EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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3. TEIL · TARIF

§ 33 Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2013, gültig vom 21.03.2013 bis 14.08.2015. 3 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 157, 242, 245). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2013 wurden Abs. 1, 4, 5, 6, 7, 9 und 9a geändert. Nachfolgefassung ab 15.08.2015 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (6), LStR 2002 (22).

Fassung 21.03.2013 – 14.08.2015 idF BGBl. I Nr. 53/2013 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 21.03.2013 gegenüber der Fassung vom 01.01.2013 ↗ Nachfolgefassung ab 15.08.2015 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 24.07.2013 LStR 2002, Fassung ab 17.12.2014 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · ab 1.1.2013 (Veranlagungsjahr 2013) vgl. § 124b Z 242 und 245 · zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 124b Z 292

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro. Für Einkommensteile über 60 000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.

Bei einem Einkommen von mehr als 11 000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

EinkommenEinkommensteuer in Euro
über 11 000 Euro bis 25 000 Euro/Dokumente/Bundesnormen/NOR40148618/hauptdokument.img1is.png
über 25 000 Euro bis 60 000 Euro/Dokumente/Bundesnormen/NOR40148618/hauptdokument.img2is.png
über 60 000 Euro/Dokumente/Bundesnormen/NOR40148618/hauptdokument.img3is.png
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2013 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1
EinkommenEinkommensteuer in Euro
über 11 000 Euro bis 25 000 Euro/Dokumente/Bundesnormen/NOR40143918/hauptdokument.img1is.png
über 25 000 Euro bis 60 000 Euro/Dokumente/Bundesnormen/NOR40143918/hauptdokument.img2is.png
über 60 000 Euro/Dokumente/Bundesnormen/NOR40143918/hauptdokument.img3is.png
EinkommenEinkommensteuer in Euro
über 11 000 Euro bis 25 000 Euro/Dokumente/Bundesnormen/NOR40148618/hauptdokument.img1is.png
über 25 000 Euro bis 60 000 Euro/Dokumente/Bundesnormen/NOR40148618/hauptdokument.img2is.png
über 60 000 Euro/Dokumente/Bundesnormen/NOR40148618/hauptdokument.img3is.png
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 767
11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988) Rz 767

Die Einkommensteuer beträgt jährlich Bei einem Einkommen von Einkommensteuer Steuersatz 11.000 Euro und darunter 0 Euro 0% 25.000 Euro 5.110 Euro 20,44% 60.000 Euro 20.235 Euro 33,73% Das 60.000 Euro übersteigende Einkommen wird mit 50% besteuert. Bei einem Einkommen von mehr als 11.000 Euro ist die …

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 768
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988) Rz 768

Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolgeabzuziehen: der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Verkehrsabsetzbetrag, der Arbeitnehmerabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag (soweit …

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 790–792c
11.7 Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) Rz 790–791a

Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu, und zwar auch dann, wenn die inländische Familienbeihilfe geringer als die gleichartige ausländische Beihilfe ist.

11.7.3 Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommenen Kinderabsetzbeträgen Rz 792b–792c

Auf Grund § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist in jenen Fällen, in denen Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden, § 26 FLAG anzuwenden. Zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge sind daher unter den selben Voraussetzungen rückzufordern, unter denen zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzufordern ist. …

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

  • 1.Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
  • Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

    Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe)Partner zu.

  • 2.Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
  • Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

  • 3.Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
    • –sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
    • –das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
    • –für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

    Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2013 · 7 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
Abs. 4 Z 3 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
Abs. 4 Z 3 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
Abs. 4 Z 3 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Abs. 4 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
Abs. 4 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
Abs. 4 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
LStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 771–10811
11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht Rz 777–778 zu Z 1

Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 beantragen, dass sie in Österreich als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages siehe Rz 7 ff. In diesem Fall …

11.4.4 Das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt lebend" Rz 779–781 zu Z 1

Das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt lebend" stellt nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden (Ehe-)Partner oder dessen polizeiliche Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des Familienhaushalts ab. Voraussetzung ist vielmehr, dass derjenige, der den …

11.4.5 Lebensgemeinschaft Rz 782 zu Z 1

Das Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale fehlen. Das Wohnen in gemeinsamer …

42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10811 zu Z 3 lit. b; Z 1

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Alleinverdienerabsetzbetrag für EU/EWR-Bürger - abgeleiteter Wohnsitz für mehr als sechs Monate notwendig? (Rz 772c) (2009) Ein ungarischer Staatsbürger arbeitet erstmalig ab 1. August 2007 für ein Jahr in Österreich. Gleichzeitig wird auch ein Wohnsitz in Österreich …

11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) Rz 771–773b zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
11.4.2 Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag Rz 774–776 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) Rz 784 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
11.6 Berücksichtigung von Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag Rz 785–789
Richtlinientext wird geladen …
11.7.2 Kinder, die sich im EU/EWR-Raum und Schweiz aufhalten Rz 792 zu Z 3 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
11.9 Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) Rz 795–796 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
11.9.2 Unterhaltsverpflichtung Rz 797–804 zu Z 3 lit. b
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(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

  • 1.Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
  • 2.Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
  • 3.Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
  • 4.Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
  • 5.Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Abs. 9a.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2013 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 5 Z 4
— neu eingefügt —
  • 4.Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Abs. 5 Z 5
— neu eingefügt —
  • 5.Ein Pendlerausgleichsbetrag nach Maßgabe des Abs. 9a.
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 805–10811
42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10811 zu Z 3

