EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 32 Gemeinsame Vorschriften

§ 32 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, gültig seit 20.07.2024. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 458). Gegenüber der Vorfassung vom 22.07.2023 wurde Abs. 3 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (35).

Fassung 20.07.2024 – offen idF BGBl. I Nr. 113/2024 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 20.07.2024 gegenüber der Fassung vom 22.07.2023 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 13.03.2024 LStR 2002, Fassung ab 15.12.2023 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 458

§ 32. (1) Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:

  • 1.Entschädigungen, die gewährt werden
    • a)als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
    • b)für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
    • c)für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
    • d)für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
  • 2.Einkünfte aus
    • –einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
    • –einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder
    • –einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,

    und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

  • 3.Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2008)

EStR 2000: 27 Abschnitte · Rz 2600–7373
6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a zu Z 3

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Einzelunternehmern und Kapitalgesellschaften besteht darin, dass der Vermögenstransfer in die Kapitalgesellschaft auch in der Form eines Rechtsgeschäfts Platz greifen kann. Es stellt aber nur der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögenstransfer eine …

8.5.2 Bildung und Fortführung der Rückstellung Rz 3336–3351a zu Z 2

Gehen die Abfertigungsverpflichtungen im Falle einer entgeltlichen Betriebsübertragung auf den Erwerber über, ist für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nur der Betrag der Rückstellung als Passivposten zu behandeln (vgl. VwGH 2.4.1965, 2126/64). Der Erwerber hat die Rückstellung gemäß § …

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a zu Z 1

Die Basispauschalierung darf nur innerhalb der gesetzlichen Umsatzgrenze vorgenommen werden. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Vorjahresumsatz des betreffenden Betriebes. Dieser Vorjahresumsatz darf nicht mehr als 220.000 Euro betragen. Maßgeblich ist der in § 125 BAO umschriebene Umsatz, also …

11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen Rz 4176–4191 zu Z 1
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12.2.3 Voraussetzungen für den Verlustabzug Rz 4508–4525 zu Z 2
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15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) Rz 5001–5011 zu Z 1
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15.6 Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse Rz 5170–5171 zu Z 1 lit. a
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18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668 zu Z 1
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22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 2
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803 zu Z 1

§ 32 EStG 1988 begründet keine eigene (zusätzliche) Einkunftsart; vielmehr stellt diese Norm eine Ergänzung und Klarstellung zu den Bestimmungen der §§ 21 bis 31 EStG 1988 dar (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 16.9.1986, 83/14/0123). Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile …

23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Rz 6804–6809 zu Z 1; Z 1 lit. b; Z 1 lit. a
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23.2.1 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Rz 6810–6814 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 1
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23.2.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Rz 6815–6819 zu Z 1 lit. b; Z 1 lit. a

Während bei der "Aufgabe einer Tätigkeit" diese endgültig nicht mehr ausgeübt wird, genügt für die "Nichtausübung einer Tätigkeit" ein zeitlich begrenztes Nichttätigwerden. Das Entgelt fällt unter die Steuerbegünstigung des § 37 EStG 1988, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens …

23.2.3 ABC - Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 Rz 6820–6826 zu Z 1; Z 1 lit. a; Z 1 lit. b
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Baukostenzuschuss Rz 6827–6831 zu Z 1 lit. a; Z 1; Z 1 lit. b
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Dienstleistung Rz 6832–6840 zu Z 1 lit. b; Z 1 lit. a
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Garantievertrag Rz 6841–6854 zu Z 1; Z 1 lit. a; Z 1 lit. b
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Liefervertrag Rz 6855–6859 zu Z 1 lit. a
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Patentverletzungen Rz 6860–6866 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 1
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Schmerzengeld Rz 6867–6875 zu Z 1 lit. a; Z 1
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Veränderungen, organisatorische Rz 6876–6882 zu Z 1 lit. a
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Wegerrichtung Rz 6883–6888 zu Z 1 lit. a

Wird ein Wirtschaftsgut oder ein Kundenstock veräußert, ist der daraus resultierende Ertrag nicht unter § 32 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. VwGH 15.12.1970, 1187/69). Verzugszinsen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar. Zu Zinsenzahlungen im Rahmen eines …

