§ 33
§ 33 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001, gültig vom 01.01.2002 bis 20.08.2003. 3 Übergangsbestimmungen des § 124b sind eingearbeitet (Z 38, 59, 62). Gegenüber der Vorfassung vom 19.12.2001 wurde Abs. 9 geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (7), LStR 2002 (20).
3. TEIL
TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 3 640 Euro ................. 0%
für die nächsten 3 630 Euro ............... 21%
für die nächsten 14 530 Euro .............. 31%
für die nächsten 29 070 Euro .............. 41%
für alle weiteren Beträge des Einkommens .. 50%.
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 768
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988) Rz 768
Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolge abzuziehen: der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Verkehrsabsetzbetrag, der Arbeitnehmerabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag (soweit …
(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 887 Euro jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine
Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
von 8 866 Euro bis 9 811 Euro um .......... -116 Euro
von 9 811 Euro bis 10 901 Euro um ......... + 94 Euro
von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 36 Euro.
2. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine
Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
von 6 177 Euro bis 7 270 Euro um .......... -385 Euro
von 7 270 Euro bis 8 357 Euro um .......... +131 Euro
von 8 357 Euro bis 9 920 Euro um .......... +483 Euro
von 9 920 Euro bis 10 901 Euro um ......... -127 Euro
von 10 901 Euro bis 11 301 Euro um ........ -131 Euro
von 11 301 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 29 Euro.
3. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder
Pensionistenabsetzbetrag und ohne Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine
Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
von 6 177 Euro bis 7 270 Euro um .......... -211 Euro
von 7 270 Euro bis 7 994 Euro um .......... - 73 Euro
von 7 994 Euro bis 10 901 Euro um ......... +262 Euro
von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 36 Euro.
4. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder
Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine
Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für
Einkommensteile
von 3 640 Euro bis 5 087 Euro um .......... -581 Euro
von 5 087 Euro bis 6 541 Euro um .......... +153 Euro
von 6 541 Euro bis 8 103 Euro um .......... +494 Euro
von 8 103 Euro bis 9 665 Euro um .......... -204 Euro
von 9 665 Euro bis 10 901 Euro um ......... +116 Euro
von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 36 Euro.
5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über
14 535 Euro vermindert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag
gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile
von 14 535 Euro bis 18 168 Euro um ........ 146 Euro
von 18 168 Euro bis 21 800 Euro um ........ 70 Euro
von 21 800 Euro bis 35 421 Euro um ........ 613 Euro.
(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
- 1.Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4 400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
- 2.Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
- 3. a)Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
- b)Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
- c)Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7516–7528
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528 zu Z 1 und 2
Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988) und/oder die Einschleifregelung …
LStR 2002: 12 Abschnitte · Rz 771–804
11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) Rz 771–773b zu Z 1
Der Kinderzuschlag zum Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag steht dann zu, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Es ist für den Kinderzuschlag ausreichend, wenn ein Anspruch auf …
11.4.2 Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag Rz 774–776 zu Z 1
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben steuerfreie Einkünfte (zB sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 bis zur Freigrenze von 2.000 Euro, Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988) außer Ansatz. Gemäß § 3 EStG 1988 …
11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht Rz 777–778 zu Z 1
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 102 Abs. 3 EStG 1988 und § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Der Alleinverdienerabsetzbetrag setzt weiters auch die unbeschränkte Steuerpflicht des anspruchsvermittelnden (Ehe)Partners voraus. Der …
11.4.4 Das Tatbestandsmerkmal "nicht dauernd getrennt lebend" Rz 779–781 zu Z 1
11.4.5 Partnerschaft mit Kind Rz 782–783 zu Z 1
11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) Rz 784 zu Z 2
11.6 Berücksichtigung von Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag Rz 785–789
11.7 Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) Rz 790–791a zu Z 3 lit. a
11.7.2 Kinder, die sich im Ausland aufhalten Rz 792–792a zu Z 3 lit. a
11.7.3 Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommenen Kinderabsetzbeträgen Rz 792b–792c zu Z 3 lit. a
11.9 Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988) Rz 795–796 zu Z 3 lit. b
11.9.2 Unterhaltsverpflichtung Rz 797–804 zu Z 3 lit. b
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
- 1.Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
- 2.Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
- 3.Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 805–808
11.10 Arbeitnehmerabsetzbetrag, Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) Rz 805–808
Allen lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern steht auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988). Grenzgängern steht ein dem Arbeitnehmerabsetzbetrag entsprechender Grenzgängerabsetzbetrag von jährlich 54 Euro zu (§ 33 …
(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 16 715 Euro und 21 800 Euro auf Null.
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 809–810
11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988) Rz 809–810
Für Pensionisten tritt an die Stelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ein Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro …
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7816–7819
29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer Rz 7816–7819
Dies gilt insbesondere bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einschließlich der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§§ 37 Abs. 1 und …
(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
- -der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 Euro sowie
- -bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7516–7528
28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) Rz 7516–7528
Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988) und/oder die Einschleifregelung …
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 811–812
11.12 Negativsteuer (§ 33 Abs. 8 EStG 1988) Rz 811–812
Ist die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag (inklusive Kinderzuschlag) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag (inklusive Kinderzuschlag) sowie bei Steuerpflichtigen, die Anspruch …
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.12.2001 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(9) Für Einkünfte, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielen, kann zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein Prozentsatz festgesetzt werden, zu dem die Einkünfte aus der Besteuerung ausgeschieden werden.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
(10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
EStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 7588–7604
28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604
In Österreich ist der Progressionsvorbehalt nicht explizit im Gesetz verankert. Er ergibt sich zwangsläufig aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§§ 1, 2 und 33 EStG 1988) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. (Grundsatzerkenntnis VwGH 21.10.1960, 0162/60 ; VwGH …
LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 813
11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) Rz 813
Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen. Das Erfordernis der Ermittlung der …
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 33
EStR 2000 zu § 33 insgesamt
EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 7364–8058
26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)
Siehe LStR 2002 Rz 767. Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. Siehe LStR 2002 Rz 813. Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei
27.5 Progressionsermäßigung Rz 7364–7368
Der Steuersatz ermäßigt sich für Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (§ 37 Abs. 4 EStG 1988), außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988), Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) sowie Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38 EStG …
30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht Rz 8040–8044
Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Absetzbeträge sind daher nicht zu berücksichtigen. Einen Sonderfall hinsichtlich der Absetzbeträge stellen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dar (Ausnahme: Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder …
Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten Rz 8055–8058
LStR 2002 zu § 33 insgesamt
LStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 813a–813c
11.14 Berechnung der Lohnsteuer Rz 813a
Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn (vor Abzug des Werbungskosten- und des Sonderausgabenpauschbetrages) ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden und bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 12 bzw. bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor …
11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif Rz 813b–813c
Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406 und 1406a) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) und der anteilige Sonderausgabenpauschbetrag (monatlich 5 Euro, täglich 0,167 Euro) ist in der …