EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 43

§ 43 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2002, gültig vom 25.05.2002 bis 26.06.2006. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.2006 (BGBl. I Nr. 99/2006). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (4).

Fassung 25.05.2002 – 26.06.2006 idF BGBl. I Nr. 84/2002 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 25.05.2002 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 27.06.2006 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von

Einkünften

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text

Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte

Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von

Text
— neu eingefügt —

Einkünften

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 43. (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung gesondert festzustellen sind.

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7543–7551
28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551

Sind Einkünfte gemäß § 187 BAO gesondert festzustellen, ist eine besondere Steuererklärung für diese Einkünfte abzugeben. Die Erklärungspflicht nach § 43 Abs. 1 EStG 1988 ist als eigenständige Erklärungspflicht normiert und besteht auch dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Folge …

(2) In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

(2) In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 5898–7551
19.2.3 Verfahren Rz 5898–5906

Liegen keine gemeinschaftlichen Einkünfte (zB Liebhaberei) vor, so ist in Erledigung einer gemäß § 43 Abs. 2 EStG 1988 eingereichten Feststellungserklärung ein Bescheid gemäß § 92 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben hat, zu erlassen (VwGH 9.2.1982, 81/14/0060). Auf einen …

28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551

Sind Einkünfte gemäß § 187 BAO gesondert festzustellen, ist eine besondere Steuererklärung für diese Einkünfte abzugeben. Die Erklärungspflicht nach § 43 Abs. 1 EStG 1988 ist als eigenständige Erklärungspflicht normiert und besteht auch dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Folge …

(3) In ⌫ entfallender Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

(3) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.

Gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 entfallen: Abs. 4
Abs. 4

(4) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.

— entfallen —

EStR 2000 zu § 43 insgesamt

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7501–7542
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …

28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) Rz 7534–7542

Mit der Steuererklärung sind dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekannt zu geben. Die Erklärung ist in schriftlicher Form unter Verwendung des amtlichen Vordruckes einzureichen (siehe § 133 Abs. 2 BAO), sofern eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Sie ist …

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