§ 43
§ 43 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, gültig vom 24.05.2007 bis 17.06.2009. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 137). Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.2006 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (4).
Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
von Einkünften
§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7543–7551
28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551
Sind Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen (siehe § 188 BAO), ist die Erklärungspflicht von den zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen wahrzunehmen. Die Erklärungspflicht nach § 43 Abs. 1 EStG 1988 ist als eigenständige Erklärungspflicht …
(2) Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 5898–7551
19.2.3 Verfahren Rz 5898–5906
Liegen keine gemeinschaftlichen Einkünfte (zB Liebhaberei) vor, so ist in Erledigung einer gemäß § 43 Abs. 2 EStG 1988 eingereichten Feststellungserklärung ein Bescheid gemäß § 92 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben hat, zu erlassen (VwGH 9.2.1982, 81/14/0060). Auf einen …
28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551
Sind Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen (siehe § 188 BAO), ist die Erklärungspflicht von den zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen wahrzunehmen. Die Erklärungspflicht nach § 43 Abs. 1 EStG 1988 ist als eigenständige Erklärungspflicht …
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2006 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) jedes Beteiligten anzuführen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 43
EStR 2000 zu § 43 insgesamt
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–7542
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511
Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …
28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) Rz 7534–7542
Mit der Steuererklärung sind dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekannt zu geben. Die Erklärung ist in schriftlicher Form unter Verwendung des amtlichen Vordruckes einzureichen (siehe § 133 Abs. 2 BAO), sofern eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Sie ist …