§ 33 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2025, gültig vom 01.01.2026 bis 29.07.2026. 10 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 42, 393, 395, 410, 415, 469, 475, 476, 481, 486). Gegenüber der Vorfassung vom 24.12.2025 wurden Abs. 1, 4, 5, 6 und 8 geändert. Nachfolgefassung ab 30.07.2026 (BGBl. I Nr. 62/2026). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (9), LStR 2002 (29).
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · zu Abs. 1, 4, 5, 6 und 8 vgl. § 124b Z 466 · zu Abs. 5 Z 4 vgl. § 124b Z 476 · zu Abs. 1a vgl. § 124b Z 469 · zu Abs. 3 Z 2 vgl. § 124b Z 475 · zu Abs. 8 vgl. § 124b Z 472 und 476 · zu Abs. 1, 4, 5, 6 und 8 vgl. § 124b Z 481 · zu Abs. 7 vgl. § 124b Z 486
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 13 539 Euro
0%
für Einkommensteile über 13 539 Euro bis 21 992 Euro
20%
für Einkommensteile über 21 992 Euro bis 36 458 Euro
30%
für Einkommensteile über 36 458 Euro bis 70 365 Euro
40%
für Einkommensteile über 70 365 Euro bis 104 859 Euro
48%
für Einkommensteile über 104 859 Euro
50%
Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2029 55%.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.12.2025 · 1 geänderte Stelle gestricheneingefügt
Abs. 1
für die ersten 13 308 Euro (Anm. 2)
0%
für Einkommensteile über 13 308 Euro (Anm. 2) bis 21 617 Euro (Anm. 3)
20%
für Einkommensteile über 21 617 Euro(Anm. 3) bis 35 836 Euro(Anm. 4)
30%
für Einkommensteile über 35 836 Euro(Anm. 4) bis 69 166 Euro(Anm. 5)
40%
für Einkommensteile über 69 166 Euro(Anm. 5) bis 103 072 Euro(Anm. 6)
48%
für Einkommensteile über 103 072 Euro(Anm. 6)
50%
für die ersten 13 539 Euro
0%
für Einkommensteile über 13 539 Euro bis 21 992 Euro
20%
für Einkommensteile über 21 992 Euro bis 36 458 Euro
30%
für Einkommensteile über 36 458 Euro bis 70 365 Euro
40%
für Einkommensteile über 70 365 Euro bis 104 859 Euro
Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen. Die betragliche Abstufung richtet sich nach der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte: Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die außerhalb der Wohnung ein …
Zuziehende Wissenschaftler und Forscher (seit 31.7.1992), Künstler (seit 1.6.2000) sowie Sportler (seit 30.12.2000) können die Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen (siehe Rz 8201d ff) beantragen. Für Zuzüge ab dem 15.8.2015 (Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I …
Der Zuzugsfreibetrag beträgt gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 30% der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) versteuert werden. Beispiel: Frau M ist Forscherin und arbeitet nach dem 2016 erfolgten Zuzug in einem …
Die Einkommensteuer beträgt im Jahr 2022 für die ersten 11.000 Euro 0% für Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro 20% für Einkommensteile über 18.000 Euro bis 31.000 Euro 32,5% für Einkommensteile über 31.000 Euro bis 60.000 Euro 42% für Einkommensteile über 60.000 Euro bis 90.000 Euro 48% …
33a.6 Berechnung der Steuer Rz 1241l–1241m
Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Folgende Absetzbeträge können nur bei Einkünften zur Anwendung kommen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und bleiben im Falle einer Veranlagung erhalten (§ 102 Abs. 3 EStG 1988): (erhöhter) …
(1a) Die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5 Z 1 bis 3, des Abs. 6 und des Abs. 8 festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 4, § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich, § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 festgesetzten Beträge, die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz sowie die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz..
Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen. Die betragliche Abstufung richtet sich nach der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte: Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die außerhalb der Wohnung ein …
Eine unbeschränkt steuerpflichtige Person hat gemäß § 42 Abs. 1 EStG 1988 eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn 1.sie vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder 2.das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 …
Ab dem Kalenderjahr 2023 werden folgende in § 33 Abs. 1a EStG 1988 aufgezählte Beträge im Rahmen der Inflationsanpassung nach § 33a EStG 1988 erhöht: Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind (§ 33 Abs. 1 EStG 1988), der …
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1.Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolgeabzuziehen: der Familienbonus Plus der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) …
(3)
1.Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2.Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
Gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Ab dem Kalenderjahr 2023 wird der Kinderabsetzbetrag jährlich ab …
11.7.3 Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommenen Kinderabsetzbeträgen Rz 792b
Auf Grund § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist in jenen Fällen, in denen Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden, § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge sind daher unter denselben Voraussetzungen rückzufordern, unter denen zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzufordern …
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1.Der Familienbonus Plus beträgt
a)bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b)nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3.Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a)Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
–Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
–beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b)Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
–Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
–beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c)Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d)Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
e)Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4.(Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
6.In der Steuererklärung ist die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7.Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 8040–804430.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Absetzbeträge sind daher nicht zu berücksichtigen. Einen Sonderfall hinsichtlich der Absetzbeträge stellen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dar (Ausnahme: Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder …
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer mit der Lohnzahlung auch eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. In dieser Abrechnung müssen die gezahlten Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988), die Beitragsgrundlage für die …
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1.Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 273 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 7 411 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe)Partner zu.
2.Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 273 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
3.Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 38 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
a)Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
b)Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 56 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 75 Euro monatlich zu.
c)Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
d)Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e)Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.12.2025 · 9 geänderte Stellen gestricheneingefügt
b)Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 55 Euro (Anm. 12) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 73 Euro (Anm. 13) monatlich zu.
b)Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 56 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 75 Euro monatlich zu.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 268 Euro (Anm. 9) jährlich.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 273 Euro jährlich.
Abs. 4 Z 1 (Schlussteil)
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 268 Euro (Anm. 9)jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 7 411 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe)Partner zu.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 268 Euro (Anm. 9) jährlich.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 273 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Abs. 4 Z 3
3.Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 37 Euro (Anm. 11) monatlich zu. Dabei gilt:
3.Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 38 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
LStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 771–1080911.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) Rz 771–773azu Z 1
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag steht dann zu, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Es ist ausreichend, wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht (zB …
11.4.2 Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag Rz 774–776zu Z 1
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben auch steuerfreie Einkünfte (zB sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 bis zur Freigrenze (siehe Rz 1055a), Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988) außer Ansatz. Hinsichtlich …
11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht Rz 777–778zu Z 1
Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 beantragen, dass sie in Österreich als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages siehe Rz 7 ff. In diesem Fall …
11.4.4 Das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt lebend" Rz 779–781zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
11.4.5 Lebensgemeinschaft Rz 782zu Z 1
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11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) Rz 784–784azu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
11.6 Berücksichtigung von Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus Rz 785–789c
Richtlinientext wird geladen …
11.7.2 Kinder, die sich im EU/EWR-Raum und Schweiz aufhalten Rz 792zu Z 3 lit. a
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11.9 Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) Rz 795–796zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
11.9.2 Unterhaltsverpflichtung Rz 797–804zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10809zu Z 1; Z 3 lit. b
Richtlinientext wird geladen …
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1.Ein Verkehrsabsetzbetrag von 496 Euro jährlich.
2.Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 853 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15 069 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 15 069 Euro und 16 056 Euro gleichmäßig einschleifend auf 496 Euro.
3.Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 804 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 19 761 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 19 761 Euro und 30 259 Euro gleichmäßig einschleifend auf null.
4.Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich sechs Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.12.2025 · 3 geänderte Stellen gestricheneingefügt
Abs. 5 Z 1
1.Ein Verkehrsabsetzbetrag von 487 Euro (Anm. 14) jährlich.
1.Ein Verkehrsabsetzbetrag von 496 Euro jährlich.
Abs. 5 Z 2
2.Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 838 Euro (Anm. 15), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 14 812 Euro (Anm. 16) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14 812 Euro (Anm. 16) und 15 782 Euro (Anm. 17) gleichmäßig einschleifend auf 487 Euro (Anm. 14).
2.Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 853 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15 069 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 15 069 Euro und 16 056 Euro gleichmäßig einschleifend auf 496 Euro.
Abs. 5 Z 3
3.Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 790 Euro (Anm.18) (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 19 424 Euro (Anm. 19) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 19 424 Euro (Anm.19) und 29 743 Euro (Anm. 20) gleichmäßig einschleifend auf null.
