§ 35
§ 35 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 254/1993, gültig vom 21.04.1993 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 13.01.1993 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3).
Behinderte
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und
- -bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3),
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- 1.in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- 2.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
- -Das Landesinvalidenamt bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969.
- -Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- -Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- -Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling
Erwerbsfähigkeit von
25% bis 34% 996
35% bis 44% 1 332
45% bis 54% 3 324
55% bis 64% 4 020
65% bis 74% 4 992
75% bis 84% 5 964
85% bis 94% 6 960
ab 95% 9 984
bei Bezug von Pflege- oder
Blindenzulage (Pflege- oder
Blindengeld, Pflege- oder
Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß
(Hilflosenzulage) 16 632.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 254/1993)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.01.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) 1. Die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 oder die Kraftfahrzeugsteuer gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 für ein Kraftfahrzeug, das auf den Steuerpflichtigen mit einer dauernden starken Gehbehinderung (Z 2) zugelassen ist und das er infolge seiner Gehbehinderung zur persönlichen Fortbewegung verwenden muß, gilt als außergewöhnliche Belastung. Ist die Besteuerung aus der Leistung des Kraftfahrzeuges abzuleiten, so liegt eine außergewöhnliche Belastung nur insoweit vor, als die Leistung 70 Kilowatt nicht überschreitet.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 254/1993)
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
EStR 2000 zu § 35 insgesamt
EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7516–8044
26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)
Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988) und/oder die Einschleifregelung …
30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).