EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 43 Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften

§ 43 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, gültig seit 18.06.2009. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 24.05.2007 wurden Abs. 1 und 3 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3).

Fassung 18.06.2009 – offen idF BGBl. I Nr. 52/2009 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 18.06.2009 gegenüber der Fassung vom 24.05.2007 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 06.05.2021 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte ⌫ entfallenfestzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur ⌫ entfallenFeststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7543–7551
28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551

Sind Einkünfte festzustellen (siehe § 188 BAO), ist die Erklärungspflicht von den zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen wahrzunehmen. Die Erklärungspflicht nach § 43 Abs. 1 EStG 1988 ist als eigenständige Erklärungspflicht normiert und besteht auch …

(2) Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7543–7551
28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551

Sind Einkünfte festzustellen (siehe § 188 BAO), ist die Erklärungspflicht von den zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen wahrzunehmen. Die Erklärungspflicht nach § 43 Abs. 1 EStG 1988 ist als eigenständige Erklärungspflicht normiert und besteht auch …

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

EStR 2000 zu § 43 insgesamt

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–7542
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …

28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) Rz 7534–7542

Mit der Steuererklärung sind dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekannt zu geben. Die Erklärung ist in schriftlicher Form unter Verwendung des amtlichen Vordruckes einzureichen (siehe § 133 Abs. 2 BAO), sofern eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Sie ist …

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