§ 34 Außergewöhnliche Belastung
§ 34 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011, gültig vom 08.12.2011 bis 14.12.2012. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 157). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2010 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 15.12.2012 (BGBl. I Nr. 112/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5), LStR 2002 (67).
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
- 2.Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
- 3.Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 10823–10908
42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908
§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887) (2007) Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine …
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
| von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….……. | 6%. |
| mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….…………………………… | 8%. |
| mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………........................................... | 10%. |
| mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………... | 12%. |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- –wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- –wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- –für jedes Kind (§ 106).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2010 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- –wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- –wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- –wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7816–7819
29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819
Endbesteuerte Kapitalerträge sind insbesondere auszuscheiden bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988); siehe aber die Erstattungsmöglichkeit gemäß § 97 …
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- –Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- –Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
- –Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
- –Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- –Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- –Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 10823–10908
42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908
§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887) (2007) Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine …
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
- 1.Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
- 2.Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,
- –das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und
- –für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und
- –das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält,
sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
- 4.Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
- 5.(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 10772c–10811
42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10811 zu Z 2
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 und § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 - Nachzahlung eines Unterhalts aufgrund eines Vaterschaftstests (Rz 799) (2008) Der Abgabepflichtige ist per Gerichtsbeschluss vom 13. September 2007 aufgrund eines positiven Vaterschaftstestes zu einer Nachzahlung eines Unterhaltes in …
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1038f
16.4.5 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung Rz 1038f
Sofern Kinder von Expatriates vorübergehend (für die Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers) in Österreich wohnen und aus sprachlichen Gründen eine Privatschule und keine öffentliche Schule besuchen, stehen Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 …
(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
- 1.Die Betreuung betrifft
- –ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
- –ein Kind im Sinne das § 106 Abs. 2, das sich nicht ständig im Ausland aufhält.
- 2.Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- 3.Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
- 4.Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.
LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 884a–884k
12.7.8 Entlohnung der Betreuungsperson mittels Dienstleistungsschecks Rz 884k
Die Entlohnung der Betreuungsperson mittels Dienstleistungsschecks ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (siehe Rz 655b) möglich. Die Bezahlung mittels Dienstleistungsschecks geht von einer nichtselbständigen Tätigkeit aus. Allfällige von dritter Seite (zB vom Arbeitgeber eines Elternteils) …
12.7.6 Kinderbetreuungskosten (§ 34 Abs. 9 EStG 1988) Rz 884a–884f
Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind mit insgesamt 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Dabei handelt es sich um einen Jahresbetrag, der nicht zu aliquotieren ist, wenn zB nur in einigen Monaten Kinderbetreuungskosten anfallen. Die Kosten müssen unmittelbar an eine …
12.7.7 Kinderbetreuungseinrichtungen und pädagogisch qualifizierte Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b und § 34 Abs. 9 EStG 1988 Rz 884g–884j
Die Kinderbetreuung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b und § 34 Abs. 9 EStG 1988 hat in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen …
EStR 2000 zu § 34 insgesamt
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 4701–8044
14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988) Rz 4701–4709
§ 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als …
26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)
Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988), die Einschleifregelung bei …
30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
LStR 2002 zu § 34 insgesamt
LStR 2002: 62 Abschnitte · Rz 814–10908
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988) Rz 814–816
Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus: unbeschränkte …
12.2 Zeitpunkt und Höhe des Abzuges Rz 817–818
Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussgrundsatz, § 19 Abs. 2 EStG 1988). Eine Kredit- oder Darlehensaufnahme führt noch zu keiner Belastung des Einkommens. Die Belastung des Einkommens tritt erst nach …
12.3 Voraussetzungen (§ 34 Abs. 1 EStG 1988) Rz 819–820
Außergewöhnliche Belastungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen (Rechtsanspruch), sobald sie der Abgabenbehörde bekannt werden. Allerdings ist die Behörde wie bei sämtlichen im Interesse des Steuerpflichtigen gelegenen Abzugsposten nicht zu besonderen Ermittlungen verpflichtet. Der Nachweis bzw. …
12.3.3 Subsidiarität (§ 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988) Rz 826
12.3.4 Außergewöhnlichkeit (§ 34 Abs. 2 EStG 1988) Rz 827
12.3.5 Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) Rz 828–832
12.3.7 Abzugsverbote Rz 837
12.4.2 Betroffener Personenkreis Rz 838a
12.4.3 Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen Rz 838b
12.4.4 Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände Rz 838c
12.4.5 Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (ausgenommen PKW, siehe Rz 838e) Rz 838d
12.4.6 Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW Rz 838e
12.4.7 Nachweis der Aufwendungen Rz 838f
12.4.8 Finanzierung der Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden Rz 838g
12.5.4 Übersichten über mögliche Freibeträge Rz 863–864
12.7.3 Kostentragung Rz 877–879
12.7.5 Auswärtige Berufsausbildung bei behinderten Kindern Rz 884
12.8.2 Alimente
12.8.3 Allergie Rz 886
12.8.5 Anschlussgebühren Rz 888
12.8.6 Anwaltskosten Rz 889
12.8.7 Auswärtige Berufsausbildung
12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen) Rz 891
12.8.10 Berufsfortbildung Rz 892
12.8.11 Bürgschaft Rz 893–894
12.8.12 Darlehen Rz 895
12.8.13 Geburt Rz 896
12.8.14 Geschäftsführerhaftung Rz 896a
12.8.23 Prozesskosten Rz 905–905a
12.8.21 Kurkosten Rz 903
12.8.16 Internat Rz 900
12.8.18 Kindermädchen
12.8.19 Konkurs Rz 901a
12.8.17 Kindergarten Rz 901
12.8.24 Schadenersatzleistungen, Schadensfälle Rz 906
12.8.25 Steuern Rz 907
12.8.26 Unterhaltskosten
12.3.2 Belastung des Einkommens Rz 821–825
12.3.6 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988) Rz 833–836
12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988) Rz 838
12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988) Rz 839–840
12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners Rz 841–843
12.5.2.2 Besondere (zusätzliche) Aufwendungen laut der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF Rz 844
12.5.2.3 Krankendiätverpflegung Rz 845–846
12.5.2.4 Körperbehinderung mit KFZ- oder Taxinutzung Rz 847–849
12.5.2.5 Hilfsmittel Rz 850
12.5.2.6 Heilbehandlung Rz 851
12.5.3 Behinderung von Kindern Rz 852–856
12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe Rz 857–862
12.6 Unterhalt (§ 34 Abs. 7 EStG 1988) Rz 865–867
12.6.2 Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) Rz 868–872
12.7 Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) Rz 873–874
12.7.2 Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung Rz 875–876
12.7.4 Einzugsbereich Rz 880–883
12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen Rz 885
12.8.4 Alters- und Pflegeheim Rz 887
12.8.8 Begräbniskosten Rz 890
12.8.15 Hausgehilfin Rz 896b–899
12.8.20 Krankheitskosten Rz 902
12.8.22 Künstliche Befruchtung Rz 904
12.8.27 Wohnkosten Rz 908
42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908
§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887) (2007) Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine …