EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Juli 1988
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
Heute 1.1.1988 1.1.1989
2. ABSCHNITT

§ 3 Steuerbefreiungen

§ 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 29.12.1989. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.12.1989 (BGBl. Nr. 660/1989). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (27), LStR 2002 (48).

Fassung 30.07.1988 – 29.12.1989 BGBl.Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 30.12.1989 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125) · Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2010, G 29/10-6 bis G 33/10-6 sowie G 49/10-8, G 50/10-6 und G 51/10-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Oktober 2010, zu Recht erkannt: · „1. § 3 Abs. 1 Z 10 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben. · 2. § 3 Abs. 1 Z 10 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 wird als verfassungswidrig aufgehoben. · 3. Die Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 10 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft. · 4. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“ · (vgl. BGBl. I Nr. 89/2010)

§3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

  • 1.Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr.27/1964.
  • 2.Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • 3.Bezüge oder Beihilfen
    • a)aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit
    • b)aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst
    • c)aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder aus Mitteln einer im §4 Abs.4 Z5 genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft oder Forschung
    • d)aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des §4 Abs.4 Z5 lit.b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient
    • e)nach dem Studienförderungsgesetz1983 und dem Schülerbeihilfengesetz1983.
    • 4. a)das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
    • b)Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung für Kosten der Kranken- und Unfallheilbehandlung und für Maßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
    • c)Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung
    • d)Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht
    • e)Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht
    • f)Übergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
    • 5. a)das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
    • b)das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen
    • c)die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden
    • d)Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr.31/1969
    • e)Leistungen nach dem Invalideneinstellungsgesetz1969, BGBl. Nr.22/1970.
  • 6.Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§4 Abs.7), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im §4 Abs.4 Z5 genannten Institutionen.
  • 7.Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß §4 des Familienlastenausgleichsgesetzes1967 ausschließen.
  • 8.Bei Auslandsbeamten (§92) die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage gemäß §21 des Gehaltsgesetzes1956 sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst-(Besoldungs)-Ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • 9.Jene Einkünfte von Auslandsbeamten (§92), die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für Einkünfte gemäß §98.
  • 10.Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
    • a)Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.
    • b)Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
  • 11.Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des §1 Abs.2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr.474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen.
  • 12.Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), die bei einer inländischen Unternehmung nicht länger als sechs Monate beschäftigt sind, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird.
  • 13.Der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zB Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen).
  • 14.Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind.
  • 15.Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 4000S jährlich nicht übersteigen.
  • 16.Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • 17.Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.
  • 18.Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt.
  • 19.Der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß der Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt.
  • 20.Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt.
  • 21.Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen.
    • 22. a)Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III, V und VI des Heeresgebührengesetzes1985, BGBl. Nr.87, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne §36 Abs.2 des Heeresgebührengesetzes1985,
    • b)Geldleistungen gemäß §3 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr.233/1965.
  • 23.Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz1986, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des §34b des Zivildienstgesetzes1986.
  • 24.Die Auslandseinsatzzulage im Sinne des §1 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr.375/1972.
  • 25.Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr.288/1972.
  • 26.Entschädigungen gemäß §12 Abs.4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr.146/1969.
  • 27.Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr.270/1969.
  • 28.In Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr.371/1973.
  • 29.Der Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
EStR 2000: 20 Abschnitte · Rz 301–7309
3 Steuerbefreiungen (§ 3 EStG 1988) Rz 301–305a zu Z 6

Öffentliche Mittel sind Mittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht werden (VwGH 7.2.1989, 88/14/0228). Dazu zählen auch Zuschüsse von Institutionen der Europäischen Union. Die Körperschaft kann sich bei der Vergabe der Mittel …

3.2.2 Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988) Rz 306–313 zu Z 29

Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, wäre steuerlich dem Grunde nach als Ausschüttung an die Gesellschafter mit nachfolgender Wiedereinlage zu werten (Doppelmaßnahme). Um die damit im Jahr der Kapitalberichtigung verbundene …

4.4.3.3 Behandlung von Entschädigungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Rz 679a zu Z 16

1. Die Entschädigungen fallen dem Grund nach unter § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988: Entschädigungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 bis zur Höhe des eingetretenen Schadens steuerfrei. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 sind (nach Rz 4855) nicht aktivierungspflichtige …

