§ 40
§ 40 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004, gültig vom 05.06.2004 bis 17.06.2009. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 102, 120). Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.2001 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3).
Erstattung von Absetzbeträgen
§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag ⌫ entfallenzu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2001 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag im Ausmaß von jeweils 364 Euro zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.
§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung und liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 40
EStR 2000 zu § 40 insgesamt
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7501–7819
28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) Rz 7501–7511
Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei …
28.2 Erstattung von Absetzbeträgen (§ 40 EStG 1988) Rz 7512–7515
Die Einkommensermittlung und eine sich daraus ergebende Gutschrift der Negativsteuer (siehe LStR 2002 Rz 811) erfolgt (grundsätzlich) im Wege der Veranlagung. Wurden im Antragsjahr keine nichtselbständigen Einkünfte bezogen und hat auch keine Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfolgen, ermöglicht § …
29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819
Gemäß § 97 Abs. 3 EStG 1988 sind Kapitalerträge, bei denen die Einkommensteuer durch die Kapitalertragsteuer mit 25% abgegolten ist, aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte und aus dem Einkommen des Steuerpflichtigen auszuscheiden. Derartige Kapitalerträge bleiben daher in allen Fällen, in denen …