EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 34 Außergewöhnliche Belastung

§ 34 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010, gültig vom 16.06.2010 bis 30.12.2010. 2 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 157, 171). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2009 wurden Abs. 4 und 7 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2010 (BGBl. I Nr. 111/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5), LStR 2002 (67).

Fassung 16.06.2010 – 30.12.2010 idF BGBl. I Nr. 34/2010 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 16.06.2010 gegenüber der Fassung vom 01.01.2009 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2010 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 11.12.2009 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Abs. 7 Z 2: Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 171 · Abs. 7 Z 3: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 124b Z 187

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 1.Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
  • 2.Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
  • 3.Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 10823–10908
42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908

§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887) (2007) Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine …

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…….6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………………8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...........................................10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………...12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • –wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • –für jedes Kind (§ 106).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4
von höchstens 7 300 Euro ……………………………………………..6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….………8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...........10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..…...12%.
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….…….6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….……………………………8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………...........................................10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………...12%.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7816–7819
29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Endbesteuerte Kapitalerträge sind insbesondere auszuscheiden bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988); siehe aber die Erstattungsmöglichkeit gemäß § 97 …

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

  • –Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
  • –Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
  • –Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
  • –Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
  • –Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
  • –Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 10823–10908
42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908

§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887) (2007) Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine …

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

  • 1.Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
  • 2.Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,
    • –das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und
    • –für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und
    • –das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält,

    sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.

  • 3.Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
  • 4.Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
  • 5.(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2009 · 5 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 7 Z 2
— neu eingefügt —
  • 2.Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,
Abs. 7 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und
Abs. 7 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und
Abs. 7 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält,
Abs. 7 Z 2 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 10772c–10811
42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10811 zu Z 2

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 und § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 - Nachzahlung eines Unterhalts aufgrund eines Vaterschaftstests (Rz 799) (2008) Der Abgabepflichtige ist per Gerichtsbeschluss vom 13. September 2007 aufgrund eines positiven Vaterschaftstestes zu einer Nachzahlung eines Unterhaltes in …

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1038f
16.4.5 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung Rz 1038f

Sofern Kinder von Expatriates vorübergehend (für die Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers) in Österreich wohnen und aus sprachlichen Gründen eine Privatschule und keine öffentliche Schule besuchen, stehen Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 …

(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

  • 1.Die Betreuung betrifft
  • 2.Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
  • 3.Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
  • 4.Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.

Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.

LStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 884a–884k
12.7.8 Entlohnung der Betreuungsperson mittels Dienstleistungsschecks Rz 884k

Die Entlohnung der Betreuungsperson mittels Dienstleistungsschecks ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (siehe Rz 655b) möglich. Die Bezahlung mittels Dienstleistungsschecks geht von einer nichtselbständigen Tätigkeit aus. Allfällige von dritter Seite (zB vom Arbeitgeber eines Elternteils) …

12.7.6 Kinderbetreuungskosten (§ 34 Abs. 9 EStG 1988) Rz 884a–884f

Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind mit insgesamt 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Dabei handelt es sich um einen Jahresbetrag, der nicht zu aliquotieren ist, wenn zB nur in einigen Monaten Kinderbetreuungskosten anfallen. Die Kosten müssen unmittelbar an eine …

12.7.7 Kinderbetreuungseinrichtungen und pädagogisch qualifizierte Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b und § 34 Abs. 9 EStG 1988 Rz 884g–884j

Die Kinderbetreuung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b und § 34 Abs. 9 EStG 1988 hat in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen …

EStR 2000 zu § 34 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 4701–8044
14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988) Rz 4701–4709

§ 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als …

26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)

Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988), die Einschleifregelung bei …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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LStR 2002 zu § 34 insgesamt

LStR 2002: 62 Abschnitte · Rz 814–10908
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988) Rz 814–816

Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus: unbeschränkte …

12.2 Zeitpunkt und Höhe des Abzuges Rz 817–818

Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussgrundsatz, § 19 Abs. 2 EStG 1988). Eine Kredit- oder Darlehensaufnahme führt noch zu keiner Belastung des Einkommens. Die Belastung des Einkommens tritt erst nach …

12.3.3 Subsidiarität (§ 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988) Rz 826

Ausgaben (Aufwendungen), die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, sind von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH 24.11.1999, 94/13/0255). Dabei ist die Zuordnung dem Grunde nach maßgebend. Die Berücksichtigung als …

12.3.4 Außergewöhnlichkeit (§ 34 Abs. 2 EStG 1988) Rz 827
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12.3.7 Abzugsverbote Rz 837
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12.4.2 Betroffener Personenkreis Rz 838a
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12.4.3 Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen Rz 838b
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12.4.4 Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände Rz 838c
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12.4.5 Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (ausgenommen PKW, siehe Rz 838e) Rz 838d
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12.4.6 Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW Rz 838e
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12.4.7 Nachweis der Aufwendungen Rz 838f
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12.4.8 Finanzierung der Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden Rz 838g
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12.7.5 Auswärtige Berufsausbildung bei behinderten Kindern Rz 884
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12.8.2 Alimente
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12.8.3 Allergie Rz 886
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12.8.5 Anschlussgebühren Rz 888
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12.8.6 Anwaltskosten Rz 889
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12.8.7 Auswärtige Berufsausbildung
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12.8.10 Berufsfortbildung Rz 892
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12.8.12 Darlehen Rz 895
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12.8.13 Geburt Rz 896
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12.8.14 Geschäftsführerhaftung Rz 896a
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12.8.21 Kurkosten Rz 903
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12.8.16 Internat Rz 900
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12.8.18 Kindermädchen
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12.8.19 Konkurs Rz 901a
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12.8.17 Kindergarten Rz 901
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12.8.24 Schadenersatzleistungen, Schadensfälle Rz 906
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12.8.26 Unterhaltskosten
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12.3 Voraussetzungen (§ 34 Abs. 1 EStG 1988) Rz 819–820
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12.3.2 Belastung des Einkommens Rz 821–825
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12.3.5 Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) Rz 828–832
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12.3.6 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988) Rz 833–836
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12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988) Rz 838
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12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988) Rz 839–840
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12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners Rz 841–843
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12.5.2.2 Besondere (zusätzliche) Aufwendungen laut der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF Rz 844
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12.5.2.3 Krankendiätverpflegung Rz 845–846
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12.5.2.4 Gehbehinderung Rz 847–849
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12.5.2.5 Hilfsmittel Rz 850
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12.5.2.6 Heilbehandlung Rz 851
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12.5.3 Behinderung von Kindern Rz 852–856
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12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe Rz 857–862
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12.5.4 Übersichten über mögliche Freibeträge Rz 863–864
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12.6 Unterhalt (§ 34 Abs. 7 EStG 1988) Rz 865–867
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12.6.2 Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) Rz 868–872
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12.7 Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) Rz 873–874
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12.7.2 Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung Rz 875–876
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12.7.3 Kostentragung Rz 877–879
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12.7.4 Einzugsbereich Rz 880–883
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12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen Rz 885
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12.8.4 Alters- und Pflegeheim Rz 887
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12.8.8 Begräbniskosten Rz 890
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12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen) Rz 891
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12.8.11 Bürgschaft Rz 893–894
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12.8.15 Hausgehilfin Rz 896b–899
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12.8.20 Krankheitskosten Rz 902
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12.8.22 Künstliche Befruchtung Rz 904
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12.8.23 Prozesskosten Rz 905
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12.8.25 Steuern Rz 907
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12.8.27 Wohnkosten Rz 908
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42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908

§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887) (2007) Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine …

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