EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2003 1.1.2004

§ 42

§ 42 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003, gültig vom 20.12.2003 bis 04.06.2004. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 90). Gegenüber der Vorfassung vom 27.08.2003 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 05.06.2004 (BGBl. I Nr. 57/2004). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (8), LStR 2002 (1).

Fassung 20.12.2003 – 04.06.2004 idF BGBl. I Nr. 124/2003 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 20.12.2003 gegenüber der Fassung vom 27.08.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 05.06.2004 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 · ab 1. 1. 2004 (Veranlagungsjahr 2004) · § 124b Z 89 idF BGBl. I Nr. 124/2003 · Abs. 1 letzter Unterabsatz · ab 1. 1. 2003 (Veranlagungsjahr 2003) · § 124b Z 90 idF BGBl. I Nr. 124/2003

Steuererklärungspflicht

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  • 1.er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  • 2.das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  • 3.wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 8 887 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 10 000 Euro betragen hat, oder
  • 4.wenn Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 3
  • 3.wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 6 975 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 8 720 Euro betragen hat oder
  • 3.wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 8 887 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 10 000 Euro betragen hat, oder
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7377a–7819
27.8 Sondergewinne (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) Rz 7377a–7377h zu Z 4

Aus diesem Grunde finden sämtliche im Einkommensteuergesetz enthaltenen Freibeträge, Freigrenzen und Absetzbeträge keine Anwendung. Insb. sind die Regelungen über den Freibetrag des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sowie der Freigrenzen und des § 30 Abs. 4 EStG 1988 nicht anzuwenden. Ebenso wenig sind die …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819 zu Z 3

Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 3 630 Euro betragen.

EStR 2000 zu § 42 insgesamt

EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 7378–8058
27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387

Sollten für die Vorjahre Einkommensteuerbescheide wegen Unterschreitens der Besteuerungsgrenzen (§ 42 EStG 1988) nicht ergangen sein, ist bei Inanspruchnahme der Drei-Jahres-Verteilung das jeweilige Drittel für die Ermittlung des steuerpflichtigen Grenzeinkommens iSd § 42 EStG 1988 zu …

28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …

28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) Rz 7534–7542

Mit der Steuererklärung sind dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekannt zu geben. Die Erklärung ist in schriftlicher Form unter Verwendung des amtlichen Vordruckes einzureichen (siehe § 133 Abs. 2 BAO), sofern eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Sie ist …

28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551
Richtlinientext wird geladen …
30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039
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Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
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LStR 2002 zu § 42 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 915–917
14 STEUERERKLÄRUNGSPFLICHT (§ 42 EStG 1988) Rz 915–917

Unbeschränkt Steuerpflichtige mit nichtselbständigen Einkünften haben in den folgenden Fällen eine Steuererklärung abzugeben: Wenn sie vom FA dazu aufgefordert werden. Wenn andere Einkünfte von mehr als 730 Euro vorliegen (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Wenn zumindest zeitweise nebeneinander mehrere …

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
Ältere Anwendungsregeln 3
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