EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 32 Gemeinsame Vorschriften

§ 32 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008, gültig vom 27.06.2008 bis 14.12.2012. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.2001 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 15.12.2012 (BGBl. I Nr. 112/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (27).

Fassung 27.06.2008 – 14.12.2012 idF BGBl. I Nr. 85/2008 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.2008 gegenüber der Fassung vom 06.01.2001 ↗ Nachfolgefassung ab 15.12.2012 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 21.12.2010 LStR 2002, Fassung ab 14.12.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 32. Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:

  • 1.Entschädigungen, die gewährt werden
    • a)als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
    • b)für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
    • c)für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
    • d)für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
  • 2.Einkünfte aus
    • -einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
    • -einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder
    • -einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,
  • 3.Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.
  • 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2008)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.2001 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text

Gemeinsame Vorschriften

§ 32. Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:

Text
— neu eingefügt —
  • 1.Entschädigungen, die gewährt werden
    • a)als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
    • b)für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
    • c)für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
    • d)für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
  • 2.Einkünfte aus
    • -einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
    • -einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder
    • -einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,
  • 3.Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.
  • 4.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2008)

EStR 2000 zu § 32 insgesamt

EStR 2000: 27 Abschnitte · Rz 2600–7373
6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen Rz 2600–2609a zu Z 3

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Einzelunternehmern und Kapitalgesellschaften besteht darin, dass der Vermögenstransfer in die Kapitalgesellschaft auch in der Form eines Rechtsgeschäfts Platz greifen kann. Es stellt aber nur der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögenstransfer eine …

8.5.2 Bildung und Fortführung der Rückstellung Rz 3336–3351a zu Z 2

Gehen die Abfertigungsverpflichtungen im Falle einer entgeltlichen Betriebsübertragung auf den Erwerber über, ist für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nur der Betrag der Rückstellung als Passivposten zu behandeln (vgl. VwGH 2.4.1965, 2126/64). Der Erwerber hat die Rückstellung gemäß § …

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) Rz 4100–4112a zu Z 1

Die Basispauschalierung darf nur innerhalb der gesetzlichen Umsatzgrenze vorgenommen werden. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Vorjahresumsatz des betreffenden Betriebes. Dieser Vorjahresumsatz darf nicht mehr als 220.000 Euro betragen. Maßgeblich ist der in § 125 BAO umschriebene Umsatz, also …

11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen Rz 4176–4191 zu Z 1
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12.2.3 Voraussetzungen für den Verlustabzug Rz 4508–4525 zu Z 2
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14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien, endbesteuerten oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) Rz 4853–4871 zu Z 1
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15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) Rz 5001–5011 zu Z 1
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15.6 Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse Rz 5170–5171 zu Z 1 lit. a
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18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988) Rz 5657–5668 zu Z 1
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22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988) Rz 6613–6619 zu Z 2
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23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988) Rz 6801–6803
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23.2 Entschädigungen nach § 32 Z 1 EStG 1988 Rz 6804–6809 zu Z 1
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23.2.1 Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 Rz 6810–6814 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b
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23.2.3 ABC - Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a und b EStG 1988 Rz 6820–6826 zu Z 1; Z 1 lit. a; Z 1 lit. b
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Baukostenzuschuss Rz 6827–6831 zu Z 1; Z 1 lit. a; Z 1 lit. b
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Dienstleistung Rz 6832–6840 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b
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Garantievertrag Rz 6841–6854 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b
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Patentverletzungen Rz 6860–6866 zu Z 1; Z 1 lit. a; Z 1 lit. b
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Schmerzengeld Rz 6867–6875 zu Z 1; Z 1 lit. a
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Veränderungen, organisatorische Rz 6876–6882 zu Z 1 lit. a
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23.2.4 Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. c EStG 1988 Rz 6889–6894 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 1 lit. c; Z 1 lit. d
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23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988) Rz 6895–6906 zu Z 2
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23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Z 3 EStG 1988) Rz 6907–6911 zu Z 3
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24.5 Betriebliche Versorgungsrente Rz 7026 zu Z 2
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27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988) Rz 7301–7309 zu Z 3
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27.5 Progressionsermäßigung Rz 7364–7368
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27.6 Verteilung von Einkünften und stillen Reserven Rz 7369–7373 zu Z 1; Z 1 lit. c und d
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