EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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Heute 1.1.2007 1.1.2008

§ 34 Außergewöhnliche Belastung

§ 34 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig vom 21.08.2003 bis 31.12.2008. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 05.10.2002 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2009 (BGBl. I Nr. 79/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5), LStR 2002 (62).

Fassung 21.08.2003 – 31.12.2008 idF BGBl. I Nr. 71/2003 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 21.08.2003 gegenüber der Fassung vom 05.10.2002 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2009 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 26.06.2006 LStR 2002, Fassung ab 27.11.2006 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 1.Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
  • 2.Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
  • 3.Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ⌫ entfallenzu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen⌫ entfallen

von höchstens 7 300 Euro 6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.

mehr als 36 400 Euro 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • –wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • –für jedes Kind (§ 106).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 05.10.2002 · 5 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

Abs. 4 (Schlussteil)

höchstens 7 300 Euro 6%

von höchstens 7 300 Euro 6%.

Abs. 4 (Schlussteil)

höchstens 7 300 Euro 6%

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.

Abs. 4 (Schlussteil)

höchstens 7 300 Euro 6%

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.

Abs. 4

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7816–7819
29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

  • –Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
  • –Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
  • –Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
  • –Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
  • –Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

  • 1.Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
  • 2.Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
  • 3.Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
  • 4.Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
  • 5.(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1038f
16.4.5 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung Rz 1038f

Sofern Kinder von Expatriates vorübergehend (für die Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers) in Österreich wohnen und aus sprachlichen Gründen eine Privatschule und keine öffentliche Schule besuchen, stehen Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 …

EStR 2000 zu § 34 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 4701–8044
26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)

Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei

14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988) Rz 4701–4709

§ 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als …

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988) und/oder die Einschleifregelung …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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LStR 2002 zu § 34 insgesamt

LStR 2002: 61 Abschnitte · Rz 814–908
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988) Rz 814–816

Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus: unbeschränkte …

12.2 Zeitpunkt und Höhe des Abzuges Rz 817–818

Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussgrundsatz, § 19 Abs. 2 EStG 1988). Eine Kredit- oder Darlehensaufnahme führt noch zu keiner Belastung des Einkommens. Die Belastung des Einkommens tritt erst nach …

12.3.3 Subsidiarität (§ 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988) Rz 826

Ausgaben (Aufwendungen), die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, sind von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH 24.11.1999, 94/13/0255). Dabei ist die Zuordnung dem Grunde nach maßgebend. Die Berücksichtigung als …

12.3.4 Außergewöhnlichkeit (§ 34 Abs. 2 EStG 1988) Rz 827
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12.3.7 Abzugsverbote Rz 837
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12.4.2 Betroffener Personenkreis Rz 838a
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12.4.3 Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen Rz 838b
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12.4.4 Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände Rz 838c
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12.4.5 Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (ausgenommen PKW, siehe Rz 838e) Rz 838d
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12.4.6 Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW Rz 838e
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12.4.7 Nachweis der Aufwendungen Rz 838f
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12.4.8 Finanzierung der Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden Rz 838g
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12.7.5 Auswärtige Berufsausbildung bei behinderten Kindern Rz 884
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12.8.2 Alimente
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12.8.3 Allergie Rz 886
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12.8.5 Anschlussgebühren Rz 888
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12.8.6 Anwaltskosten Rz 889
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12.8.7 Auswärtige Berufsausbildung
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12.8.10 Berufsfortbildung Rz 892
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12.8.12 Darlehen Rz 895
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12.8.13 Geburt Rz 896
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12.8.14 Geschäftsführerhaftung Rz 896a
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12.8.21 Kurkosten Rz 903
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12.8.16 Internat Rz 900
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12.8.18 Kindermädchen
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12.8.19 Konkurs Rz 901a
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12.8.24 Schadenersatzleistungen, Schadensfälle Rz 906
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12.8.26 Unterhaltskosten
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12.3 Voraussetzungen (§ 34 Abs. 1 EStG 1988) Rz 819–820
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12.3.2 Belastung des Einkommens Rz 821–825
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12.3.5 Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) Rz 828–832
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12.3.6 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988) Rz 833–836
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12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988) Rz 838
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12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988) Rz 839–840
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12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners Rz 841–843
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12.5.2.2 Besondere (zusätzliche) Aufwendungen laut der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF Rz 844
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12.5.2.3 Krankendiätverpflegung Rz 845–846
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12.5.2.4 Gehbehinderung Rz 847–849
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12.5.2.5 Hilfsmittel Rz 850
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12.5.2.6 Heilbehandlung Rz 851
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12.5.3 Behinderung von Kindern Rz 852–856
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12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe Rz 857–862
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12.5.4 Übersichten über mögliche Freibeträge Rz 863–864
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12.6 Unterhalt (§ 34 Abs. 7 EStG 1988) Rz 865–867
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12.6.2 Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) Rz 868–872
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12.7 Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) Rz 873–874
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12.7.2 Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung Rz 875–876
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12.7.3 Kostentragung Rz 877–879
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12.7.4 Einzugsbereich Rz 880–883
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12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen Rz 885
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12.8.4 Alters- und Pflegeheim Rz 887
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12.8.8 Begräbniskosten Rz 890
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12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen) Rz 891
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12.8.11 Bürgschaft Rz 893–894
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12.8.15 Hausgehilfin Rz 896b–899
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12.8.17 Kindergarten Rz 901
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12.8.20 Krankheitskosten Rz 902
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12.8.22 Künstliche Befruchtung Rz 904
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12.8.23 Prozesskosten Rz 905
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12.8.25 Steuern Rz 907
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12.8.27 Wohnkosten Rz 908
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