§ 35
§ 35 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig vom 01.06.1996 bis 31.12.1997. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 11). Gegenüber der Vorfassung vom 01.07.1994 wurden Abs. 1, 2 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.1998 (BGBl. I Nr. 30/1998). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3).
Behinderte
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- -bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
- -bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.1994 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und
- -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und
- -bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
- -bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- 1.in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- 2.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
- -Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
- -Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- -Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- -Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung eines Behindertenpasses (§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung⌫ entfallen
der Erwerbsfähigkeit ein Freibetrag von
von Schilling
25% bis 34% ............................. 996
35% bis 44% ............................. 1 332
45% bis 54% ............................. 3 324
55% bis 64% ............................. 4 020
65% bis 74% ............................. 4 992
75% bis 84% ............................. 5 964
85% bis 94% ............................. 6 960
ab 95% .................................. 9 984.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.1994 · 11 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
75% bis 84% 5 964
65% bis 74% ............................. 4 992
85% bis 94% 6 960
75% bis 84% ............................. 5 964
ab 95% 9 984
85% bis 94% ............................. 6 960
bei Bezug von Pflege- oder
ab 95% .................................. 9 984.
bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling
bei einer Minderung
Erwerbsfähigkeit von
der Erwerbsfähigkeit ein Freibetrag von
25% bis 34% 996
von Schilling
35% bis 44% 1 332
25% bis 34% ............................. 996
45% bis 54% 3 324
35% bis 44% ............................. 1 332
55% bis 64% 4 020
45% bis 54% ............................. 3 324
65% bis 74% 4 992
55% bis 64% ............................. 4 020
(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.1994 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 254/1993)
(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 35
EStR 2000 zu § 35 insgesamt
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7516–8044
26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)
Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988) und/oder die Einschleifregelung …
30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).