EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Februar 2005
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Heute 1.1.2005 1.1.2006

§ 36

§ 36 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig vom 21.08.2003 bis 30.12.2005. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2005 (BGBl. I Nr. 161/2005). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3).

Fassung 21.08.2003 – 30.12.2005 idF BGBl. I Nr. 71/2003 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 21.08.2003 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2005 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Sanierungsgewinne

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Sanierungsgewinn

Sanierungsgewinne

§ 36. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1
— neu eingefügt —

§ 36. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

  • 1.Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
  • 2.Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.
  • 3.Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

  • 1.Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
  • 2.Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.
  • 3.Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7265–7268
26a.3.4 Rechnerische Durchführung Rz 7265–7268 zu Z 1, 2 und 3

Es sind die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuldigkeiten, die entstanden sind, jenen Schuldigkeiten gegenüberzustellen, die entstanden wären, wenn der durch die Erfüllung des gerichtlichen Ausgleichs (Zwangsausgleichs) resultierende Sanierungsgewinn nicht angefallen wäre (Vergleich der …

EStR 2000 zu § 36 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 4533–7268
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g

Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988, siehe Rz 7250 ff), Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne oder (bei Körperschaften) Liquidationsgewinne enthalten sind, kommt es gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 zu keiner Vortragsbegrenzung. Veräußerungs- und Aufgabegewinne sind im …

26a Sanierungsgewinne Rz 7250–7253

Einkommensteuer ist insoweit nicht festzusetzen, als die Abgabenansprüche durch (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind und den der Ausgleichsquote …

26a.3.4 Rechnerische Durchführung Rz 7265–7268

Es sind die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuldigkeiten, die entstanden sind, jenen Schuldigkeiten gegenüberzustellen, die entstanden wären, wenn der durch die Erfüllung des gerichtlichen Ausgleichs (Zwangsausgleichs) resultierende Sanierungsgewinn nicht angefallen wäre (Vergleich der …

Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.