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Alleinverdienerabsetzbetrag für EU/EWR-Bürger - abgeleiteter Wohnsitz für mehr als sechs Monate notwendig? (Rz 772c) (2009) Ein ungarischer Staatsbürger arbeitet erstmalig ab 1. August 2007 für ein Jahr in Österreich. Gleichzeitig wird auch ein Wohnsitz in Österreich …

11.10 Arbeitnehmerabsetzbetrag, Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) Rz 805–808c zu Z 4

Allen lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern steht auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988). Siehe auch Beispiel Rz 10805. Grenzgängern steht ein dem Arbeitnehmerabsetzbetrag entsprechender Grenzgängerabsetzbetrag …

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

  • 1.Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
    • –der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
    • –der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
    • –der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
  • 2.Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.
  • 3.Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2013 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 6

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag wie folgt zu:

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

Abs. 6 Z 1
— neu eingefügt —
  • 1.Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
Abs. 6 Z 2
— neu eingefügt —
  • 2.Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.
Abs. 6 Z 3
— neu eingefügt —
  • 3.Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 809–810
11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988) Rz 809–810

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro jährlich, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt, die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 25.000 …

(7)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2013 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

(7)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung zu erfolgen.

LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 811–10993
42.5.12 § 47 EStG 1988 Rz 10934–10993

§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, § 33 Abs. 8 EStG 1988 - Einkünfte von Krankenpflegeschülerinnen (Rz 991) (1998) Wie sind die Einkünfte von Krankenpflegeschüler/innen steuerlich zu beurteilen? Haben Krankenpflegeschüler/innen auf Grund ihrer Einkünfte Anspruch auf Negativsteuer? Das "Taschengeld" sowie …

11.12 Negativsteuer (§ 33 Abs. 8 EStG 1988), Pendlerzuschlag (§ 33 Abs. 9 EStG 1988) Rz 811–812b

Ist die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des …

(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ⌫ entfallenzu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 18% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 400 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2013 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 9

(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 15% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 251 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).

(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 18% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 400 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 811–812b
11.12 Negativsteuer (§ 33 Abs. 8 EStG 1988), Pendlerzuschlag (§ 33 Abs. 9 EStG 1988) Rz 811–812b

Ist die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des …

(9a) Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2013 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 9a
— neu eingefügt —

(9a) Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und ergibt die Berechnung der Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 eine Steuer von einem Euro, steht zusätzlich ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 289 Euro zu, der auch zu einer Steuergutschrift führen kann. Der Pendlerausgleichsbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 von einem Euro und 290 Euro auf Null.

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 811–812b
11.12 Negativsteuer (§ 33 Abs. 8 EStG 1988), Pendlerzuschlag (§ 33 Abs. 9 EStG 1988) Rz 811–812b

Ist die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des …

(10) Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

(11) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) abzuziehen.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 7364–7604
27.5 Progressionsermäßigung Rz 7364–7368

Der Steuersatz ermäßigt sich für außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988), Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) sowie Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38 EStG 1988) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden …

28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604

In Österreich ist der Progressionsvorbehalt nicht explizit im Gesetz verankert. Er ergibt sich zwangsläufig aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§§ 1, 2 und 33 EStG 1988) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. (Grundsatzerkenntnis VwGH 21.10.1960, 0162/60 ; VwGH …

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 33

EStR 2000 zu § 33 insgesamt

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 3860i–8058
26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)

Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei

27.5 Progressionsermäßigung Rz 7364–7368

Der Steuersatz ermäßigt sich für außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988), Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) sowie Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38 EStG 1988) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden …

9.2b.6 Nachversteuerung Rz 3860i–3860j

Sollten in einem Verlustjahr Entnahmen vorliegen, so führt zwar der Eigenkapitalabbau, insoweit er auf den Verlust zurückzuführen ist, zu keiner Nachversteuerung, wohl aber der anteilige entnahmebedingte Eigenkapitalabbau. In einem solchen Fall besteht folgendes Wahlrecht: Der …

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
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Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
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LStR 2002 zu § 33 insgesamt

LStR 2002: 4 Abschnitte · Rz 813a–10908
42.5.10 § 33 EStG 1988 Rz 10772c–10811

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Alleinverdienerabsetzbetrag für EU/EWR-Bürger - abgeleiteter Wohnsitz für mehr als sechs Monate notwendig? (Rz 772c) (2009) Ein ungarischer Staatsbürger arbeitet erstmalig ab 1. August 2007 für ein Jahr in Österreich. Gleichzeitig wird auch ein Wohnsitz in Österreich …

42.5.11 § 34 EStG 1988 Rz 10823–10908

§ 34 EStG 1988, § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen - Kosten eines Treppenliftes einer mittlerweile verstorbenen Person (Rz 850, Rz 871 und Rz 872) (2012) Für den mittlerweile verstorbenen und gehbehinderten Abgabepflichtigen bestellt und bezahlt die …

11.14 Berechnung der Lohnsteuer Rz 813a

Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn (vor Abzug des Werbungskosten- und des Sonderausgabenpauschbetrages) ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden und bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 12 bzw. bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor …

11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif Rz 813b–813c
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Ältere Anwendungsregeln 19
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