3.Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 804 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 19 761 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 19 761 Euro und 30 259 Euro gleichmäßig einschleifend auf null.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 805–808c11.10 Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) Rz 805–808czu Z 2; Z 4
Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag steht zu, wenn Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht und das Einkommen die obere Einkommensgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei Einkommen zwischen den Einkommensgrenzen wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag …
(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
1.Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
–der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
–der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 720 Euro jährlich erzielt und
–der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2.Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 502 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 24 616 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 24 616 Euro und 31 494 Euro auf null.
3.Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 1 020 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 21 614 Euro und 31 494 Euro auf null.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.12.2025 · 3 geänderte Stellen gestricheneingefügt
Abs. 6 Z 1 Teilstrich
–der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
–der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 720 Euro jährlich erzielt und
Abs. 6 Z 2
2.Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 476 Euro (Anm. 22), wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 24 196 Euro (Anm. 23) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 24 196 Euro (Anm. 23) und 30 957 Euro (Anm. 24) auf null.
2.Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 502 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 24 616 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 24 616 Euro und 31 494 Euro auf null.
Abs. 6 Z 3
3.Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 1 002 Euro (Anm. 25). Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 21 245 Euro (Anm. 26) und 30 957 Euro (Anm. 24) auf null.
3.Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 1 020 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 21 614 Euro und 31 494 Euro auf null.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht jährlich zu, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt, die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen die obere …
(7) Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
–zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
–im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a)der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b)sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen steht in der Veranlagung ein Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 700 Euro (bis 2023: 550 Euro, bis 2021: 250 Euro) pro Kind gemäß § 106 EStG 1988 zu. Die Berechnung der Höhe des zustehenden Kindermehrbetrages erfolgt vor Berücksichtigung …
1.Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
2.Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 496 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 750 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 804 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).
3.Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 723 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.
4.Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
5.Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.
(Anm.: Abs. 9 und 9a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.12.2025 · 2 geänderte Stellen gestricheneingefügt
Abs. 8
2.Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 487 Euro (Anm. 14) jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 737 Euro (Anm. 27) rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 790 Euro (Anm. 18) zu erhöhen (SV-Bonus).
2.Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 496 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 750 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 804 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).
Abs. 8
3.Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 710 Euro (Anm. 28) jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.
3.Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 723 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.
Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, gilt: Ergibt sich bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ein Betrag unter null, ist der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit zu erstatten. SV-Rückerstattung …
42.5.12 § 47 EStG 1988 Rz 10934–10993
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, § 33 Abs. 8 EStG 1988 - Einkünfte von Krankenpflegeschülerinnen (Rz 991) (1998) Wie sind die Einkünfte von Krankenpflegeschüler/innen steuerlich zu beurteilen? Haben Krankenpflegeschüler/innen auf Grund ihrer Einkünfte Anspruch auf Negativsteuer? Das "Taschengeld" sowie …
(10) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz bzw. Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, gilt Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 abzuziehen.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch Art. 1 Z 8 lit. c, BGBl. I Nr. 113/2024)
In Österreich ist der Progressionsvorbehalt nicht explizit im Gesetz verankert. Er ergibt sich zwangsläufig aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§§ 1, 2 und 33 EStG 1988) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. (Grundsatzerkenntnis VwGH 21.10.1960, 0162/60 ; VwGH …
Rechtslage bis zur Veranlagung 2023 (§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 113/2024): Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, ist dieser nach Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des …
Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7268: derzeit frei
27.5 Progressionsermäßigung Rz 7364–7368
Der Steuersatz ermäßigt sich für außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988), Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) sowie Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38 EStG 1988) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden …
30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Absetzbeträge sind daher nicht zu berücksichtigen. Einen Sonderfall hinsichtlich der Absetzbeträge stellen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dar (Ausnahme: Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder …
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn vor Abzug des Werbungskostenpauschbetrages (der Sonderausgabenpauschbetrag entfällt ab 1.1.2021) ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden und bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 12 bzw. bei einem täglichen …
Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der …
Der geldwerte Vorteil aus der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung stellt einen sonstigen Bezug dar. Dabei ist für 75% der Bemessungsgrundlage ein fester Steuersatz von 27,5% anzuwenden (dies bildet die seit der Abgabe der Anteile eingetretene "Wertsteigerungskomponente" ab). Die verbleibenden 25% des …
42.3 Effektiv-Tarif Rz 1406
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42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10809
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42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908
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Ältere Anwendungsregeln 48
Anmerkungen (RIS)
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 70,9 €
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