EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2022 1.1.2023

§ 35 Behinderte

§ 35 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2022, gültig vom 28.10.2022 bis 22.12.2023. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 412). Gegenüber der Vorfassung vom 30.10.2019 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 23.12.2023 (BGBl. I Nr. 153/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3), LStR 2002 (6).

Fassung 28.10.2022 – 22.12.2023 idF BGBl. I Nr. 163/2022 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 28.10.2022 gegenüber der Fassung vom 30.10.2019 ↗ Nachfolgefassung ab 23.12.2023 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 06.05.2021 LStR 2002, Fassung ab 20.12.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum zu Abs. 1 ab 1.1.2023 vgl. § 124b Z 412

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

  • –durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
  • –bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3),
  • –ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 312 Euro (lt. Anm. 1 für 2024: 6 729) jährlich erzielt,
  • –durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Teilstrich
  • –durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
  • –ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 312 Euro (Anm. 1) jährlich erzielt,

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  • 1.in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  • 2.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

  • –Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
  • –Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder
  • Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • –In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von
  • Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro

  • 25%bis 34% 124
  • 35%bis 44% 164
  • 45%bis 54% 401
  • 55%bis 64% 486
  • 65%bis 74% 599
  • 75%bis 84% 718
  • 85%bis 94% 837
  • ab 95% 1.198.

(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Eine Verwendung dieser personenbezogenen Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Personenbezogenen Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

EStR 2000 zu § 35 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7011–8044
24.2 Rententypen Rz 7011–7017

Eine Mehrbedarfsrente, das ist eine Rente, die ausschließlich einen erforderlichen Mehraufwand an Pflege und (insbesondere medizinischer) Betreuung des Empfängers abgilt, ist nicht steuerbar, da sie dem Empfänger kein disponibles Einkommen verschafft, wenn der Mehrbedarf dem Grunde nach die …

26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988) Rz 7250

Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7268: derzeit frei

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).

LStR 2002 zu § 35 insgesamt

LStR 2002: 6 Abschnitte · Rz 18–10908
3.2 Allgemeines zu den einzelnen Steuerbefreiungen Rz 18–22

Im Einkommensteuergesetz sind außerhalb des § 3 Abs. 1 EStG 1988 noch zusätzliche Steuerbefreiungen vorgesehen (zB § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988). Außerhalb des Einkommensteuergesetzes bestehen Steuerbefreiungen noch in anderen Regelungen (zB in § 33 des …

12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988) Rz 839–840

Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch …

12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners Rz 841–843

Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen oder geistigen Behinderung des Steuerpflichtigen selbst, seines (Ehe-)Partners bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder seines Ehepartners oder eingetragenen Partners ohne Anspruch auf den …

12.8.4 Alters- und Pflegeheim Rz 887–887b
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12.8.15 Hausgehilfin Rz 896b–899a
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42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908
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Ältere Anwendungsregeln 7

Anmerkungen (RIS)

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 251/2023 für 2024: 6 729 €

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