§ 36
§ 36 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 31.12.1997. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 01.01.1998. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3).
Sanierungsgewinn
§ 36. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
EStR 2000 zu § 36 insgesamt
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 4533–7268
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g
Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988, siehe Rz 7250 ff), Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne oder (bei Körperschaften) Liquidationsgewinne enthalten sind, kommt es gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 zu keiner Vortragsbegrenzung. Veräußerungs- und Aufgabegewinne sind im …
26a Sanierungsgewinne Rz 7250–7253
Einkommensteuer ist insoweit nicht festzusetzen, als die Abgabenansprüche durch (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind und den der Ausgleichsquote …
26a.3.4 Rechnerische Durchführung Rz 7265–7268
Es sind die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuldigkeiten, die entstanden sind, jenen Schuldigkeiten gegenüberzustellen, die entstanden wären, wenn der durch die Erfüllung des gerichtlichen Ausgleichs (Zwangsausgleichs) resultierende Sanierungsgewinn nicht angefallen wäre (Vergleich der …