EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 35 Behinderte

§ 35 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005, gültig vom 31.12.2005 bis 31.08.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 111). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurden Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 geändert. Nachfolgefassung ab 01.09.2010 (BGBl. I Nr. 81/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3).

Fassung 31.12.2005 – 31.08.2010 idF BGBl. I Nr. 161/2005 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2005 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 01.09.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 26.06.2006 LStR 2002, Fassung ab 02.05.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 2: vgl. § 124b Z 111 idF BGBl. I Nr. 180/2004

§35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

  • -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
  • -bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§106 Abs.3) oder
  • -bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§106 Abs.1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß §8 Abs.4 des Familienlastenausgleichsgesetzes1967 gewährt wird,
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

§35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

Abs. 1
  • -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
  • -bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§106 Abs.3) oder
Abs. 1
  • -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
  • -bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§106 Abs.1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß §8 Abs.4 des Familienlastenausgleichsgesetzes1967 gewährt wird,

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  • 1.in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  • 2.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach §7 und §9 Abs.1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes1957.
  • –Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§11 Abs.2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr.183/1947).
  • –Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder
  • –In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
  • 1.in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  • 2.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
  • 1.in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  • 2.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach §7 und §9 Abs.1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes1957.
  • –Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§11 Abs.2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr.183/1947).
  • –Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder
  • –In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit vonein Freibetrag von Euro
25% bis 34% .....................................75
35% bis 44% .....................................99
45% bis 54% .....................................243
55% bis 64% .....................................294
65% bis 74% .....................................363
75% bis 84% .....................................435
85% bis 94% .....................................507
ab 95% .............................................726.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3
— neu eingefügt —

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit vonein Freibetrag von Euro
25% bis 34% .....................................75
35% bis 44% .....................................99
45% bis 54% .....................................243
55% bis 64% .....................................294
65% bis 74% .....................................363
75% bis 84% .....................................435
85% bis 94% .....................................507
ab 95% .............................................726.

(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs.3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs.3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§34 Abs.6).

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§34 Abs.6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs.3 führen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs.3 führen.

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des §25 Abs.1 Z1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs.1 bis 3 und 7 erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs.1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs.2 und die Bescheinigung gemäß §62 Z10. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 8
— neu eingefügt —

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des §25 Abs.1 Z1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs.1 bis 3 und 7 erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs.1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs.2 und die Bescheinigung gemäß §62 Z10. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

EStR 2000 zu § 35 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7516–8044
26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)

Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988) und/oder die Einschleifregelung …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).

Ältere Anwendungsregeln 3
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