EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2006 1.1.2007

§ 36 Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

§ 36 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005, gültig vom 31.12.2005 bis 30.06.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 127). Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.07.2010 (BGBl. I Nr. 58/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (4).

Fassung 31.12.2005 – 30.06.2010 idF BGBl. I Nr. 161/2005 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2005 gegenüber der Fassung vom 21.08.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 01.07.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 26.06.2006 LStR 2002, Fassung ab 02.05.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006) · § 124b Z 127 idF BGBl. I Nr. 161/2005

§36. (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs.2 nach Maßgabe des Abs.3 zu erfolgen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 36. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

§36. (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs.2 nach Maßgabe des Abs.3 zu erfolgen.

(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die ⌫ entfallenentstanden sind durch:

  • 1.Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
  • 2.Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§140ff der Konkursordnung) oder durch
  • 3.Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§199ff der Konkursordnung).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

Abs. 2 Z 1
  • 1.Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
  • 1.Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
Abs. 2 Z 2
  • 2.Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.
  • 2.Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§140ff der Konkursordnung) oder durch
Abs. 2 Z 3
  • 3.Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.
  • 3.Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§199ff der Konkursordnung).
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7265–7268
26a.3.4 Rechnerische Durchführung Rz 7265–7268 zu Z 1, 2 und 3

Es sind die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuldigkeiten, die entstanden sind, jenen Schuldigkeiten gegenüberzustellen, die entstanden wären, wenn der durch die Erfüllung des gerichtlichen Ausgleichs (Zwangsausgleichs) resultierende Sanierungsgewinn nicht angefallen wäre (Vergleich der …

(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:

  • 1.Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
  • 2.Auf den nach Z1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
  • 3.Der nach Z2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3
— neu eingefügt —

(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:

  • 1.Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
  • 2.Auf den nach Z1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
  • 3.Der nach Z2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 36

EStR 2000 zu § 36 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 4533–7272
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g

Gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 in der ab 2006 anzuwendenden Fassung ist die Vortragsgrenze insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften enthalten sind: 1. Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2 EStG 1988 (gerichtlicher Ausgleich, Zwangsausgleich, Erfüllung eines …

26a Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988 in der bis 2005 anzuwendenden Fassung) Rz 7250–7253

Einkommensteuer ist insoweit nicht festzusetzen, als die Abgabenansprüche durch (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind und den der Ausgleichsquote …

26a.3.4 Rechnerische Durchführung Rz 7265–7268

Es sind die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuldigkeiten, die entstanden sind, jenen Schuldigkeiten gegenüberzustellen, die entstanden wären, wenn der durch die Erfüllung des gerichtlichen Ausgleichs (Zwangsausgleichs) resultierende Sanierungsgewinn nicht angefallen wäre (Vergleich der …

26b Steuerfestsetzung bei Schulderlass in einem Insolvenzverfahren (§ 36 EStG 1988 in der ab 2006 anzuwendenden Fassung) Rz 7269–7272
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