EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 34 Außergewöhnliche Belastung

§ 34 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig vom 30.10.2019 bis 27.10.2022. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 336, 345). Nachfolgefassung ab 28.10.2022 (BGBl. I Nr. 163/2022). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (4), LStR 2002 (67).

Fassung 30.10.2019 – 27.10.2022 idF BGBl. I Nr. 103/2019 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Nachfolgefassung ab 28.10.2022 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 14.05.2019 LStR 2002, Fassung ab 15.12.2020 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 6 ab 1.1.2019 (Veranlagungsjahr 2019) vgl. § 124b Z 345

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 1.Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
  • 2.Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
  • 3.Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 10823–10908
42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908

§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887) (2007) Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine …

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…….6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………………8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...........................................10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………...12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • –wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
  • –wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
  • –für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

  • –Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
  • –Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
  • –Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
  • –Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
  • –Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 839–10908
12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988) Rz 839–840

Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch …

12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners Rz 841–843

Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 25%, so erfolgt kein Abzug eines Selbstbehalts. Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen erfolgt entweder durch Ansatz der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 oder in Höhe der tatsächlichen Kosten (§ 34 Abs. 6 vierter Teilstrich EStG 1988). Dies gilt …

42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908

§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887) (2007) Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine …

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

  • 1.Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
  • 2.Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

  • 4.Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
  • 5.(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 10772c–10809
42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10809 zu Z 2

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Alleinverdienerabsetzbetrag für EU/EWR-Bürger - abgeleiteter Wohnsitz für mehr als sechs Monate notwendig? (Rz 772c) (2009) Ein ungarischer Staatsbürger arbeitet erstmalig ab 1. August 2007 für ein Jahr in Österreich. Gleichzeitig wird auch ein Wohnsitz in Österreich …

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 62/2018)

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1038f
16.4.5 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung Rz 1038f

Sofern Kinder von Expatriates vorübergehend (für die Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers) in Österreich wohnen und aus sprachlichen Gründen eine Privatschule und keine öffentliche Schule besuchen, stehen Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 …

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 34

EStR 2000 zu § 34 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 4701–8044
14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988) Rz 4701–4709

§ 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als …

24.2 Rententypen Rz 7011–7017

Eine Mehrbedarfsrente, das ist eine Rente, die ausschließlich einen erforderlichen Mehraufwand an Pflege und (insbesondere medizinischer) Betreuung des Empfängers abgilt, ist nicht steuerbar, da sie dem Empfänger kein disponibles Einkommen verschafft, wenn der Mehrbedarf dem Grunde nach die …

26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)

Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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LStR 2002 zu § 34 insgesamt

LStR 2002: 60 Abschnitte · Rz 814–10908
12.3.6 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988) Rz 833–836

Die Höhe des Selbstbehaltes wird durch Anwendung des jeweils zutreffenden Prozentsatzes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 auf die Bemessungsgrundlage ermittelt. Danach beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen von höchstens 7.300,00 Euro 6% mehr als 7.300,00 Euro bis 14.600,00 Euro 8% mehr als 14.600,00 …

12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988) Rz 814–816

Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus: unbeschränkte …

12.2 Zeitpunkt und Höhe des Abzuges Rz 817–818

Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussgrundsatz, § 19 Abs. 2 EStG 1988). Eine Kredit- oder Darlehensaufnahme führt noch zu keiner Belastung des Einkommens. Die Belastung des Einkommens tritt erst nach …

12.3 Voraussetzungen (§ 34 Abs. 1 EStG 1988) Rz 819–820
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12.3.2 Belastung des Einkommens Rz 821–825
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12.3.3 Subsidiarität (§ 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988) Rz 826
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12.3.4 Außergewöhnlichkeit (§ 34 Abs. 2 EStG 1988) Rz 827
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12.3.5 Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) Rz 828–832
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12.3.7 Abzugsverbote Rz 837
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12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988) Rz 838
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12.4.2 Betroffener Personenkreis Rz 838a
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12.4.3 Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen Rz 838b
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12.4.4 Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände Rz 838c
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12.5.2.4 Körperbehinderung mit KFZ- oder Taxinutzung Rz 847–849
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12.4.5 Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (ausgenommen PKW, siehe Rz 838e) Rz 838d
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12.4.6 Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW Rz 838e
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12.4.7 Nachweis der Aufwendungen Rz 838f
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12.4.8 Finanzierung der Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden Rz 838g
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12.6 Unterhalt (§ 34 Abs. 7 EStG 1988) Rz 865–867
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12.6.2 Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) Rz 868–872
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12.5.2.2 Besondere (zusätzliche) Aufwendungen laut der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF Rz 844
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12.5.2.3 Krankendiätverpflegung Rz 845–846
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12.5.2.5 Hilfsmittel Rz 850
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12.5.2.6 Heilbehandlung Rz 851
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12.5.3 Behinderung von Kindern Rz 852–856
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12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe Rz 857–862
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12.5.4 Übersichten über mögliche Freibeträge Rz 863–864
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12.7 Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) Rz 873–874
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12.7.2 Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung Rz 875–876
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12.8.4 Alters- und Pflegeheim Rz 887–887b
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12.7.3 Kostentragung Rz 877–879
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12.7.4 Einzugsbereich Rz 880–883
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12.7.5 Auswärtige Berufsausbildung bei behinderten Kindern Rz 884
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12.8.8 Begräbniskosten Rz 890
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12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen Rz 885
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12.8.2 Alimente
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12.8.3 Allergie Rz 886
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12.8.5 Anschlussgebühren Rz 888
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12.8.6 Anwaltskosten Rz 889
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12.8.7 Auswärtige Berufsausbildung
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12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen) Rz 891
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12.8.15 Hausgehilfin Rz 896b–899a
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12.8.10 Berufsfortbildung Rz 892
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12.8.11 Bürgschaft Rz 893–894
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12.8.12 Darlehen Rz 895
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12.8.13 Geburt Rz 896
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12.8.20 Krankheitskosten Rz 902–902e
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12.8.14 Geschäftsführerhaftung Rz 896a
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12.8.21 Kurkosten Rz 903
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12.8.16 Internat Rz 900
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12.8.18 Kindermädchen
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12.8.19 Konkurs Rz 901a
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12.8.17 Kindergarten Rz 901
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12.8.22 Künstliche Befruchtung Rz 904
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12.8.23 Prozesskosten Rz 905–905a
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12.8.24 Schadenersatzleistungen, Schadensfälle Rz 906
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12.8.25 Steuern Rz 907
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12.8.26 Unterhaltskosten
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12.8.27 Wohnkosten Rz 908
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42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908

§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887) (2007) Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine …

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