EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 36 Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

§ 36 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021, gültig seit 31.12.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 379). Gegenüber der Vorfassung vom 01.07.2010 wurde Abs. 2 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (1).

Fassung 31.12.2021 – offen idF BGBl. I Nr. 227/2021 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2021 gegenüber der Fassung vom 01.07.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 13.03.2024 LStR 2002, Fassung ab 15.12.2023 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 ab 1.1.2021 (Veranlagungsjahr 2021) vgl. § 124b Z 379

§ 36. (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.

(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

  • 1.Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung,
  • 2.Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder
  • 3.Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1
  • 1.Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
  • 1.Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung,
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7269–7272
26a Steuerfestsetzung bei Schulderlass in einem Insolvenzverfahren (§ 36 EStG 1988) Rz 7269–7272

In den in § 36 Abs. 2 EStG 1988 genannten Fällen von Schulderlässen hat eine Steuerfestsetzung in Höhe der auf die nachgelassene Quote entfallenden Einkommensteuer zu unterbleiben. Für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 36 EStG 1988 besteht kein Unterschied, ob es sich um einen Bilanzierer oder …

(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:

  • 1.Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
  • 2.Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
  • 3.Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.

EStR 2000 zu § 36 insgesamt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7269–7272
26a Steuerfestsetzung bei Schulderlass in einem Insolvenzverfahren (§ 36 EStG 1988) Rz 7269–7272

In den in § 36 Abs. 2 EStG 1988 genannten Fällen von Schulderlässen hat eine Steuerfestsetzung in Höhe der auf die nachgelassene Quote entfallenden Einkommensteuer zu unterbleiben. Für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 36 EStG 1988 besteht kein Unterschied, ob es sich um einen Bilanzierer oder …

Ältere Anwendungsregeln 4
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