§ 36 Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
§ 36 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, gültig vom 01.07.2010 bis 30.12.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 172). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2005 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2021 (BGBl. I Nr. 227/2021). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2).
§ 36. (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.
(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
- 1.Erfüllung ⌫ entfalleneines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
- 2.Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder⌫ entfallen
- 3.⌫ entfallenErteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2005 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 1.Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
- 1.Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
- 2.Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§140ff der Konkursordnung) oder durch
- 2.Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder
- 3.Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§199ff der Konkursordnung).
- 3.Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).
(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:
- 1.Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
- 2.Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
- 3.Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2005 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- 2.Auf den nach Z1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
- 2.Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
- 3.Der nach Z2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
- 3.Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
EStR 2000 zu § 36 insgesamt
EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 4533–7272
26b Steuerfestsetzung bei Schulderlass in einem Insolvenzverfahren (§ 36 EStG 1988 in der ab 2006 anzuwendenden Fassung) Rz 7269–7272
Mit dem AbgÄG 2005 wurde § 36 EStG 1988 mit Wirkung ab der Veranlagung 2006 geändert. In den in § 36 Abs. 2 EStG 1988 genannten Fällen von Schulderlässen hat eine Steuerfestsetzung in Höhe der auf die nachgelassenen Quote entfallenden Einkommensteuer zu unterbleiben. Dabei ist es nicht mehr …
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g
Gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 ist die Vortragsgrenze insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften enthalten sind: 1. Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2 EStG 1988 (Erfüllung eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes, Erfüllung eines insolvenzrechtlichen Zahlungsplanes …