23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) Rz 6907–6913 zu Z 3

Die Erhöhung des Nominalkapitals einer Kapitalgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln durch die Gewährung von Freianteilen bzw. Gratisaktien (= "Kapitalberichtigung") gilt als Ausschüttung, die nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 befreit ist (siehe Rz 306 ff). Innerhalb von zehn Jahren nach einer …

23.2.4 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 Rz 6889–6894 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. a und b; Z 1 lit. d
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23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) *) Rz 6895–6906 zu Z 2
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24.5 Betriebliche Versorgungsrente Rz 7026 zu Z 2
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27.6 Verteilung von Einkünften und stillen Reserven Rz 7369–7373 zu Z 1; Z 1 lit. c und d
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(2) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 5926–6913
19.2.6 Vermögensübertragungen und ihre Folgen Rz 5926–5930

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern ist allgemein zwischen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen sowie Einlage- und Entnahmevorgängen zu unterscheiden. Werden Wirtschaftsgüter eines inländischen Betriebes in einen anderen inländischen Betrieb desselben Steuerpflichtigen überführt, liegt eine …

23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) Rz 6907–6913

Die Erhöhung des Nominalkapitals einer Kapitalgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln durch die Gewährung von Freianteilen bzw. Gratisaktien (= "Kapitalberichtigung") gilt als Ausschüttung, die nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 befreit ist (siehe Rz 306 ff). Innerhalb von zehn Jahren nach einer …

    • 1.Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter dem Übertragenden nachfolgend anteilig (Abs. 2) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen weiterhin zuzurechnen sind, liegt bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen auf eine Mitunternehmerschaft eine Einlage gemäß § 6 Z 5 vor. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen haben für die weitere Einkünfteermittlung Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.
    • 2.Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen oder das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter den übrigen Gesellschaftern nachfolgend anteilig (Abs. 2) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem übernehmenden Steuerpflichtigen bereits bisher zuzurechnen waren, liegt bei der Übertragung aus einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen eine Entnahme gemäß § 6 Z 4 vor, wobei ein allfälliger Entnahmegewinn nur bei diesem Steuerpflichtigen zu erfassen ist. Der anlässlich der Übertragung entstehende Veräußerungsgewinn ist bei jenen Gesellschaftern zu erfassen, denen die Wirtschaftsgüter nicht mehr zuzurechnen sind.

Z 1 und Z 2 gelten sinngemäß für die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen dieses Betriebes gehalten wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 22.07.2023 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3
— neu eingefügt —
    • 1.Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter dem Übertragenden nachfolgend anteilig (Abs. 2) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen weiterhin zuzurechnen sind, liegt bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen auf eine Mitunternehmerschaft eine Einlage gemäß § 6 Z 5 vor. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen haben für die weitere Einkünfteermittlung Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.
    • 2.Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen oder das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter den übrigen Gesellschaftern nachfolgend anteilig (Abs. 2) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem übernehmenden Steuerpflichtigen bereits bisher zuzurechnen waren, liegt bei der Übertragung aus einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen eine Entnahme gemäß § 6 Z 4 vor, wobei ein allfälliger Entnahmegewinn nur bei diesem Steuerpflichtigen zu erfassen ist. Der anlässlich der Übertragung entstehende Veräußerungsgewinn ist bei jenen Gesellschaftern zu erfassen, denen die Wirtschaftsgüter nicht mehr zuzurechnen sind.

Z 1 und Z 2 gelten sinngemäß für die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen dieses Betriebes gehalten wird.

EStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 5718–6913
18.4 Umgründungen außerhalb des UmgrStG (§ 24 Abs. 7 EStG 1988) Rz 5718–5719

Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. IV oder V UmgrStG (verunglückter Zusammenschluss oder verunglückte Realteilung), ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem UmgrStG maßgeblichen Stichtag zu beziehen. Im Falle einer …

19.2.6 Vermögensübertragungen und ihre Folgen Rz 5926–5930

Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern ist allgemein zwischen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen sowie Einlage- und Entnahmevorgängen zu unterscheiden. Werden Wirtschaftsgüter eines inländischen Betriebes in einen anderen inländischen Betrieb desselben Steuerpflichtigen überführt, liegt eine …