6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen Rz 2539–2561 zu Z 6
Richtlinientext wird geladen …
6.16.5 Investitionsjahr/Rückzahlung Rz 2562–2573 zu Z 6
Richtlinientext wird geladen …
7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988) Rz 3250–3252 zu Z 16
Richtlinientext wird geladen …
7.9.3 Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988) Rz 3268–3276 zu Z 6; Z 16
Richtlinientext wird geladen …
9.1.3 Bildung des Investitionsfreibetrages Rz 3769–3785 zu Z 3; Z 5 lit. d und e; Z 6
Richtlinientext wird geladen …
10.1.2 Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen Rz 4009–4026 zu Z 13 bis 15
Richtlinientext wird geladen …
11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a zu Z 6
Richtlinientext wird geladen …
11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127 zu Z 10 bis 14; Z 15 lit. a; Z 17
Richtlinientext wird geladen …
11.3.2.4 Gewinn aus Weinbau (§ 4 der Verordnung) Rz 4155–4162 zu Z 6
Richtlinientext wird geladen …
11.3.4 Abgrenzungsfragen zur Pauschalierung (§ 1 Abs. 4 der Verordnung) Rz 4171–4175 zu Z 6
Richtlinientext wird geladen …
11.4.4 Gewinnermittlung Rz 4274–4286 zu Z 6
Richtlinientext wird geladen …
14.6 Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 4830–4839 zu Z 16
Richtlinientext wird geladen …
14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien, endbesteuerten oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4871 zu Z 3 lit. c; Z 4, 6 und 16; Z 5 lit. d und e
Richtlinientext wird geladen …
15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) Rz 5001–5011 zu Z 6
Richtlinientext wird geladen …
20.2.1.4 Verdeckte Ausschüttungen Rz 6148–6152 zu Z 29
Richtlinientext wird geladen …
23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Z 3 EStG 1988) Rz 6907–6911 zu Z 29
Richtlinientext wird geladen …
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) Rz 7301–7309 zu Z 29
Richtlinientext wird geladen …
LStR 2002: 39 Abschnitte · Rz 18–1341
3.3.2 Politische Opfer (§ 3 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) Rz 26–27 zu Z 2

Steuerfrei sind nicht nur Entschädigungen für entstandene Haft- und Gerichtskosten, sondern auch andere Entschädigungen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947 (zB für erlittene Berufsschäden). Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gebührt überdies der besondere …

3.3.6 Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) Rz 49 zu Z 6

Diese Bestimmung hat für den Bereich der Lohnsteuer keine Bedeutung.

3.3.7 Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) Rz 50 zu Z 7

Kinderzulagen, Kinderbeihilfen und Kinderzuschläge, die als Lohnzuschläge vom Arbeitgeber bezahlt werden, fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung.

