EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 35

§ 35 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 26.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurden Abs. 2 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.1992 (BGBl. Nr. 312/1992). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (3).

Fassung 30.12.1989 – 26.06.1992 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 27.06.1992 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 2, Wegfall d. Abs. 4 · ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) · Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Behinderte

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

  • -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und
  • -bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des Ehegatten,

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.⌫ entfallen

Zuständige Stelle ist:

  • -Das Landesinvalidenamt bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969.
  • -Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
  • -Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
  • -Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling

Erwerbsfähigkeit von

25% bis 34% 996

35% bis 44% 1 332

45% bis 54% 3 324

55% bis 64% 4 020

65% bis 74% 4 992

75% bis 84% 5 964

85% bis 94% 6 960

ab 95% 9 984

bei Bezug von Pflege- oder

Blindenzulage (Pflege- oder

Blindengeld, Pflege- oder

Blindenbeihilfe) oder

Hilflosenzuschuß

(Hilflosenzulage) 16 632.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 20 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Abs. 2
— neu eingefügt —

Zuständige Stelle ist:

Abs. 2

75% bis 84% 5 964

65% bis 74% 4 992

Abs. 2

85% bis 94% 6 960

75% bis 84% 5 964

Abs. 2

ab 95% 9 984

85% bis 94% 6 960

Abs. 2

bei Bezug von Pflege- oder

ab 95% 9 984

Abs. 2

Blindenzulage (Pflege- oder

bei Bezug von Pflege- oder

Abs. 2

Blindengeld, Pflege- oder

Blindenzulage (Pflege- oder

Abs. 2

Blindenbeihilfe) oder

Blindengeld, Pflege- oder

Abs. 2

Hilflosenzuschuß

Blindenbeihilfe) oder

Abs. 2

(Hilflosenzulage) 16 632.

Hilflosenzuschuß

Abs. 2
— neu eingefügt —

(Hilflosenzulage) 16 632.

Abs. 2
— neu eingefügt —
  • -Das Landesinvalidenamt bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969.
  • -Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
  • -Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
  • -Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.
Abs. 2

bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling

(3) Es wird jährlich gewährt

Abs. 2

Erwerbsfähigkeit von

bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling

Abs. 2

25% bis 34% 996

Erwerbsfähigkeit von

Abs. 2

35% bis 44% 1 332

25% bis 34% 996

Abs. 2

45% bis 54% 3 324

35% bis 44% 1 332

Abs. 2

55% bis 64% 4 020

45% bis 54% 3 324

Abs. 2

65% bis 74% 4 992

55% bis 64% 4 020

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I, Z 26, BGBl. Nr. 660/1989)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Bezieht ein Steuerpflichtiger zu einer gesetzlichen Unfallversicherung eine Zusatzrente für Schwerversehrte, so erhöht sich der entsprechende Freibetrag im Abs. 3 um 8 000 S jährlich, wenn aber eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% vorliegt oder Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) bezogen wird, um 16 000 S jährlich.

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I, Z 26, BGBl. Nr. 660/1989)

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

EStR 2000 zu § 35 insgesamt

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 7516–8044
26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)

Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988) und/oder die Einschleifregelung …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).

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