EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 34 Außergewöhnliche Belastung

§ 34 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 400/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 29.12.1989. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Nachfolgefassung ab 30.12.1989 (BGBl. Nr. 660/1989). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (5), LStR 2002 (62).

Fassung 30.07.1988 – 29.12.1989 BGBl. Nr. 400/1988 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 30.12.1989 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

§ 34. (1) Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige kann beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 1.Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
  • 2.Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
  • 3.Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

höchstens 100 000 S 6%

mehr als 100 000 S bis 200 000 S 8%

mehr als 200 000 S bis 500 000 S 10%

mehr als 500 000 S 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt für:

  • –den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,
  • –jedes Kind (§ 106).
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7816–7819
29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819

Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die um ein Sechstel erhöhten laufenden Einkünfte anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

  • –Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
  • –Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
  • –Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.
  • –Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

(7) Unterhaltsleistungen sind überdies nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1 500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1038f
16.4.5 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung Rz 1038f

Sofern Kinder von Expatriates vorübergehend (für die Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers) in Österreich wohnen und aus sprachlichen Gründen eine Privatschule und keine öffentliche Schule besuchen, stehen Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 …

EStR 2000 zu § 34 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 4701–8044
26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)

Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei

14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988) Rz 4701–4709

§ 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als …

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988) und/oder die Einschleifregelung …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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LStR 2002 zu § 34 insgesamt

LStR 2002: 61 Abschnitte · Rz 814–908
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988) Rz 814–816

Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus: unbeschränkte …

12.2 Zeitpunkt und Höhe des Abzuges Rz 817–818

Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussgrundsatz, § 19 Abs. 2 EStG 1988). Eine Kredit- oder Darlehensaufnahme führt noch zu keiner Belastung des Einkommens. Die Belastung des Einkommens tritt erst nach …

12.3.3 Subsidiarität (§ 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988) Rz 826

Ausgaben (Aufwendungen), die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, sind von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH 24.11.1999, 94/13/0255). Dabei ist die Zuordnung dem Grunde nach maßgebend. Die Berücksichtigung als …

12.3.4 Außergewöhnlichkeit (§ 34 Abs. 2 EStG 1988) Rz 827
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12.3.7 Abzugsverbote Rz 837
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12.4.2 Betroffener Personenkreis Rz 838a
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12.4.5 Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (ausgenommen PKW, siehe Rz 838e) Rz 838d
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12.4.6 Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW Rz 838e
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12.4.7 Nachweis der Aufwendungen Rz 838f
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12.4.8 Finanzierung der Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden Rz 838g
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12.7.5 Auswärtige Berufsausbildung bei behinderten Kindern Rz 884
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12.8.2 Alimente
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12.8.3 Allergie Rz 886
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12.8.5 Anschlussgebühren Rz 888
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12.8.6 Anwaltskosten Rz 889
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12.8.7 Auswärtige Berufsausbildung
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12.8.10 Berufsfortbildung Rz 892
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12.8.12 Darlehen Rz 895
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12.8.13 Geburt Rz 896
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12.8.14 Geschäftsführerhaftung Rz 896a
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12.8.21 Kurkosten Rz 903
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12.8.16 Internat Rz 900
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12.8.18 Kindermädchen
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12.8.19 Konkurs Rz 901a
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12.8.24 Schadenersatzleistungen, Schadensfälle Rz 906
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12.8.26 Unterhaltskosten
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12.3 Voraussetzungen (§ 34 Abs. 1 EStG 1988) Rz 819–820
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12.3.2 Belastung des Einkommens Rz 821–825
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12.3.5 Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) Rz 828–832
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12.3.6 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988) Rz 833–836
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12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988) Rz 838
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12.4.3 Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen Rz 838b
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12.4.4 Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände Rz 838c
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12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988) Rz 839–840
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12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners Rz 841–843
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12.5.2.2 Besondere (zusätzliche) Aufwendungen laut der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF Rz 844
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12.5.2.3 Krankendiätverpflegung Rz 845–846
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12.5.2.4 Gehbehinderung Rz 847–849
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12.5.2.5 Hilfsmittel Rz 850
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12.5.2.6 Heilbehandlung Rz 851
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12.5.3 Behinderung von Kindern Rz 852–856
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12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe Rz 857–862
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12.5.4 Übersichten über mögliche Freibeträge Rz 863–864
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12.6 Unterhalt (§ 34 Abs. 7 EStG 1988) Rz 865–867
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12.6.2 Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) Rz 868–872
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12.7 Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) Rz 873–874
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12.7.2 Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung Rz 875–876
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12.7.3 Kostentragung Rz 877–879
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12.7.4 Einzugsbereich Rz 880–883
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12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen Rz 885
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12.8.4 Alters- und Pflegeheim Rz 887
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12.8.8 Begräbniskosten Rz 890
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12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen) Rz 891
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12.8.11 Bürgschaft Rz 893–894
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12.8.15 Hausgehilfin Rz 896b–899
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12.8.17 Kindergarten Rz 901
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12.8.20 Krankheitskosten Rz 902
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12.8.22 Künstliche Befruchtung Rz 904
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12.8.23 Prozesskosten Rz 905
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12.8.25 Steuern Rz 907
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12.8.27 Wohnkosten Rz 908
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