EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Juni 2010
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Heute 1.1.2010 1.1.2011

§ 40 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

§ 40 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, gültig vom 18.06.2009 bis 30.12.2010. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 05.06.2004 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2010 (BGBl. I Nr. 111/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3).

Fassung 18.06.2009 – 30.12.2010 idF BGBl. I Nr. 52/2009 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 18.06.2009 gegenüber der Fassung vom 05.06.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 11.12.2009 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§40. Eine Veranlagung nach §39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§106 Abs.1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 05.06.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Erstattung von Absetzbeträgen

§40. Eine Veranlagung nach §39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§106 Abs.1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

EStR 2000 zu § 40 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7501–7819
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511

Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …

28.2 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung (§ 40 EStG 1988) Rz 7512–7513

Die Einkommensermittlung und eine sich daraus ergebende Gutschrift der Negativsteuer (siehe LStR 2002 Rz 811) erfolgt im Wege der Veranlagung. Wurde im Antragsjahr kein Einkommen bezogen, kann gemäß § 40 EStG 1988 zwecks Erstattung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages eine …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Endbesteuerte Kapitalerträge sind insbesondere auszuscheiden bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988); siehe aber die Erstattungsmöglichkeit gemäß § 97 …

Ältere Anwendungsregeln 3
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.