtung, der Steuererklärung nach § 44 Abs. 4 EStG 1988 eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und der - gesondert abgesetzten - Betriebsausgaben vorzulegen, bleibt unberührt. Aus der Beilage hat daneben die Berechnungsbasis für die Ermittlung des Pauschalsatzes von 6% bzw. …
11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Rz 4259–4273
Die Anwendung der Pauschalierungen betreffend Drogisten setzt voraus, dass aus der Aufstellung der Betriebsausgaben hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht (§ 2 der Verordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). Diese Aufstellung ist der Steuererklärung …
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7556
Die Handelsbilanz ist für steuerliche Zwecke zu adaptieren, sofern nicht eine eigene Steuerbilanz vorgelegt wird (§ 44 Abs. 2 EStG 1988); näheres siehe Rz 432. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, sind diese anlässlich der Einreichung der …
(5) Abs. 4 gilt entsprechend für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 29.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7552–7556
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7556
Die Handelsbilanz ist für steuerliche Zwecke zu adaptieren, sofern nicht eine eigene Steuerbilanz vorgelegt wird (§ 44 Abs. 2 EStG 1988); näheres siehe Rz 432. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, sind diese anlässlich der Einreichung der …
(6) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Abs. 1 bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.
(7) In der Einkommensteuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.
EStR 2000 zu § 44 insgesamt
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7501–7556
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511
Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …
28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) Rz 7534–7542
Mit der Steuererklärung sind dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekannt zu geben. Die Erklärung ist in schriftlicher Form unter Verwendung des amtlichen Vordruckes einzureichen (siehe § 133 Abs. 2 BAO), sofern eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Sie ist …
28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988) Rz 7552–7556
Die Handelsbilanz ist für steuerliche Zwecke zu adaptieren, sofern nicht eine eigene Steuerbilanz vorgelegt wird (§ 44 Abs. 2 EStG 1988); näheres siehe Rz 432. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, sind diese anlässlich der Einreichung der …