EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 1967 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Dezember 2018
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
Heute 1.1.2018 1.1.2019

§ 32 Gemeinsame Vorschriften

§ 32 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig vom 15.12.2012 bis 30.06.2023. 1 Übergangsbestimmung des § 124b ist eingearbeitet (Z 235). Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.2008 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.07.2023 (BGBl. I Nr. 110/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (28).

Fassung 15.12.2012 – 30.06.2023 idF BGBl. I Nr. 112/2012 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.12.2012 gegenüber der Fassung vom 27.06.2008 ↗ Nachfolgefassung ab 01.07.2023 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 07.05.2018 LStR 2002, Fassung ab 13.12.2018 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 235

§ 32. (1) Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:

  • 1.Entschädigungen, die gewährt werden
    • a)als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
    • b)für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
    • c)für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
    • d)für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
  • 2.Einkünfte aus
    • –einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
    • –einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder
    • –einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,

    und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

  • 3.Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.
  • 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2008)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2008 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1
— neu eingefügt —

§ 32. (1) Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:

  • 1.Entschädigungen, die gewährt werden
    • a)als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
    • b)für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
    • c)für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
    • d)für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
  • 2.Einkünfte aus
    • –einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
    • –einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder
    • –einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,

    und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

  • 3.Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.
  • 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2008)
EStR 2000: 27 Abschnitte · Rz 2600–7373
6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a zu Z 3

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Einzelunternehmern und Kapitalgesellschaften besteht darin, dass der Vermögenstransfer in die Kapitalgesellschaft auch in der Form eines Rechtsgeschäfts Platz greifen kann. Es stellt aber nur der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögenstransfer eine …

8.5.2 Bildung und Fortführung der Rückstellung Rz 3336–3351a zu Z 2

Gehen die Abfertigungsverpflichtungen im Falle einer entgeltlichen Betriebsübertragung auf den Erwerber über, ist für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nur der Betrag der Rückstellung als Passivposten zu behandeln (vgl. VwGH 2.4.1965, 2126/64). Der Erwerber hat die Rückstellung gemäß § …

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a zu Z 1

Die Basispauschalierung darf nur innerhalb der gesetzlichen Umsatzgrenze vorgenommen werden. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Vorjahresumsatz des betreffenden Betriebes. Dieser Vorjahresumsatz darf nicht mehr als 220.000 Euro betragen. Maßgeblich ist der in § 125 BAO umschriebene Umsatz, also …

12.2.3 Voraussetzungen für den Verlustabzug Rz 4508–4525 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) Rz 5001–5011 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
15.6 Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse Rz 5170–5171 zu Z 1 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803 zu Z 1

§ 32 EStG 1988 begründet keine eigene (zusätzliche) Einkunftsart; vielmehr stellt diese Norm eine Ergänzung und Klarstellung zu den Bestimmungen der §§ 21 bis 31 EStG 1988 dar (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 16.9.1986, 83/14/0123). Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile …

23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Rz 6804–6809 zu Z 1; Z 1 lit. b; Z 1 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
23.2.1 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Rz 6810–6814 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 1
Richtlinientext wird geladen …
23.2.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Rz 6815–6819 zu Z 1 lit. b; Z 1 lit. a

Während bei der "Aufgabe einer Tätigkeit" diese endgültig nicht mehr ausgeübt wird, genügt für die "Nichtausübung einer Tätigkeit" ein zeitlich begrenztes Nichttätigwerden. Das Entgelt fällt unter die Steuerbegünstigung des § 37 EStG 1988, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens …

23.2.3 ABC - Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 Rz 6820–6826 zu Z 1; Z 1 lit. a; Z 1 lit. b
Richtlinientext wird geladen …
Baukostenzuschuss Rz 6827–6831 zu Z 1 lit. a; Z 1; Z 1 lit. b
Richtlinientext wird geladen …
Dienstleistung Rz 6832–6840 zu Z 1 lit. b; Z 1 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
Garantievertrag Rz 6841–6854 zu Z 1; Z 1 lit. a; Z 1 lit. b
Richtlinientext wird geladen …
Liefervertrag Rz 6855–6859 zu Z 1 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
Patentverletzungen Rz 6860–6866 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 1
Richtlinientext wird geladen …
23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) Rz 6907–6911 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
Schmerzengeld Rz 6867–6875 zu Z 1 lit. a; Z 1
Richtlinientext wird geladen …
Veränderungen, organisatorische Rz 6876–6882 zu Z 1 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
Wegerrichtung Rz 6883–6888 zu Z 1 lit. a

Wird ein Wirtschaftsgut oder ein Kundenstock veräußert, ist der daraus resultierende Ertrag nicht unter § 32 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. VwGH 15.12.1970, 1187/69). Verzugszinsen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar. Zu Zinsenzahlungen im Rahmen eines …

23.2.4 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 Rz 6889–6894 zu Z 1 lit. c; Z 1 lit. a und b; Z 1 lit. d
Richtlinientext wird geladen …
23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) *) Rz 6895–6906 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
24.5 Betriebliche Versorgungsrente Rz 7026 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen Rz 4176–4191 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
27.6 Verteilung von Einkünften und stillen Reserven Rz 7369–7373 zu Z 1; Z 1 lit. c und d
Richtlinientext wird geladen …

(2) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2008 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —

(2) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.

EStR 2000 zu § 32 insgesamt

EStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 6801–7368
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803

§ 32 EStG 1988 begründet keine eigene (zusätzliche) Einkunftsart; vielmehr stellt diese Norm eine Ergänzung und Klarstellung zu den Bestimmungen der §§ 21 bis 31 EStG 1988 dar (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 16.9.1986, 83/14/0123). Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile …

23.2.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Rz 6815–6819

Während bei der "Aufgabe einer Tätigkeit" diese endgültig nicht mehr ausgeübt wird, genügt für die "Nichtausübung einer Tätigkeit" ein zeitlich begrenztes Nichttätigwerden. Das Entgelt fällt unter die Steuerbegünstigung des § 37 EStG 1988, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens …

Wegerrichtung Rz 6883–6888

Wird ein Wirtschaftsgut oder ein Kundenstock veräußert, ist der daraus resultierende Ertrag nicht unter § 32 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. VwGH 15.12.1970, 1187/69). Verzugszinsen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar. Zu Zinsenzahlungen im Rahmen eines …

27.5 Progressionsermäßigung Rz 7364–7368
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 1
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.