EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 41

§ 41 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 29.12.1989. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.12.1989 (BGBl. Nr. 660/1989). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (16), LStR 2002 (1).

Fassung 30.07.1988 – 29.12.1989 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 30.12.1989 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn die anderen Einkünfte insgesamt mehr als 10 000 S betragen.

EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 7377a–7819
27.8 Sondergewinne (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) Rz 7377a–7377h zu Z 1

Aus diesem Grunde finden sämtliche im Einkommensteuergesetz enthaltenen Freibeträge, Freigrenzen und Absetzbeträge keine Anwendung. Insb. sind die Regelungen über den Freibetrag des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sowie der Freigrenzen und des § 30 Abs. 4 EStG 1988 nicht anzuwenden. Ebenso wenig sind die …

27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) Rz 7378–7387 zu Z 1

Sollten für die Vorjahre Einkommensteuerbescheide wegen Unterschreitens der Besteuerungsgrenzen (§ 42 EStG 1988) nicht ergangen sein, ist bei Inanspruchnahme der Drei-Jahres-Verteilung das jeweilige Drittel für die Ermittlung des steuerpflichtigen Grenzeinkommens iSd § 42 EStG 1988 zu …

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528 zu Z 1; Z 2; Z 4; Z 5

Jede Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 als Pflichtveranlagung und gemäß § 41 …

28.3.4 Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG 1988) Rz 7529–7529b zu Z 1

Endbesteuerte Kapitaleinkünfte stellen keine "anderen Einkünfte" iSd § 41 Abs. 1 Z 1 dar. Bleiben derartige Einkünfte im Rahmen der Veranlagung auf Grund des Günstigkeitsvergleich gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 außer Ansatz, ist die Höhe des Veranlagungsfreibetrages ohne Berücksichtigung der …

28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) Rz 7534–7542 zu Z 1; Z 2; Z 5
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28.5 Vorauszahlungen (§ 45 EStG 1988) Rz 7557–7562 zu Z 1; Z 2
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29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …

(2) Übersteigen die anderen Einkünfte insgesamt nicht den Betrag von 10 000 S, kann die Durchführung einer Veranlagung beantragt werden, wenn

  • 1.die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt (Verlustveranlagung) oder
  • 2.ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 und 7 zusteht oder
  • 3.zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist oder
  • 4.im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 enthalten sind oder
  • 5.im Einkommen abzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten sind.
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 4501–7819
12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) Rz 4501–4507

Unterblieb ein Verlustabzug, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit bestanden hatte, dann darf in den Folgejahren nur der Restbetrag berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug, VwGH 2.10.1968, 0691/68; VwGH 20.9.1977, 0931/77). Gleiches gilt, wenn im Verlustjahr eine Veranlagung unterbleibt, weil …

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Jede Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 als Pflichtveranlagung und gemäß § 41 …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …

(3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 10 000 S abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 10 000 S übersteigen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7529–7819
28.3.4 Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG 1988) Rz 7529–7529b

Endbesteuerte Kapitaleinkünfte stellen keine "anderen Einkünfte" iSd § 41 Abs. 1 Z 1 dar. Bleiben derartige Einkünfte im Rahmen der Veranlagung auf Grund des Günstigkeitsvergleich gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 außer Ansatz, ist die Höhe des Veranlagungsfreibetrages ohne Berücksichtigung der …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz.

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7530–7533
28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) Rz 7530–7533

Bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte besteht weder eine Bindung an den Steuerabzug durch den Arbeitgeber noch eine Bindung an einen Freibetragsbescheid. Dabei bleiben die vom Arbeitgeber begünstigt behandelten Bezugsteile grundsätzlich außer Ansatz. Außer Ansatz bleiben: Steuerfreie …

(5) Werden besondere Verhältnisse im Sinne des § 63 Abs. 1 berücksichtigt, sind ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung gemäß § 63 zu erlassen.

EStR 2000 zu § 41 insgesamt

EStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 7343–8058
27.4 Einkünfte aus der Verwertung von Patentrechten (§ 38 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) Rz 7343–7363

Innerhalb welcher Einkunftsart die begünstigten Einkünfte anfallen, ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes grundsätzlich unerheblich. Insoweit Vergütungen für Diensterfindungen nicht als sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 7 EStG 1988, sondern als laufender Arbeitslohn zu behandeln sind, kann …

28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 € (siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der Veranlagung nach § 41 EStG 1988 …

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Jede Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 als Pflichtveranlagung und gemäß § 41 …

28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988) Rz 7574–7582
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28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604
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29.7.7 Anrechnung und Erstattung der Einkommensteuer Rz 7820–7834
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30.2.3. Veranlagung Rz 8032–8039
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Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
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LStR 2002 zu § 41 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 909–914
13 VERANLAGUNG VON LOHNSTEUERPFLICHTIGEN EINKÜNFTEN (§ 41 EStG 1988) Rz 909–914

Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in den folgenden Fällen ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben: andere Einkünfte von mehr als 730 Euro, gleichzeitiger Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug …

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