EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2013 1.1.2014

§ 40 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

§ 40 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, gültig seit 31.12.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 182). Gegenüber der Vorfassung vom 18.06.2009 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3).

Fassung 31.12.2010 – offen idF BGBl. I Nr. 111/2010 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2010 gegenüber der Fassung vom 18.06.2009 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.12.2011 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2012 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 124b Z 182

§ 40. Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ⌫ entfallenoder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§40. Eine Veranlagung nach §39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§106 Abs.1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

§ 40. Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 40

EStR 2000 zu § 40 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7501–7819
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …

28.2 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung (§ 40 EStG 1988) Rz 7512–7513

Die Einkommensermittlung und eine sich daraus ergebende Gutschrift der Negativsteuer (siehe LStR 2002 Rz 811) erfolgt im Wege der Veranlagung. Wurde im Antragsjahr kein Einkommen bezogen, kann gemäß § 40 EStG 1988 zwecks Erstattung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages eine …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Endbesteuerte Kapitalerträge sind insbesondere auszuscheiden bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988); siehe aber die Erstattungsmöglichkeit gemäß § 97 …

Ältere Anwendungsregeln 3
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