19.2.6.6 "Unentgeltliche" Übertragung (Überführung) einzelner Wirtschaftsgüter Rz 5931–5937

Im Falle der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem eigenen (anderen) Betrieb des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft außerhalb eines fremdüblichen Geschäftes (dazu Rz 5928), liegt eine Entnahme mit nachfolgender Einlage aus dem Privatvermögen vor, auf …

19.6 Vermögensverwaltende Personengesellschaften Rz 6015–6024
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23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) Rz 6907–6913

Die Erhöhung des Nominalkapitals einer Kapitalgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln durch die Gewährung von Freianteilen bzw. Gratisaktien (= "Kapitalberichtigung") gilt als Ausschüttung, die nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 befreit ist (siehe Rz 306 ff). Innerhalb von zehn Jahren nach einer …

(4) Für Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, gilt Folgendes:

  • 1.Die Zurechnung der Einkünfte setzt wirtschaftliches Eigentum an den zugrundeliegenden Anteilen am Ende des Record-Tages voraus. Record-Tag ist der erste Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Wirtschaftliches Eigentum liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Anteile tatsächlich geliefert worden sind.
  • 2.Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der für die Einkünfte einbehaltenen Kapitalertragsteuer setzt bei zeitnahen Übertragungen zum Record-Tag voraus, dass der Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko (lit. a) trägt und während der Mindesthaltedauer (lit. b) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Anteile ist. Ansonsten kann die Kapitalertragsteuer nur insoweit angerechnet oder rückerstattet werden, als die Übertragung zu keinem Steuervorteil führt. Dabei gilt:
    • a)Ein angemessenes wirtschaftliches Risiko setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile im Umfang von mindestens 70 Prozent wirtschaftlich selbst trägt. Dabei sind Ansprüche des Steuerpflichtigen und ihm nahestehender Personen aus Kurssicherungsgeschäften zu berücksichtigen.
    • b)Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Record-Tag erreicht werden.
    • c)Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, für die die Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen soll, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen.

Zentralverwahrer sind juristische Personen gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2017 S. 1.

EStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 104–6922
2.3 Persönliche Zurechnung von Einkünften Rz 104–110

Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039; VwGH 9.7.1997, 95/13/0025; VwGH 21.7.1998, 93/14/0149). …

20.2 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte Rz 6107–6111

Für die steuerliche Zurechnung von Gewinnanteilen ist grundsätzlich entscheidend, wer zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer des Gesellschaftsanteils ist (VwGH 28.6.2022, Ro 2022/13/0002). Für die Frage der Zurechnung kommt es in diesen Fällen nicht darauf an, wer …

23.7 Einkünftezurechnung bei Dividenden aus zentralverwahrten Aktien (§ 32 Abs. 4 EStG 1988) Rz 6914–6922 zu Z 1; Z 2

§ 32 Abs. 4 EStG 1988 sieht für Dividenden im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, eine ausdrückliche Regelung vor, wem diese Dividenden ertragsteuerlich zuzurechnen sind. Nur diese …

EStR 2000 zu § 32 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 6801–7368
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803

§ 32 EStG 1988 begründet keine eigene (zusätzliche) Einkunftsart; vielmehr stellt diese Norm eine Ergänzung und Klarstellung zu den Bestimmungen der §§ 21 bis 31 EStG 1988 dar (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 16.9.1986, 83/14/0123). Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile …

23.2.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Rz 6815–6819

Während bei der "Aufgabe einer Tätigkeit" diese endgültig nicht mehr ausgeübt wird, genügt für die "Nichtausübung einer Tätigkeit" ein zeitlich begrenztes Nichttätigwerden. Das Entgelt fällt unter die Steuerbegünstigung des § 37 EStG 1988, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens …

Wegerrichtung Rz 6883–6888

Wird ein Wirtschaftsgut oder ein Kundenstock veräußert, ist der daraus resultierende Ertrag nicht unter § 32 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. VwGH 15.12.1970, 1187/69). Verzugszinsen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar. Zu Zinsenzahlungen im Rahmen eines …

27.5 Progressionsermäßigung Rz 7364–7368
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Ältere Anwendungsregeln 3
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