EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 42

§ 42 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (8), LStR 2002 (1).

Fassung 31.12.1991 – 30.11.1993 idF BGBl. Nr. 695/1991 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1991 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 · Abs. 2 Z 3 · ab 1. 1. 1992 (Veranlagungsjahr 1992) · Art. I Z 7, BGBl. Nr. 695/1991

Steuererklärungspflicht

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  • 1.er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  • 2.das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  • 3.das Einkommen mehr als 63 600 S betragen hat und darin andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 10 000 S enthalten sind.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 3
  • 3.das Einkommen mehr als 56 800 S betragen hat und darin andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 10 000 S enthalten sind.
  • 3.das Einkommen mehr als 63 600 S betragen hat und darin andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 10 000 S enthalten sind.
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7377a–7819
27.8 Sondergewinne (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) Rz 7377a–7377h zu Z 4

Aus diesem Grunde finden sämtliche im Einkommensteuergesetz enthaltenen Freibeträge, Freigrenzen und Absetzbeträge keine Anwendung. Insb. sind die Regelungen über den Freibetrag des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sowie der Freigrenzen und des § 30 Abs. 4 EStG 1988 nicht anzuwenden. Ebenso wenig sind die …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819 zu Z 3

Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  • 1.er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  • 2.die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  • 3.die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 30 000 S betragen haben.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 3
  • 3.die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 15 000 S betragen haben.
  • 3.die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 30 000 S betragen haben.

EStR 2000 zu § 42 insgesamt

EStR 2000: 6 Abschnitte · Rz 7378–8058
27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387

Sollten für die Vorjahre Einkommensteuerbescheide wegen Unterschreitens der Besteuerungsgrenzen (§ 42 EStG 1988) nicht ergangen sein, ist bei Inanspruchnahme der Drei-Jahres-Verteilung das jeweilige Drittel für die Ermittlung des steuerpflichtigen Grenzeinkommens iSd § 42 EStG 1988 zu …

28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …

28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) Rz 7534–7542

Mit der Steuererklärung sind dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekannt zu geben. Die Erklärung ist in schriftlicher Form unter Verwendung des amtlichen Vordruckes einzureichen (siehe § 133 Abs. 2 BAO), sofern eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Sie ist …

28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988) Rz 7543–7551
Richtlinientext wird geladen …
30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039
Richtlinientext wird geladen …
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
Richtlinientext wird geladen …

LStR 2002 zu § 42 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 915–917
14 STEUERERKLÄRUNGSPFLICHT (§ 42 EStG 1988) Rz 915–917

Unbeschränkt Steuerpflichtige mit nichtselbständigen Einkünften haben in den folgenden Fällen eine Steuererklärung abzugeben: Wenn sie vom FA dazu aufgefordert werden. Wenn andere Einkünfte von mehr als 730 Euro vorliegen (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Wenn zumindest zeitweise nebeneinander mehrere …

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