EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 42 Steuererklärungspflicht

§ 42 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2009, gültig vom 01.04.2009 bis 30.12.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 149). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2010 (BGBl. I Nr. 111/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (9), LStR 2002 (2).

Fassung 01.04.2009 – 30.12.2010 idF BGBl. I Nr. 26/2009 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.04.2009 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 11.12.2009 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 · ab 1.1.2009 (Veranlagungsjahr 2009) · § 124b Z 149 idF BGBl. I Nr. 26/2009

§42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  • 1.er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  • 2.das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des §2 Abs.3 Z1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  • 3.wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11000Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des §41 Abs.1 Z1, 2, 5, 6 oder 7 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12000Euro betragen hat, oder
  • 4.wenn Einkünfte gemäß §37 Abs.8 vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß §97 Abs.4 ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

§42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

Abs. 1 Z 2
  • 2.das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  • 2.das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des §2 Abs.3 Z1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
Abs. 1 Z 3
  • 3.wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 10.000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 10.900 Euro betragen hat, oder
  • 3.wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11000Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des §41 Abs.1 Z1, 2, 5, 6 oder 7 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12000Euro betragen hat, oder
Abs. 1 Z 4
  • 4.wenn Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht.
  • 4.wenn Einkünfte gemäß §37 Abs.8 vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß §97 Abs.4 ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7377a–7819
27.8 Besteuerung mit dem Steuersatz von 25% (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) Rz 7377a–7377h zu Z 4

Aus diesem Grunde finden sämtliche im Einkommensteuergesetz enthaltenen Freibeträge, Freigrenzen und Absetzbeträge keine Anwendung. Insb. sind die Regelungen über den Freibetrag des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sowie der Freigrenzen und des § 30 Abs. 4 EStG 1988 nicht anzuwenden. Ebenso wenig sind die …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819 zu Z 3

Endbesteuerte Kapitalerträge sind insbesondere auszuscheiden bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988); siehe aber die Erstattungsmöglichkeit gemäß § 97 …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 10909
42.5.11a § 41 EStG 1988 Rz 10909 zu Z 1; Z 2

§ 41 EStG 1988 - Pflichtveranlagung bei überschneidenden Bezügen, wenn das steuerpflichtige Einkommen unter Euro 10.900 liegt (Rz 909) (2008) Der Steuerpflichtige erzielte im Kalenderjahr 2007 folgende Einkünfte: 01.01. bis 31.10.2007: Arbeitslosengeld in Höhe von 10.393,76 Euro 01.02. bis …

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß §102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2.000Euro betragen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2.000 Euro betragen.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß §102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2.000Euro betragen.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8021a–8031
30.2.2.5.2 Entlastung auf Grund der DBA-Entlastungsverordnung oder auf Grund von DBA Rz 8021a–8031

Bei Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen und Vortragsveranstaltungen kann von der Einbehaltung der Abzugsteuer aus Vereinfachungsgründen Abstand genommen werden, wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Fall einer nachträglichen Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine …

EStR 2000 zu § 42 insgesamt

EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 7378–8058
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …

28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551

Der Steuererklärungspflicht ist dann entsprochen, wenn die Erklärung grundsätzlich die für die Veranlagung maßgebenden Angaben enthält. Daher ist etwa die Einreichung eines unterschriebenen Einkommensteuererklärungsformulars ohne Angaben über Art bzw. Höhe der Einkünfte nicht zur Wahrung der …

27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387

Sollten für die Vorjahre Einkommensteuerbescheide wegen Unterschreitens der Besteuerungsgrenzen (§ 42 EStG 1988) nicht ergangen sein, ist bei Inanspruchnahme der Drei-Jahres-Verteilung das jeweilige Drittel für die Ermittlung des steuerpflichtigen Grenzeinkommens iSd § 42 EStG 1988 zu …

28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) Rz 7534–7542
Richtlinientext wird geladen …
30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039
Richtlinientext wird geladen …
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
Richtlinientext wird geladen …

LStR 2002 zu § 42 insgesamt

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 915–10909
14 STEUERERKLÄRUNGSPFLICHT (§ 42 EStG 1988) Rz 915–917

Unbeschränkt Steuerpflichtige mit nichtselbständigen Einkünften haben in den folgenden Fällen eine Steuererklärung abzugeben: Wenn sie vom FA dazu aufgefordert werden. Wenn andere Einkünfte von mehr als 730 Euro vorliegen (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Wenn zumindest zeitweise nebeneinander mehrere …

42.5.11a § 41 EStG 1988 Rz 10909

§ 41 EStG 1988 - Pflichtveranlagung bei überschneidenden Bezügen, wenn das steuerpflichtige Einkommen unter Euro 10.900 liegt (Rz 909) (2008) Der Steuerpflichtige erzielte im Kalenderjahr 2007 folgende Einkünfte: 01.01. bis 31.10.2007: Arbeitslosengeld in Höhe von 10.393,76 Euro 01.02. bis …

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