3.3.9 Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 3 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) Rz 54 zu Z 9
Richtlinientext wird geladen …
3.3.12 Ausländische Studenten als Ferialpraktikanten (§ 3 Abs. 1 Z 12 EStG 1988) Rz 72–74 zu Z 12
Richtlinientext wird geladen …
3.3.18 Freiwillige soziale Zuwendungen (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988) Rz 91–92 zu Z 16
Richtlinientext wird geladen …
3.3.20 Getränke im Betrieb (§ 3 Abs. 1 Z 18 EStG 1988) Rz 100 zu Z 18
Richtlinientext wird geladen …
3.3.24 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 3 Abs. 1 Z 22 EStG 1988) Rz 105 zu Z 22
Richtlinientext wird geladen …
3.3.27 Gewährung von Hilfsleistungen an Opfer von Verbrechen (§ 3 Abs. 1 Z 25 EStG 1988) Rz 108 zu Z 25
Richtlinientext wird geladen …
3.3.28 Entschädigungen nach dem Bewährungshilfegesetz (§ 3 Abs. 1 Z 26 EStG 1988) Rz 109 zu Z 26
Richtlinientext wird geladen …
3.3.30 Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz (§ 3 Abs. 1 Z 28 EStG 1988) Rz 111 zu Z 28
Richtlinientext wird geladen …
3.3.31 Erwerb von Anteilsrechten (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988) Rz 112 zu Z 29
Richtlinientext wird geladen …
3.3.32 Einkünfte von Ortskräften (§ 3 Abs. 1 Z 30 EStG 1988) Rz 112a zu Z 30
Richtlinientext wird geladen …
3.2 Allgemeines zu den einzelnen Steuerbefreiungen Rz 18–22 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen Rz 23–25 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
3.3.3 Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) Rz 28–38 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
3.3.4 Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) Rz 39 zu Z 4
Richtlinientext wird geladen …
3.3.4.2 Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung Rz 40–44 zu Z 4
Richtlinientext wird geladen …
3.3.5 Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. (§ 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) Rz 45–48 zu Z 5
Richtlinientext wird geladen …
3.3.8 Kaufkraftausgleichszulage, Auslandsverwendungszulage und Auslandsaufenthaltszulage (§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988; siehe Rz 188) Rz 51–53 zu Z 8
Richtlinientext wird geladen …
3.3.10 Begünstigte Auslandstätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) Rz 55–70a zu Z 10
Richtlinientext wird geladen …
3.3.11 Fachkräfte der Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988) Rz 71 zu Z 11
Richtlinientext wird geladen …
3.3.13 Arbeitnehmer und Gruppen von Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 ff EStG 1988 Rz 75–76 zu Z 13
Richtlinientext wird geladen …
3.3.14 Benützung von Einrichtungen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988) Rz 77 zu Z 13
Richtlinientext wird geladen …
3.3.15 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988) Rz 78–80 zu Z 14
Richtlinientext wird geladen …
3.3.16 Zukunftsicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988) Rz 81–84 zu Z 15 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
3.3.17 Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988) Rz 85–90 zu Z 15 lit. b
Richtlinientext wird geladen …
3.3.17a Stock Options (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988) Rz 90a–90m zu Z 15 lit. c
Richtlinientext wird geladen …
3.3.18a Trinkgelder (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988) Rz 92a–92i zu Z 16a
Richtlinientext wird geladen …
3.3.19 Freie oder verbilligte Mahlzeiten (§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988) Rz 93–99 zu Z 17
Richtlinientext wird geladen …
3.3.21 Haustrunk im Brauereigewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988) Rz 101 zu Z 19
Richtlinientext wird geladen …
3.3.22 Freitabak (§ 3 Abs. 1 Z 20 EStG 1988) Rz 102 zu Z 20
Richtlinientext wird geladen …
3.3.23 Unentgeltliche oder verbilligte Beförderung durch Beförderungsunternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988) Rz 103–104 zu Z 21
Richtlinientext wird geladen …
3.3.25 Bezüge der Zivildiener (§ 3 Abs. 1 Z 23 EStG 1988) Rz 106 zu Z 23
Richtlinientext wird geladen …
3.3.26 Auslandszulage (§ 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988) Rz 107 zu Z 24
Richtlinientext wird geladen …
3.3.29 Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Z 27 EStG 1988) Rz 110 zu Z 27
Richtlinientext wird geladen …
10.8.2.2 Gehaltsumwandlung Rz 759–763 zu Z 15 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
10.8.3 Beiträge an ausländische Pensionskassen Rz 764 zu Z 15 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
40.8 Verhältnis zu Zukunftssicherungsmaßnahmen des Arbeitgebers gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 Rz 1341 zu Z 15 lit. a
Richtlinientext wird geladen …

(2) Erhält der Steuerpflichtige Bezüge im Sinne des Abs.1 Z5 lit.a oder c, Z22 lit.a (Abschnitte V und VI des Heeresgebührengesetzes1985) und lit.b sowie Z23 (ausgenommen Bezüge gemäß §25 Abs.1 Z7, 8, 8a, 9 des Zivildienstgesetzes1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des §2 Abs.3 Z1 bis 3 und laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des §41 Abs.4 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31.Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7516–7819
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Jede Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 als Pflichtveranlagung und gemäß § 41 …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 113–118a
3.4 Hochrechnung steuerfreier Bezugsteile bei der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 3 Abs. 2 EStG 1988) Rz 113–118a

