EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2025 1.1.2026

§ 42 Steuererklärungspflicht

§ 42 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2024, gültig vom 10.10.2024 bis 23.12.2025. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 185, 466). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2024 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 24.12.2025 (BGBl. I Nr. 97/2025). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (7), LStR 2002 (1).

Fassung 10.10.2024 – 23.12.2025 idF BGBl. I Nr. 144/2024 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 10.10.2024 gegenüber der Fassung vom 01.01.2024 ↗ Nachfolgefassung ab 24.12.2025 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 13.03.2024 LStR 2002, Fassung ab 04.12.2024 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 403, 412, 419, 437 und 466

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  • 1.er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  • 2.das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  • 3.das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 13 308 Euro (lt. Anm. 2 für 2026: 13 539) betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18 (Anm. 1) vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 14 517 Euro (lt. Anm. 3 für 2026: 14 769) betragen hat, oder
  • 4.Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht, oder
  • 5.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2024 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 3
  • 3.das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 12 816 Euro (Anm. 2) betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18 (Anm. 1) vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 13 981 Euro (Anm. 3) betragen hat, oder
  • 3.das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 13 308 Euro (Anm. 2) betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18 (Anm. 1) vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 14 517 Euro (Anm. 3) betragen hat, oder

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2 421 Euro (lt. Anm. 4 für 2026: 2 463) betragen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2024 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2 331 Euro (Anm. 4) betragen.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2 421 Euro (Anm. 4) betragen.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7543–8039
28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551

Hinsichtlich der Erklärungspflicht unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtiger wird auf § 42 EStG 1988 verwiesen. Es bestehen keine Bedenken, wenn kraft inländischen Zweitwohnsitzes unbeschränkt Steuerpflichtige, die in einem DBA-Partnerstaat Österreichs ansässig sind und bei denen die …

30.2.2.5.2 Entlastung auf Grund von DBA Rz 8021–8031

Bei Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen und Vortragsveranstaltungen kann von der Einbehaltung der Abzugsteuer aus Vereinfachungsgründen Abstand genommen werden, wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Fall einer nachträglichen Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine …

30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039

In den in § 102 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 EStG 1988 genannten Fällen hat eine Veranlagung von Einkünften stattzufinden (Pflichtveranlagung). Die Veranlagungspflicht setzt Erklärungspflicht nach § 42 EStG 1988 voraus. Bei beschränkter Steuerpflicht besteht Erklärungspflicht, wenn die gesamten inländischen …

EStR 2000 zu § 42 insgesamt

EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 7378–8058
27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387

Sollten für die Vorjahre Einkommensteuerbescheide wegen Unterschreitens der Besteuerungsgrenzen (§ 42 EStG 1988) nicht ergangen sein, ist bei Inanspruchnahme der Drei-Jahres-Verteilung das jeweilige Drittel für die Ermittlung des steuerpflichtigen Grenzeinkommens iSd § 42 EStG 1988 zu …

28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511d

Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …

28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551

Hinsichtlich der Erklärungspflicht unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtiger wird auf § 42 EStG 1988 verwiesen. Es bestehen keine Bedenken, wenn kraft inländischen Zweitwohnsitzes unbeschränkt Steuerpflichtige, die in einem DBA-Partnerstaat Österreichs ansässig sind und bei denen die …

28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) Rz 7534–7542
Richtlinientext wird geladen …
30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039

In den in § 102 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 EStG 1988 genannten Fällen hat eine Veranlagung von Einkünften stattzufinden (Pflichtveranlagung). Die Veranlagungspflicht setzt Erklärungspflicht nach § 42 EStG 1988 voraus. Bei beschränkter Steuerpflicht besteht Erklärungspflicht, wenn die gesamten inländischen …

Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
Richtlinientext wird geladen …

LStR 2002 zu § 42 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 915–917
14 STEUERERKLÄRUNGSPFLICHT (§ 42 EStG 1988) Rz 915–917

Unbeschränkt Steuerpflichtige mit nichtselbständigen Einkünften haben in den folgenden Fällen eine Steuererklärung abzugeben: Wenn sie vom FA dazu aufgefordert werden. Wenn das zu veranlagende Jahreseinkommen den Betrag laut Tabelle in Rz 788 übersteigt und andere Einkünfte von mehr als 730 Euro …

Ältere Anwendungsregeln 13

Anmerkungen (RIS)

Anm. 1: Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 200/2023 lautet: „In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Art. 1 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 113/2024 lautet: „In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, oder 17“ durch den Verweis „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 191/2025 für 2026: 13 539 €

Anm. 3: für 2026: 14 769 €

Anm. 4: für 2026: 2 463 €

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