Bestimmte steuerfreie Bezüge lösen bei Durchführung der (Arbeitnehmer-)Veranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1988 eine besondere Berechnung aus. Es handelt sich dabei um folgende Transferleistungen: Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a …

(3) Einkünfte im Sinne des Abs.1 Z10 und 11 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Für Jahre, in denen dem Arbeitnehmer solche Einkünfte zufließen, ist die Durchführung eines Jahresausgleiches ausgeschlossen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7516–7819
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Jede Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 als Pflichtveranlagung und gemäß § 41 …

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 119
3.5 Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 3 EStG 1988) Rz 119

Auslandseinkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 und Einkünfte von Entwicklungshelfern gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 sind bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des § 33 Abs. 10 EStG 1988 heranzuziehen (allgemeiner Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 3 EStG 1988). Der Bezug …

EStR 2000 zu § 3 insgesamt

EStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 3819–7057
3.2.3 Übrige Steuerbefreiungen

Stipendien iSd § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland) und Preise iSd § 3 Abs. 1 Z 7 Kunstförderungsgesetz (Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen) sind von der …

9.2 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses Rz 3819–3840a

Am Beginn des Wirtschaftsjahres ist erster Zugang (Einlage) der Vorjahresgewinn. Maßgeblich ist dabei nicht der handelsrechtliche Bilanzgewinn, sondern der steuerpflichtige Gewinn (vgl. Rz 401 f). Steuerfreie Vermögensvermehrungen (zB solche nach § 3 EStG 1988), steuerlich nicht zu erfassende …

9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne Rz 3860a–3860e

Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 in § 11a EStG 1988 bedeutet, dass buchungstechnische Einlagen (zB Übertragung des Investitionsfreibetrages auf das Kapitalkonto) und Entnahmen unberücksichtigt bleiben. Nutzungsentnahmen sind zu berücksichtigen. Nutzungseinlagen stellen betriebsnotwendige …

11.1.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Rz 4113–4127
Richtlinientext wird geladen …
14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien, endbesteuerten oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4871
Richtlinientext wird geladen …
20.2 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (Begriffsdefinitionen) Rz 6132–6137 zu Z 29
Richtlinientext wird geladen …
24.11 Beteiligungsveräußerung gemäß § 31 EStG 1988 und Rente Rz 7057
Richtlinientext wird geladen …

LStR 2002 zu § 3 insgesamt

LStR 2002: 7 Abschnitte · Rz 120–137b
3.7 Einzelfälle Privilegienübereinkommen Rz 137a

Botschaftspersonal - Besteuerung sonstiger Bezüge Soweit Bedienstete der in Österreich errichteten diplomatischen Missionen steuerpflichtig sind, erfolgt ihre Besteuerung nicht im Lohnsteuerabzugsweg, sondern im Wege der Veranlagung. Hiebei gelten in Bezug auf die Behandlung der sonstigen Bezüge die …

3.6.2 Völkerrechtlich privilegierte Arbeitgeber Rz 122

Die völkerrechtlich privilegierten Personen können Arbeitgeber im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988 sein. Allerdings sind sie (nach Maßgabe der jeweils zutreffenden Rechtsgrundlage) in dieser Funktion persönlich steuerbefreit, weshalb sie auch nicht der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der …

3.6.3 Völkerrechtlich privilegierte Arbeitnehmer Rz 123

Die oben genannten natürlichen Personen können Arbeitnehmer im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988 sein. Allerdings sind sie (nach Maßgabe der jeweils zutreffenden Rechtsgrundlage) in dieser Funktion persönlich steuerbefreit, weshalb ihre Arbeitslöhne weder durch Lohnsteuerabzug noch im Veranlagungsweg …

3.6.4 Sonstige Arbeitnehmer bei völkerrechtlich privilegierten Arbeitgebern (insbesondere Ortskräfte) Rz 124–126
Richtlinientext wird geladen …
3.6 Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen Rz 120–121
Richtlinientext wird geladen …
3.6.5 Bedienstete der Europäischen Union Rz 127–137
Richtlinientext wird geladen …
3.8 Anhang Rz 137b
Richtlinientext wird geladen …
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.